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Entscheidung 3 Ob 115/77×

Entscheidung 3 Ob 115/77

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob115/77

Entscheidungsdatum

12.09.1978

Kopf

SZ 51/123

Spruch

Die einstweilige Verwaltung geht bei Bestellung des Erstehers der versteigerten Liegenschaft zum Verwalter mit es der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen von selbst in die Verwaltung kraft Eigentumsrechtes über und ist damit beendet; eines Übergabsaktes des Exekutionsgerichtes bedarf es nicht

OGH 12. September 1978, 3 Ob 115/77 (LG Salzburg 32 R 66/77; BG Salzburg 7 E 7/75)

Text

Die Liegenschaften EZ 266 und 267 KG S wurden am 8. Oktober 1976 versteigert. Mit dem Tage des Zuschlages ging die vor dem Versteigerungstermin eingeleitete Zwangsverwaltung E 15/75 gemäß Paragraph 161, EO in eine Verwaltung zugunsten der Ersteherin über. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1976 wurde auf Antrag der Ersteherin diese zum Verwalter der versteigerten Liegenschaften bestellt, und es wurde angeordnet, daß diese Liegenschaften der Ersteherin vom Vollstrecker unverweilt zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werden. Weiters wurde verfügt, daß der Verwalter nach Beendigung der einstweiligen Verwaltung, wenn diese aber länger als ein Jahr dauere, alljährlich am 1. Oktober Rechnung zu legen habe. Schließlich wurde ausgesprochen, daß eine solche Rechnungslegung entfalle, wenn die Liegenschaften vor diesem Zeitpunkte der Ersteherin gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO übergeben werden. In dem vom Vollstreckungsorgan über die Übergabe der Liegenschaften an die Ersteherin als einstweilige Verwalterin aufgenommenen Protokoll vom 4. November 1976 wurde u. a. festgehalten, daß die Liegenschaften von der Gerichtskommission begangen werden und eine körperliche Übergabe an diesem Tage unterbleibe, weil die Ersteherin bereits an der Verwaltung mitgewirkt habe und daher im Besitz des ersteigerten Gutes samt Zubehör sei. Das Protokoll schließt mit der Feststellung, daß die Übergabe und Übernahme der Liegenschaften samt Zubehör hiemit vollzogen sei.

Mit Beschluß vom 7. Jänner 1977 ordnete das Erstgericht die zwangsweise Räumung sowie die Übergabe der Liegenschaften EZ 266 und 267 KG S an die Ersteherin an (Punkt 1). Ferner sprach das Erstgericht aus, daß die einstweilige Verwaltung mit der Übergabe an die Ersteherin ende und eine Rechnungslegung der Ersteherin als einstweilige Verwalterin entfalle (Punkt 2). In der Begründung führte das Erstgericht aus, daß die Ersteherin die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nachgewiesen habe und daher der beantragten Übergabe im Sinne des Paragraph 156, Absatz 2, EO nichts entgegenstehe. Die Ansicht, daß sich der Paragraph 156, Absatz 2, EO nur auf den Fall des Widerstandes des Verpflichteten gegen die Räumung beziehe, widerspreche der Bestimmung des Paragraph 159, Ziffer 3, EO. Da ein Widerstand des Verpflichteten nicht ganz ausgeschlossen werden könne, sei auch die zwangsweise Räumung anzuordnen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters im Konkurs des Verpflichteten Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Anträge der Ersteherin auf Übergabe der Liegenschaften an die Ersteherin gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO unter gleichzeitiger Erlassung der nach Paragraph 130, EO erforderlichen Aufträge und Beendigung der einstweiligen Verwaltung abwies. Das Rekursgericht führte aus, daß die Voraussetzungen für eine zwangsweise Räumung der Liegenschaften und für eine nochmalige Übergabe nicht gegeben seien, weil der Verpflichtete die Liegenschaften nicht mehr besitze, Widerstand des geflüchteten Verpflichteten nicht zu erwarten sei und die Ersteherin sich als einstweiliger Verwalter schon im Besitz der Liegenschaften befinde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Ersteherin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Anträge der Ersteherin auf Übergabe der Liegenschaften und Beendigung der einstweiligen Verwaltung wurden vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin liegt es nicht im Ermessen des Exekutionsgerichtes, ob es die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher im Sinne des Paragraph 156, Absatz 2, EO durch einen Vollstrecker vornehmen läßt oder nicht. Die zitierte Bestimmung verlangt, daß die Übergabe nach Paragraph 349, EO, also nach Art der Exekution zur körperlichen Übergabe einer Liegenschaft zu vollziehen ist. Die zwangsweise körperliche Übergabe einer Liegenschaft kann nur durch ein Vollstreckungsorgan vollzogen werden. Sie kommt dann nicht in Betracht, wenn der Verpflichtete die Liegenschaft rechtzeitig räumt oder der Ersteher als einstweiliger Verwalter sich schon im Besitz der Liegenschaft befindet und keine weiteren Vorkehrungen wegen Räumung der Liegenschaft durch den Verpflichteten erforderlich sind (JM zu Paragraph 156, EO P 2). Ein Wechsel des Rechtsgrundes des Besitzes durch eine Erklärung des Exekutionsgerichtes oder eines Vollstreckungsorganes im Sinne einer Besitzauflassung ist in den Paragraphen 156, 349, EO vorgesehen. Die einstweilige Verwaltung geht im Falle der Bestellung des Erstehers zum Verwalter mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen - ohne Übergabeakt des Verpflichteten oder des Exekutionsgerichtes - von selbst in die Verwaltung kraft Eigentumsrechtes über und ist damit beendet. Die in der Entscheidung RZ 1956, 92 vertretene Ansicht, daß in einem solchen Falle die einstweilige Verwaltung bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers fortdauere, kann nicht aufrechterhalten werden, denn der Ersteher erwirkt bereits mit der Zuschlagserteilung und nicht erst mit der bücherlichen Einverleibung Eigentum an der erstandenen Liegenschaft, wenn auch sein Eigentumsrecht zunächst nur ein beschränktes ist. Die vollen Eigentumsbefugnisse erwirbt der Ersteher, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 156, Absatz 2 und 237 Absatz eins, EO ergibt, bereits mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Ab diesem Zeitpunkt kann es daher eine einstweilige Verwaltung nicht mehr geben.

Eine Beendigung der einstweiligen Verwaltung durch Richterspruch ist der Exekutionsordnung fremd. Die Beendigung der Verwaltung muß nicht ausgesprochen werden; sie tritt kraft Gesetzes ein. Die Erlassung der im Paragraph 130, Absatz 2, EO angeführten Aufträge an den Verwalter kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Ersteherin bereits im Besitz der Liegenschaft ist, die gemäß Paragraph 110, EO zur Zahlung an die Ersteherin als einstweiligen Verwalter aufgeforderten Personen weiterhin an die Ersteherin (nunmehr als Eigentümerin) Zahlung zu leisten haben und eine Verpflichtung der Ersteherin zur Vorlage einer Schlußrechnung nicht besteht. Die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung wird von Amts wegen - im Verfahren über die Zwangsverwaltung - zu veranlassen sein. Die Anträge der Ersteherin auf Übergabe der Liegenschaften nach Paragraph 156, Absatz 2, EO und "Beendigung" der einstweiligen Verwaltung waren daher abzuweisen.

Anmerkung

Z51123

Schlagworte

Einstweilige Verwaltung, Ersteher der versteigerten Liegenschaft war einstweiliger Verwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00115.77.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19780912_OGH0002_0030OB00115_7700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002176 Rechtssatz 12.09.1978Zivilrecht
Bemessungsgrundlage für die Kosten bei Anträgen des Erstehers ist das erzielte Meistbot.
RS0002250 Rechtssatz 08.07.1975Zivilrecht
Handelt es sich um eine reine Exekutionssache, ist der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners.
RS0002393 Rechtssatz 12.09.1978Zivilrecht
Die Interessen und Rechte der betreibenden Gläubiger werden weder durch die Übergabe der Liegenschaft noch eine hiedurch herbeigeführte Beendigung der einstweiligen Verwaltung berührt, da zufolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nur die Ersteherin An …
RS0002429 Rechtssatz 12.09.1978Zivilrecht
Hinsichtlich des Ausspruches, daß eine Rechnungslegung der Ersteherin entfällt, fehlt dem Verpflichteten das für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er zufolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen keinen Anspruch auf die …
RS0002495 Rechtssatz 28.08.1973Zivilrecht
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bl …
RS0002865 Rechtssatz 15.02.1956Zivilrecht
Legitimation zur Kündigung bei exekutivem Erwerb einer Liegenschaft.
RS0002885 Rechtssatz 12.09.1978Zivilrecht
Es liegt nicht im Ermessen des Exekutionsgerichtes, ob es die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher im Sinne des § 156 Abs 2 EO durch einen Vollstrecker vornehmen läßt oder nicht. Die zwangsweise körperliche Übergabe einer Liegenschaft kommt dann nicht …
RS0002894 Rechtssatz 12.09.1978Zivilrecht
Eine Beendigung der einstweiligen Verwaltung durch Richterspruch ist der Exekutionsordnung fremd. Die Beendigung der Verwaltung muß nicht ausgesprochen werden; sie tritt kraft Gesetzes ein.
RS0002895 Rechtssatz 12.09.1978Zivilrecht
Die einstweilige Verwaltung geht im Falle der Bestellung des Erstehers zum Verwalter mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen - ohne Übergabeakt des Verpflichteten oder des Exekutionsgerichtes - von selbst in die Verwaltung kraft Eigent …
RS0003039 Rechtssatz 12.09.1978Zivilrecht
Eine Beendigung der einstweiligen Verwaltung durch Richterspruch ist der Exekutionsordnung fremd. Die Beendigung der Verwaltung muß nicht ausgesprochen werden; sie tritt kraft Gesetzes ein.