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Rechtssatz RS0003839×

Rechtssatz RS0003839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003839

Geschäftszahl

3Ob57/83; 5Ob142/13p

Entscheidungsdatum

21.01.2014

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Wiederversteigerung in Betracht kommt, stellt kein Hindernis für die Verteilungstagsatzung dar. Die Verteilung ist also davon unabhängig, ob zur Zeit der Erlassung des Verteilungsbeschlusses die vom Ersteher zu entrichtenden Beträge schon erlegt sind oder nicht. Ob die Meistbotszinsen höher oder niedriger sind, spielt gleichfalls keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 57/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 57/83
  • 5 Ob 142/13p
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 142/13p
    Vgl auch; Beisatz: Für den Meistbotsverteilungsbeschluss ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verteilungstagsatzung maßgeblich (Angst in Angst² § 214 EO Rz 6) und nach § 209 Abs 1 EO hat das Gericht spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen. Die frühere Anberaumung dieser Tagsatzung, nämlich noch vor vollständiger Berichtigung des Meistbots, ist daher gesetzlich grundsätzlich zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0030OB00057_8300000_004