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Rechtssatz RS0002865

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002865

Geschäftszahl

7Ob70/56; 1Ob127/75; 3Ob115/77; 3Ob14/08t

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Rechtssatz

Legitimation zur Kündigung bei exekutivem Erwerb einer Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 70/56
    Entscheidungstext OGH 15.02.1956 7 Ob 70/56
    RZ 1956,92
  • 1 Ob 127/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 127/75
    Auch; Beisatz: Solange das Eigentum nicht einverleibt ist, besteht keine Kündigungslegitimation des Erstehers. (T1)
  • 3 Ob 115/77
    Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 115/77
    Vgl aber; Beisatz: Ersteher erwirbt bereits mit der Zuschlagserteilung und nicht erst mit der bücherlichen Einverleibung Eigentum an der erstandenen Liegenschaft, wenn auch sein Eigentumsrecht zunächst nur ein beschränktes ist; einstweilige Verwaltung dauert nicht bis zur Einverleibung. (T2)
  • 3 Ob 14/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t
    Vgl; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Sofern nicht eine vom Ersteher verschiedene Person zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, ist der Ersteher ab Erteilung des Zuschlags zur Aufkündigung und zur Einbringung von Räumungsklagen berechtigt. (T3)

Schlagworte

Bem: Vgl nunmehr RS0123597.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19560215_OGH0002_0070OB00070_5600000_001