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Entscheidung 5 Ob 142/13p×

Entscheidung 5 Ob 142/13p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003021 Rechtssatz 12.01.1973Zivilrecht
Das Gesetz spricht nicht aus in welchem Zeitpunkt frühestens die Meistbotverteilungstagsatzung anberaumt werden kann. Es kann auch nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung noch vor vollständiger Berichtigung des Meistbotes mit der Verteilung begonnen werden.
RS0003839 Rechtssatz 11.05.1983Zivilrecht
Der Umstand, dass eine Wiederversteigerung in Betracht kommt, stellt kein Hindernis für die Verteilungstagsatzung dar. Die Verteilung ist also davon unabhängig, ob zur Zeit der Erlassung des Verteilungsbeschlusses die vom Ersteher zu entrichtenden Beträge s …
RS0008292 Rechtssatz 02.02.1993Zivilrecht
Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist vom Ersteher auch zu verlangen, dass er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte …
RS0010717 Rechtssatz 17.12.1991Zivilrecht
Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (§ 93 GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigt …
RS0040040 Rechtssatz 05.07.1994Zivilrecht
Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzl …
RS0049588 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (§ 93 GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Besc …
RS0061117;RS0049588 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (§ 93 GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Besc …
RS0123680 Rechtssatz 11.06.2008Zivilrecht
Der Ersteher erwirbt die vollen Eigentumsbefugnisse mit Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Er ist dann auch zur Räumungsklage gegen einen vom Verpflichteten verschiedenen Dritten legitimiert.