Rechtssatz RS0003839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003839
Geschäftszahl
3Ob57/83; 5Ob142/13p
Entscheidungsdatum
21.01.2014
Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Wiederversteigerung in Betracht kommt, stellt kein Hindernis für die Verteilungstagsatzung dar. Die Verteilung ist also davon unabhängig, ob zur Zeit der Erlassung des Verteilungsbeschlusses die vom Ersteher zu entrichtenden Beträge schon erlegt sind oder nicht. Ob die Meistbotszinsen höher oder niedriger sind, spielt gleichfalls keine Rolle.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 57/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 57/83
- 5 Ob 142/13p
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 142/13p
Vgl auch; Beisatz: Für den Meistbotsverteilungsbeschluss ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verteilungstagsatzung maßgeblich (Angst in Angst² § 214 EO Rz 6) und nach § 209 Abs 1 EO hat das Gericht spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen. Die frühere Anberaumung dieser Tagsatzung, nämlich noch vor vollständiger Berichtigung des Meistbots, ist daher gesetzlich grundsätzlich zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003839
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00057_8300000_004