Rechtssatz RS0117693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117693
Entscheidungsdatum
22.01.2015
Rechtssatz
Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, genauer gesagt sogar bis Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers im Grundbuch, da ja bis zu diesem Grundbuchsakt nach wie vor der Verpflichtete im Sinne des § 21 GBG als Eigentümer der Liegenschaft erscheint. Nach § 72 GBG steht nicht einmal die Anmerkung des Zuschlags weiteren Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer der versteigerten Liegenschaft entgegen. Demnach kann der Ersteher eine gegen den noch im Grundbuch als Eigentümer einverleibten Verpflichteten erwirkte grundbücherliche Eintragung nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpfen, er sei schon durch die Erteilung des Zuschlags Eigentümer geworden. Nach Rechtskraft des Zuschlags kann er lediglich die Löschung der gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen verlangen (hier: Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG 1975 nach Anmerkung des Zuschlages).Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, genauer gesagt sogar bis Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers im Grundbuch, da ja bis zu diesem Grundbuchsakt nach wie vor der Verpflichtete im Sinne des Paragraph 21, GBG als Eigentümer der Liegenschaft erscheint. Nach Paragraph 72, GBG steht nicht einmal die Anmerkung des Zuschlags weiteren Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer der versteigerten Liegenschaft entgegen. Demnach kann der Ersteher eine gegen den noch im Grundbuch als Eigentümer einverleibten Verpflichteten erwirkte grundbücherliche Eintragung nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpfen, er sei schon durch die Erteilung des Zuschlags Eigentümer geworden. Nach Rechtskraft des Zuschlags kann er lediglich die Löschung der gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen verlangen (hier: Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 nach Anmerkung des Zuschlages).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 303/02y
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 303/02y
- 5 Ob 230/06v
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 230/06v
- 5 Ob 95/09w
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 95/09w
Vgl; nur: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T1); Beisatz: Der durch den Zuschlag bewirkte Eigentumserwerb des Erstehers ist nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung auflösend bedingt. (T2); Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T3); Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T4)
- 5 Ob 81/10p
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 81/10p
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T5)
- 8 Ob 99/11h
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 99/11h
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5
- 1 Ob 253/11d
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 188/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
Auch; nur T1
- 1 Ob 244/14k
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117693
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20030128_OGH0002_0050OB00303_02Y0000_002