Die Liegenschaften EZ 266 und 267 KG S wurden am 8. Oktober 1976 versteigert. Mit dem Tage des Zuschlages ging die vor dem Versteigerungstermin eingeleitete Zwangsverwaltung E 15/75 gemäß § 161 EO in eine Verwaltung zugunsten der Ersteherin über. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1976 wurde auf Antrag der Ersteherin diese zum Verwalter der versteigerten Liegenschaften bestellt, und es wurde angeordnet, daß diese Liegenschaften der Ersteherin vom Vollstrecker unverweilt zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werden. Weiters wurde verfügt, daß der Verwalter nach Beendigung der einstweiligen Verwaltung, wenn diese aber länger als ein Jahr dauere, alljährlich am 1. Oktober Rechnung zu legen habe. Schließlich wurde ausgesprochen, daß eine solche Rechnungslegung entfalle, wenn die Liegenschaften vor diesem Zeitpunkte der Ersteherin gemäß § 156 Abs. 2 EO übergeben werden. In dem vom Vollstreckungsorgan über die Übergabe der Liegenschaften an die Ersteherin als einstweilige Verwalterin aufgenommenen Protokoll vom 4. November 1976 wurde u. a. festgehalten, daß die Liegenschaften von der Gerichtskommission begangen werden und eine körperliche Übergabe an diesem Tage unterbleibe, weil die Ersteherin bereits an der Verwaltung mitgewirkt habe und daher im Besitz des ersteigerten Gutes samt Zubehör sei. Das Protokoll schließt mit der Feststellung, daß die Übergabe und Übernahme der Liegenschaften samt Zubehör hiemit vollzogen sei.Die Liegenschaften EZ 266 und 267 KG S wurden am 8. Oktober 1976 versteigert. Mit dem Tage des Zuschlages ging die vor dem Versteigerungstermin eingeleitete Zwangsverwaltung E 15/75 gemäß Paragraph 161, EO in eine Verwaltung zugunsten der Ersteherin über. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1976 wurde auf Antrag der Ersteherin diese zum Verwalter der versteigerten Liegenschaften bestellt, und es wurde angeordnet, daß diese Liegenschaften der Ersteherin vom Vollstrecker unverweilt zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werden. Weiters wurde verfügt, daß der Verwalter nach Beendigung der einstweiligen Verwaltung, wenn diese aber länger als ein Jahr dauere, alljährlich am 1. Oktober Rechnung zu legen habe. Schließlich wurde ausgesprochen, daß eine solche Rechnungslegung entfalle, wenn die Liegenschaften vor diesem Zeitpunkte der Ersteherin gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO übergeben werden. In dem vom Vollstreckungsorgan über die Übergabe der Liegenschaften an die Ersteherin als einstweilige Verwalterin aufgenommenen Protokoll vom 4. November 1976 wurde u. a. festgehalten, daß die Liegenschaften von der Gerichtskommission begangen werden und eine körperliche Übergabe an diesem Tage unterbleibe, weil die Ersteherin bereits an der Verwaltung mitgewirkt habe und daher im Besitz des ersteigerten Gutes samt Zubehör sei. Das Protokoll schließt mit der Feststellung, daß die Übergabe und Übernahme der Liegenschaften samt Zubehör hiemit vollzogen sei.
Mit Beschluß vom 7. Jänner 1977 ordnete das Erstgericht die zwangsweise Räumung sowie die Übergabe der Liegenschaften EZ 266 und 267 KG S an die Ersteherin an (Punkt 1). Ferner sprach das Erstgericht aus, daß die einstweilige Verwaltung mit der Übergabe an die Ersteherin ende und eine Rechnungslegung der Ersteherin als einstweilige Verwalterin entfalle (Punkt 2). In der Begründung führte das Erstgericht aus, daß die Ersteherin die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nachgewiesen habe und daher der beantragten Übergabe im Sinne des § 156 Abs. 2 EO nichts entgegenstehe. Die Ansicht, daß sich der § 156 Abs. 2 EO nur auf den Fall des Widerstandes des Verpflichteten gegen die Räumung beziehe, widerspreche der Bestimmung des § 159 Z. 3 EO. Da ein Widerstand des Verpflichteten nicht ganz ausgeschlossen werden könne, sei auch die zwangsweise Räumung anzuordnen.Mit Beschluß vom 7. Jänner 1977 ordnete das Erstgericht die zwangsweise Räumung sowie die Übergabe der Liegenschaften EZ 266 und 267 KG S an die Ersteherin an (Punkt 1). Ferner sprach das Erstgericht aus, daß die einstweilige Verwaltung mit der Übergabe an die Ersteherin ende und eine Rechnungslegung der Ersteherin als einstweilige Verwalterin entfalle (Punkt 2). In der Begründung führte das Erstgericht aus, daß die Ersteherin die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nachgewiesen habe und daher der beantragten Übergabe im Sinne des Paragraph 156, Absatz 2, EO nichts entgegenstehe. Die Ansicht, daß sich der Paragraph 156, Absatz 2, EO nur auf den Fall des Widerstandes des Verpflichteten gegen die Räumung beziehe, widerspreche der Bestimmung des Paragraph 159, Ziffer 3, EO. Da ein Widerstand des Verpflichteten nicht ganz ausgeschlossen werden könne, sei auch die zwangsweise Räumung anzuordnen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters im Konkurs des Verpflichteten Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Anträge der Ersteherin auf Übergabe der Liegenschaften an die Ersteherin gemäß § 156 Abs. 2 EO unter gleichzeitiger Erlassung der nach § 130 EO erforderlichen Aufträge und Beendigung der einstweiligen Verwaltung abwies. Das Rekursgericht führte aus, daß die Voraussetzungen für eine zwangsweise Räumung der Liegenschaften und für eine nochmalige Übergabe nicht gegeben seien, weil der Verpflichtete die Liegenschaften nicht mehr besitze, Widerstand des geflüchteten Verpflichteten nicht zu erwarten sei und die Ersteherin sich als einstweiliger Verwalter schon im Besitz der Liegenschaften befinde.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters im Konkurs des Verpflichteten Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Anträge der Ersteherin auf Übergabe der Liegenschaften an die Ersteherin gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO unter gleichzeitiger Erlassung der nach Paragraph 130, EO erforderlichen Aufträge und Beendigung der einstweiligen Verwaltung abwies. Das Rekursgericht führte aus, daß die Voraussetzungen für eine zwangsweise Räumung der Liegenschaften und für eine nochmalige Übergabe nicht gegeben seien, weil der Verpflichtete die Liegenschaften nicht mehr besitze, Widerstand des geflüchteten Verpflichteten nicht zu erwarten sei und die Ersteherin sich als einstweiliger Verwalter schon im Besitz der Liegenschaften befinde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Ersteherin nicht Folge.