Rechtssatz RS0004504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004504
Entscheidungsdatum
08.08.2012
Rechtssatz
Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, der hier nur Titel zu Besitz und Eigentum ist, sondern erst mit der Verbücherung (NZ 1933,199).Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß Paragraph 352, EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der Paragraph 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, der hier nur Titel zu Besitz und Eigentum ist, sondern erst mit der Verbücherung (NZ 1933,199).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 51/72
Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 51/72
Veröff: ImmZ 1972,154 = MietSlg 24179
- 3 Ob 270/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 3 Ob 270/75
Veröff: SZ 48/134
- 3 Ob 100/86
Entscheidungstext OGH 10.01.1988 3 Ob 100/86
nur: Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung. (T1)
- 1 Ob 523/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 523/90
- 3 Ob 66/01d
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 66/01d
Beisatz: In einer Übergaberegelung, die nur mit dem Übergang der Gefahr, der rechtlichen Zugehörigkeit von Nutzungen und der Tragung von Lasten verknüpft ist, ist nur der gemäß §§ 316 f, 320 ABGB erforderliche Rechtstitel für den Erwerb des Sachbesitzes zu erblicken. (T2)
- 5 Ob 95/09w
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 95/09w
Vgl aber; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft nunmehr im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen. Anders als nach früherer ständiger Rechtsprechung erwirbt der Ersteher nun originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. (T3); Bem: So schon 3 Ob 178/03b. (T4)
- 3 Ob 112/12k
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 112/12k
Vgl aber; Auch Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004504
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0050OB00051_7200000_001