Rechtssatz RS0002865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002865
Geschäftszahl
7Ob70/56; 1Ob127/75; 3Ob115/77; 3Ob14/08t
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Legitimation zur Kündigung bei exekutivem Erwerb einer Liegenschaft.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 70/56
Entscheidungstext OGH 15.02.1956 7 Ob 70/56
RZ 1956,92
- 1 Ob 127/75
Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 127/75
Auch; Beisatz: Solange das Eigentum nicht einverleibt ist, besteht
keine Kündigungslegitimation des Erstehers. (T1)
- 3 Ob 115/77
Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 115/77
Vgl aber; Beisatz: Ersteher erwirbt bereits mit der
Zuschlagserteilung und nicht erst mit der bücherlichen Einverleibung
Eigentum an der erstandenen Liegenschaft, wenn auch sein
Eigentumsrecht zunächst nur ein beschränktes ist; einstweilige
Verwaltung dauert nicht bis zur Einverleibung. (T2)
- 3 Ob 14/08t
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t
Vgl; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Sofern nicht eine vom Ersteher verschiedene Person zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, ist der Ersteher ab Erteilung des Zuschlags zur Aufkündigung und zur Einbringung von Räumungsklagen berechtigt. (T3)
Schlagworte
Bem: Vgl nunmehr RS0123597.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002865
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19560215_OGH0002_0070OB00070_5600000_001