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Rechtssatz RS0002885

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002885

Geschäftszahl

3Ob115/77

Entscheidungsdatum

12.09.1978

Rechtssatz

Es liegt nicht im Ermessen des Exekutionsgerichtes, ob es die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher im Sinne des Paragraph 156, Absatz 2, EO durch einen Vollstrecker vornehmen läßt oder nicht. Die zwangsweise körperliche Übergabe einer Liegenschaft kommt dann nicht in Betracht, wenn der Verpflichtete die Liegenschaft rechtzeitig räumt oder der Ersteher als einstweiliger Verwalter sich schon im Besitz der Liegenschaft befindet und keine weiteren Vorkehrungen wegen Räumung der Liegenschaft durch den Verpflichteten erforderlich sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 115/77
    Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 115/77
    SZ 51/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19780912_OGH0002_0030OB00115_7700000_004