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Entscheidung 5 Ob 81/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob81/10p

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Birgitt A*****, vertreten durch Dr. Peter Zdesar & Partner, öffentlicher Notar in Villach, wegen Grundbuchseintragungen in EZ *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. November 2009, AZ 3 R 215/09s, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 28. Juli 2009, TZ 3866/09, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin beim Hälfteanteil der EZ *****, B-LNR 4; es lehnte jedoch die gleichzeitig beantragte Einverleibung eines Fruchtgenussrechts für einen Dritten am nunmehrigen Hälfteanteil der Antragstellerin ab. Ein Rekurs der Antragstellerin blieb erfolglos. Dagegen erhob sie (nach Änderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht) einen ordentlichen Revisionsrekurs.

Im Grundbuch scheint nunmehr zu TZ 1691/10 sowohl in B-LNR 4 als auch B-LNR 5 (also bei beiden Hälfteanteilen) die Anmerkung der Erteilung des Zuschlags an den Dritten (= Fruchtnießer) auf.

Rechtliche Beurteilung

Auch in Grundbuchsachen ist die Rekurslegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers zu bejahen. Die Beschwer muss zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RIS-Justiz RS0006491 [T1] und [T2]; RS0041770 [T85]). Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer und die materielle Beschwer. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird (er also materiell nicht beschwert ist), sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041868; RS0041770 [T71]).

Der durch den Zuschlag bewirkte Eigentumserwerb des Erstehers ist nach Lehre und Rechtsprechung auflösend bedingt (hiezu jüngst ausführlich Sailer, Vom Zuschlag zum Volleigentum, FS Koziol [2010], 385 [397f]). Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum, mag auch das Eigentumsrecht des Erstehers nur bedingt sein (5 Ob 95/09w; RIS-Justiz RS0002782; RS0117693; RS0123680). Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert daher der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind (5 Ob 57/91 = NZ 1992, 114 [zust Hofmeister]).

Das trifft hier auf die Antragstellerin zu, weil - wenn auch erst nach Erhebung des Revisionsrekurses - die Anmerkung der Erteilung des Zuschlags den Verlust des Eigentums der Antragstellerin am Hälfteanteil B-LNR 4 ausweist. Dazu kommt, dass die Zuschlagserteilung an den Fruchtnießer erfolgte, sodass der aus dieser Personalservitut Berechtigte die (gesamte) dienende Sache erworben hat, es also zur Vereinigung iSd Paragraphen 526, 1445, ABGB gekommen ist. Das hat das Erlöschen des noch nicht verbücherten Fruchtgenussrechts zur Folge (3 Ob 10/71 = SZ 44/10 = RIS-Justiz RS0002734; Kiendl-Wendner in Schwimann³ Paragraph 526, ABGB Rz 1; Koch in KBB² Paragraph 526, ABGB Rz 1).

Da somit die Rekurslegitimation der Antragstellerin bei Entscheidung über ihren Revisionsrekurs mangels materieller Beschwer zu verneinen ist, war dieser zurückzuweisen.

Schlagworte

7 Grundbuchsachen,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00081.10P.0527.000

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20100527_OGH0002_0050OB00081_10P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002734 Rechtssatz 03.02.1971Zivilrecht
Obwohl § 1446 erster Satz ABGB nur § 526 ABGB zitiert, hat die Bestimmung auch bei anderen, persönlichen Dienstbarkeiten zu gelten. Das Wohnungsrecht eines Miteigentümers ist daher bei der Meistbotverteilung zu berücksichtigen.
RS0002782 Rechtssatz 08.11.1967Zivilrecht
Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum; er kann daher nur noch gemäß den §§ 213, 230 EO vorgehen, aber keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB, letzteres steht zuminde …
RS0006491 Rechtssatz 21.12.1976Zivilrecht
Rekurslegitimation in Grundbuchsachen nur bei Beschwer. Keine Beschwer des Begünstigten bei Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots.
RS0006784 Rechtssatz 10.10.1972Zivilrecht
Das Rekursrecht gegen eine grundbücherliche Eintragung richtet sich nach dem grundbücherlichen Interessenstand zur Zeit der Eintragung; der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten kann das Rekursrecht nicht rückwirkend besch …
RS0041770 Rechtssatz 08.01.1963Zivilrecht
Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 2 Ob 12/62, JBl …
RS0041868 Rechtssatz 19.12.1994Zivilrecht
Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (mate …
RS0117693 Rechtssatz 28.01.2003Zivilrecht
Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, gen …
RS0123680 Rechtssatz 11.06.2008Zivilrecht
Der Ersteher erwirbt die vollen Eigentumsbefugnisse mit Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Er ist dann auch zur Räumungsklage gegen einen vom Verpflichteten verschiedenen Dritten legitimiert.