Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 95/09w×

Entscheidung 5 Ob 95/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob95/09w

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula K*****, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die beklagte Partei DI Dr. Gerhard W*****, vertreten durch Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshelfer, wegen Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts (Streitwert 35.066,21 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2008, GZ 3 R 176/07h-70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Miteigentümer der Liegenschaft EZ 3054 Grundbuch ***** waren die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens war für den Beklagten auf der Liegenschaft ein Pfandrecht für eine Erbteilsforderung einverleibt.

Aufgrund einer freiwilligen Feilbietung der gemeinschaftlichen Liegenschaft kam es zu einem Versteigerungsverfahren gemäß Paragraph 352, EO. Mit Beschluss vom 1. Juli 2005, GZ 10 E 30/04f-33, wurde die Liegenschaft der Klägerin zugeschlagen. Nach Zustimmung der Grundverkehrsbehörde wurde der Zuschlag am 26. Juli 2005 für wirksam erklärt und die Anmerkung im Grundbuch verfügt.

Mit Kaufvertrag vom 2. August 2005 veräußerte die Klägerin ohne vorherige Verbücherung ihres Eigentumsrechts die Liegenschaft an einen Dritten.

Im Zeitpunkt der Klageerhebung, dem 9. September 2005, war das Eigentumsrecht des Erwerbers noch nicht verbüchert. Diese Verbücherung erfolgte erst im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich zu TZ 461 aus 2006,.

Ihre Klagslegitimation hatte die Klägerin auf eine Abtretungsvereinbarung mit dem Erwerber gestützt. Fest steht, dass aus Anlass des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und dem Käufer vereinbart wurde, dass der Käufer ihr den Anspruch auf Löschung des Pfandrechts des Beklagten abtrete und dass nach rechtskräftiger Löschung dieses Pfandrechts die Klägerin einen weiteren Kaufpreis von 40.000 EUR vom Käufer erhalte.

Der Beklagte hat im gegenständlichen Verfahren die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, dies insbesondere mit dem Argument, eine Abtretung des Löschungsanspruchs sei nicht erfolgt, und im Berufungsverfahren darüber hinaus, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Weder die Rechtskraft des Zuschlags noch die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen sei erwiesen.

Während das Erstgericht die Aktivlegitimation der Klägerin mit dem Abtretungsvertrag hinsichtlich des Löschungsrechts begründete, vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die Klägerin sei bereits aufgrund des Zuschlags Eigentümerin der Liegenschaft geworden.

Der Beklagte releviert in der außerordentlichen Revision ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation unter Hinweis auf die zu Paragraph 156, Absatz 2, EO bestehende Rechtsprechung, wonach der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts habe, allein durch die Erteilung des Zuschlags hingegen nicht zur Erhebung der Löschungsklage sachlegitimiert sei.

Rechtliche Beurteilung

Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft nunmehr im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus Paragraphen 352 bis 352 c EO ergebenden Abweichungen. Anders als nach früherer ständiger Rechtsprechung erwirbt der Ersteher nun originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum (Paragraph 352, in Verbindung mit Paragraph 237, Absatz eins, EO; 3 Ob 178/03b = JBl 2004, 520 mwN; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner EO Rz 3 zu Paragraph 352,; Sailer in KBB² Rz 8 zu Paragraph 843, ABGB; Klicka in Angst EO² Rz 1 zu Paragraphen 352 bis 352 c EO).

Der durch den Zuschlag bewirkte Eigentumserwerb des Erstehers ist nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung auflösend bedingt (für viele: 5 Ob 230/06v = wobl 2007/90 [Call]). Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen (5 Ob 303/02y = NZ 2004/13, 54; RIS-Justiz RS0002782 ua).

Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum, mag auch das Eigentumsrecht des Erstehers nur bedingt sein (5 Ob 117/98m). Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar (3 Ob 115/77 = SZ 51/123; 5 Ob 7/93 = NZ 1994/287, 44), weshalb er davor zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen, etwa einer Negatorienklage vergleiche 4 Ob 214/98v), zur Einbringung einer Eigentumsfreiheitsklage vergleiche ebenfalls 4 Ob 214/98v) oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung vergleiche 5, Ob 7/93 = NZ 1994/287, 44 [Hofmeister]) nicht legitimiert ist. Der bisherige Eigentümer, der hingegen durch die Zuschlagserteilung sein Eigentum verliert, kann keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB mehr. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlags und Verbücherung des Eigentumsrechts hat solche Maßnahmen erforderlichenfalls ein zu bestellender einstweiliger Verwalter zu setzen vergleiche RIS-Justiz RS0002782). Auch eine echte Löschungsklage ist dem bisherigen Eigentümer mangels Eigentümereigenschaft verwehrt (5 Ob 57/91 = NZ 1992/229, 144 [Hofmeister]).

Der Klägerin stünde daher eine Klage auf Durchsetzung einer Löschungsverpflichtung nach Paragraph 469, ABGB zunächst nur dann zu, wenn sie tatsächlich originär Eigentum erworben hätte. Die Voraussetzungen dafür wurden aber von den Vorinstanzen nicht geprüft.

Spätestens mit dem bücherlichen Eigentumserwerb durch ihren Einzelrechtsnachfolger wurde aber die vertragliche Abtretung (zur Zulässigkeit der Abtretung des Löschungsanspruchs vergleiche Kodek, Grundbuchsrecht Rz 12 zu Paragraph 61, GBG; 2 Ob 511/96 = NZ 1998, 355) wirksam. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass das Eigentumsrecht des Rechtsnachfolgers der Klägerin zu TZ 461 aus 2006, und somit vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (26. Juni 2007) bücherlich einverleibt wurde.

Gemäß Paragraph 406, ZPO im Zusammenhang mit Paragraph 179, ZPO ist der Zeitpunkt, auf den sich die Entscheidung zu beziehen hat, der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Der Entscheidung des Gerichts sind das Parteivorbringen, wie es sich aufgrund von zulässigen Änderungen und Ergänzungen in diesem Zeitpunkt darstellt und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrunde zu legen vergleiche 10 ObS 314/88 = SZ 61/257; RIS-Justiz RS0036947 ua).

Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zur Durchsetzung der Löschungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten aus der vertraglichen Abtretung legitimiert, worauf sie sich schon in der Klage gestützt hatte.

Im Ergebnis zu Recht unterblieb daher die Abweisung des Klagebegehrens und erübrigt sich eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

Alle dargestellten Fragen sind durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten zu führen.

Textnummer

E91170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00095.09W.0609.000

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090609_OGH0002_0050OB00095_09W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002782 Rechtssatz 08.11.1967Zivilrecht
Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum; er kann daher nur noch gemäß den §§ 213, 230 EO vorgehen, aber keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB, letzteres steht zuminde …
RS0002863 Rechtssatz 31.01.1979Zivilrecht
Durch den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen. Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag Eigentum selbst dann, we …
RS0003375 Rechtssatz 15.10.1924Zivilrecht
Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher sofort Eigentum.
RS0004497 Rechtssatz 18.04.1979Zivilrecht
Da das Verfahren nach § 352 EO den Regeln der freiwilligen Versteigerung unterliegt, erfolgt der Eigentumserwerb des Erstehers nicht auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes, sondern wie bei einem Kauf im Sinne des Privatrechtes.
RS0004504 Rechtssatz 11.04.1972Zivilrecht
Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, der hier nur Titel z …
RS0008292 Rechtssatz 02.02.1993Zivilrecht
Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist vom Ersteher auch zu verlangen, dass er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte …
RS0015120 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Gemäß § 156 Abs 2 EO hat der Ersteher nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann er gegen den Verpflichteten bereits gemäß § 349 EO Räumungsexekution führen. An der Schaff …
RS0036947 Rechtssatz 02.12.1959Zivilrecht
Auch im Falle des Schlusses der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO ist für das Bestehen des Anspruches als Voraussetzung der Verurteilung der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der Verhandlung und nicht zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend. Eine Ausnahme bes …
RS0036969 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Maßgebend ist der Schluss der Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Urteilsschöpfung.
RS0060329 Rechtssatz 19.04.1961Zivilrecht
Eine Löschungsklage kann beim Eigentum nur der frühere bücherliche Eigentümer erheben.
RS0060428 Rechtssatz 10.09.1974Zivilrecht
Das Löschungsbegehren steht nur dem dinglich Berechtigten, der schon bücherliche Rechte besaß, als die anzufechtende Eintragung erfolgte, zu (Klang 2.Auflage II, 384; Bartsch 526).
RS0117693 Rechtssatz 28.01.2003Zivilrecht
Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, gen …
RS0123680 Rechtssatz 11.06.2008Zivilrecht
Der Ersteher erwirbt die vollen Eigentumsbefugnisse mit Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Er ist dann auch zur Räumungsklage gegen einen vom Verpflichteten verschiedenen Dritten legitimiert.
RS0124488 Rechtssatz 17.12.2008Zivilrecht
Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung ist auch für die Beurteilung eines Rechtserwerbs durch den Kläger aufgrund einer Zession maßgeblich. Eine (vor Klagseinbringung) unterlassene Verständigung des Schuldners steht der Wirksamkeit der …