Der Revisionsrekurs des Erstehers ist wegen des vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grundes zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Ersteher teilt die - der herschenden Meinung entsprechende -
Ansicht des Rekursgerichts, dass der Zuschlag im Exekutionsverfahren
gemäß § 352 EO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der
EO-Novelle 2000 BGBl I 59 bloß als Rechtstitel für den Besitz- und
Eigentumserwerb anzusehen ist (Höllwerth in
Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar § 352 Rz 39; vgl auch Klicka
in Angst, EO-Kommentar § 352-352c Rz 18). Er meint jedoch, eine
Räumungsexekution gemäß § 156 Abs 2 EO sei deshalb zulässig, weil die
Parteien in den gerichtlich festgestellten Versteigerungsbedingungen
eine vollstreckbare Übergaberegelung getroffen hätten. Eine Klage zur
Erwirkung eines Räumungstitels sei nur dann erforderlich, wenn die
Versteigerungsbedingungen - anders als hier - keine ausdrückliche
Regelung "über den Zeitpunkt der Übergabe des Feilbietungsobjektes"
enthielten.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Ersteher die Rechtsnatur der
zwischen den Parteien vereinbarten Übergaberegelung. Weil der
Ersteher mit dem Zuschlag im Verfahren nach § 352 EO nur einen Titel
für den Besitz- und Eigentumserwerb erlangt, ist in einer
Übergaberegelung, die - wie im Anlassfall - nur mit dem Übergang der
Gefahr, der rechtlichen Zugehörigkeit von Nutzungen und der Tragung
von Lasten verknüpft ist, nur der gemäß §§ 316 f, 320 ABGB
erforderliche Rechtstitel für den Erwerb des Sachbesitzes zu
erblicken. Der Sachbesitz des Eigentümers wird jedoch durch den
Rechtsbesitz eines anderen einschränkt. So ist etwa ein Bestandnehmer
Rechtsbesitzer, der durch seine Besitzausübung auch dem Eigentümer
als Besitzmittler zur Aufrechterhaltung dessen Sachbesitzes dient. Es
besteht also ein rechtlicher Unterschied zwischen einer reinen
Übergabe- und einer (zusätzlichen) Räumungsklausel in
Versteigerungsbedingungen. Dieser Unterschied spiegelt sich hier
deutlich im Parteiwillen, wurde doch in den Versteigerungsbedingungen
unmissverständlich klargestellt, dass zwischen den Verfahrensparteien
unter anderem das Bestehen von Bestandrechten strittig ist. Es kann
daher nicht unterstellt werden, der Verpflichtete habe mit der "die
Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher" betreffenden Klausel
gleichzeitig auch eine Verpflichtung zur Räumung der von ihm
bewohnten Räume treffen wollen.
Nur zu Räumungsklauseln in gerichtlich festgestellten, auf einer Parteieneinigung beruhenden Versteigerungsbedingungen findet sich im Schrifttum die Ansicht, es handle sich dabei um ein vollstreckbares Urteilssurrogat (Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft [1998] 326; aM LGZ Wien RPflSlgE 1964/163; Hofmann, Exekution zur Aufhebung einer Gemeinschaft, in: Rechtslexikon Exe Pkt IV. 5.; Höllwerth aaO § 352 Rz 41). Ein solcher Fall ist jedoch hier, wie schon erörtert wurde, gerade nicht zu beurteilen, zumal den Versteigerungsbedingungen eine eindeutige Leistungsverpflichtung, die Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit wäre (s Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 27), nicht zu entnehmen ist.Nur zu Räumungsklauseln in gerichtlich festgestellten, auf einer Parteieneinigung beruhenden Versteigerungsbedingungen findet sich im Schrifttum die Ansicht, es handle sich dabei um ein vollstreckbares Urteilssurrogat (Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft [1998] 326; aM LGZ Wien RPflSlgE 1964/163; Hofmann, Exekution zur Aufhebung einer Gemeinschaft, in: Rechtslexikon Exe Pkt römisch vier. 5.; Höllwerth aaO Paragraph 352, Rz 41). Ein solcher Fall ist jedoch hier, wie schon erörtert wurde, gerade nicht zu beurteilen, zumal den Versteigerungsbedingungen eine eindeutige Leistungsverpflichtung, die Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit wäre (s Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 27), nicht zu entnehmen ist.
Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf die Entscheidung des Kreisgerichts Korneuburg 5 R 310/86 (= RPflSlgE 1987/81) stützt, übersieht er ein wesentliches Detail des gerichtlichen Entscheidungswillens. Es wurde zwar ausgesprochen, dass eine vereinbarte Übergabe, die in die gerichtlich festgestellten Versteigerungsbedingungen aufgenommen wurde, gemäß § 19 Abs 3 AußStrG vollstreckbar sei. Zu diesem Ergebnis gelangte das Kreisgericht Korneuburg allerdings nur deshalb, weil es die dort bedeutsame Übergabeklausel auch als Räumungsvereinbarung auslegte. Nach den voranstehenden Erwägungen ist ein solches Auslegungsergebnis hier jedoch nicht erzielbar.Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf die Entscheidung des Kreisgerichts Korneuburg 5 R 310/86 (= RPflSlgE 1987/81) stützt, übersieht er ein wesentliches Detail des gerichtlichen Entscheidungswillens. Es wurde zwar ausgesprochen, dass eine vereinbarte Übergabe, die in die gerichtlich festgestellten Versteigerungsbedingungen aufgenommen wurde, gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AußStrG vollstreckbar sei. Zu diesem Ergebnis gelangte das Kreisgericht Korneuburg allerdings nur deshalb, weil es die dort bedeutsame Übergabeklausel auch als Räumungsvereinbarung auslegte. Nach den voranstehenden Erwägungen ist ein solches Auslegungsergebnis hier jedoch nicht erzielbar.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Räumungsantrag des Erstehers, wie zusammenzufassen ist, zutreffend abgewiesen, sodass dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.