Rechtssatz RS0002885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002885
Entscheidungsdatum
12.09.1978
Rechtssatz
Es liegt nicht im Ermessen des Exekutionsgerichtes, ob es die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher im Sinne des § 156 Abs 2 EO durch einen Vollstrecker vornehmen läßt oder nicht. Die zwangsweise körperliche Übergabe einer Liegenschaft kommt dann nicht in Betracht, wenn der Verpflichtete die Liegenschaft rechtzeitig räumt oder der Ersteher als einstweiliger Verwalter sich schon im Besitz der Liegenschaft befindet und keine weiteren Vorkehrungen wegen Räumung der Liegenschaft durch den Verpflichteten erforderlich sind.Es liegt nicht im Ermessen des Exekutionsgerichtes, ob es die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher im Sinne des Paragraph 156, Absatz 2, EO durch einen Vollstrecker vornehmen läßt oder nicht. Die zwangsweise körperliche Übergabe einer Liegenschaft kommt dann nicht in Betracht, wenn der Verpflichtete die Liegenschaft rechtzeitig räumt oder der Ersteher als einstweiliger Verwalter sich schon im Besitz der Liegenschaft befindet und keine weiteren Vorkehrungen wegen Räumung der Liegenschaft durch den Verpflichteten erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002885
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00115_7700000_004