Rechtssatz RS0008292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008292
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist vom Ersteher auch zu verlangen, dass er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Erst die Erfüllung dieser Eintragungsvoraussetzungen würde dem Ersteher gemäß §§ 156 Abs 2, 237 Abs 1 EO die Verbücherung seines unbedingten Eigentumsrechtes ermöglichen.Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist vom Ersteher auch zu verlangen, dass er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Erst die Erfüllung dieser Eintragungsvoraussetzungen würde dem Ersteher gemäß Paragraphen 156, Absatz 2, 237, Absatz eins, EO die Verbücherung seines unbedingten Eigentumsrechtes ermöglichen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 7/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 7/93
Veröff: SZ 66/14 = NZ 1994,44
- 5 Ob 63/94
Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 63/94
- 5 Ob 74/94
Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 74/94
- 5 Ob 2407/96y
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2407/96y
- 5 Ob 95/09w
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 95/09w
Vgl; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T1)
Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T2)
Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T3)
- 5 Ob 97/11t
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 97/11t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
Veröff: SZ 2011/89
- 5 Ob 142/13p
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 142/13p
Vgl auch; Beisatz: Auf Erlassung und Ausführung des Verteilungsbeschlusses kommt es in diesem Zusammenhang nicht (entscheidend) an. (T4)
- 5 Ob 62/15a
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 62/15a
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008292
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19930202_OGH0002_0050OB00007_9300000_001