Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die formell aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes inhaltlich eine abändernde Entscheidung darstellt und daher die auch im gegenständlichen Verfahren zu beachtende Bestimmung des § 527 Abs. 2 ZPO (vgl. hiezu RZ 1973/117, 86) hier nicht zur Anwendung kommt; er ist jedoch nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die formell aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes inhaltlich eine abändernde Entscheidung darstellt und daher die auch im gegenständlichen Verfahren zu beachtende Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO vergleiche hiezu RZ 1973/117, 86) hier nicht zur Anwendung kommt; er ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Anmerkung der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch hat gemäß § 72 GBG zur Folge, daß spätere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer - unter den in Abs. 3 dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen - ohne weiteres zu löschen sind, was bei Unterbleiben dieser Anmerkung nicht geschehen könnte. Es besteht daher entgegen den Rechtsmittelausführungen sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse des bisherigen Eigentümers bzw. hier der betreibenden Partei als bisheriger Miteigentümerin, eine zu Unrecht angeordnete Anmerkung der Zuschlagserteilung zu bekämpfen.Die Anmerkung der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch hat gemäß Paragraph 72, GBG zur Folge, daß spätere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer - unter den in Absatz 3, dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen - ohne weiteres zu löschen sind, was bei Unterbleiben dieser Anmerkung nicht geschehen könnte. Es besteht daher entgegen den Rechtsmittelausführungen sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse des bisherigen Eigentümers bzw. hier der betreibenden Partei als bisheriger Miteigentümerin, eine zu Unrecht angeordnete Anmerkung der Zuschlagserteilung zu bekämpfen.
Bei einer ausschließlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführenden Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher bereits mit dem Zuschlag und nicht erst mit der Einverleibung im Grundbuch Eigentum (§ 237 Abs. 1 EO), die für die Zwangsversteigerung vorgesehene Anmerkung der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch mit ihren durch § 72 GBG umschriebenen Rechtswirkungen ist somit die logische Konsequenz dieser vom sonst geltenden Intabulationsprinzip (§ 431 ABGB) abweichenden Art des Eigentumserwerbes an Liegenschaften.Bei einer ausschließlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführenden Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher bereits mit dem Zuschlag und nicht erst mit der Einverleibung im Grundbuch Eigentum (Paragraph 237, Absatz eins, EO), die für die Zwangsversteigerung vorgesehene Anmerkung der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch mit ihren durch Paragraph 72, GBG umschriebenen Rechtswirkungen ist somit die logische Konsequenz dieser vom sonst geltenden Intabulationsprinzip (Paragraph 431, ABGB) abweichenden Art des Eigentumserwerbes an Liegenschaften.
Bei einer Versteigerung gemäß § 352 EO, welche nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle nicht nach den Bestimmungen der §§ 133 f. EO, sondern nach jenen der §§ 272 f. AußStrG durchzuführen ist, erwirbt der Ersteher nach nahezu einhelliger Lehre (ebenso Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 2546 und die dort in Anm. 1 angeführte Literatur) und ständiger Rechtsprechung (NZ 1933, 199; MietSlg. 24.179 u. a.) das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der bücherlichen Einverleibung. Es würde daher jede sachliche Rechtfertigung dafür fehlen, bei einer nach §§ 272 f. AußStrG durchzuführenden Versteigerung die Bestimmung des § 183 Abs. 3 EO analog heranzuziehen (aus den gleichen Erwägungen kann sich der Ersteher auch nicht etwa auf § 170 Z. 5 EO berufen, vgl. Heller - Berger - Stix, 2546).Bei einer Versteigerung gemäß Paragraph 352, EO, welche nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 133, f. EO, sondern nach jenen der Paragraphen 272, f. AußStrG durchzuführen ist, erwirbt der Ersteher nach nahezu einhelliger Lehre (ebenso Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 2546 und die dort in Anmerkung 1 angeführte Literatur) und ständiger Rechtsprechung (NZ 1933, 199; MietSlg. 24.179 u. a.) das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der bücherlichen Einverleibung. Es würde daher jede sachliche Rechtfertigung dafür fehlen, bei einer nach Paragraphen 272, f. AußStrG durchzuführenden Versteigerung die Bestimmung des Paragraph 183, Absatz 3, EO analog heranzuziehen (aus den gleichen Erwägungen kann sich der Ersteher auch nicht etwa auf Paragraph 170, Ziffer 5, EO berufen, vergleiche Heller - Berger - Stix, 2546).
Das Rekursgericht hat daher die Anordnung des Erstgerichtes über die Anmerkung der Zuschlagserteilung im Grundbuch zutreffend aufgehoben. Seine in diesem Zusammenhang ergangene Kostenentscheidung kann zufolge §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO - diese Bestimmungen gelten auch im Verfahren gemäß § 352 EO, siehe Heller - Berger - Stix, 2537; RZ 1973/117, 86 u. a. - nicht angefochten werden, auf die Behauptung ihrer sachlichen Unrichtigkeit war daher nicht einzugehen.Das Rekursgericht hat daher die Anordnung des Erstgerichtes über die Anmerkung der Zuschlagserteilung im Grundbuch zutreffend aufgehoben. Seine in diesem Zusammenhang ergangene Kostenentscheidung kann zufolge Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO - diese Bestimmungen gelten auch im Verfahren gemäß Paragraph 352, EO, siehe Heller - Berger - Stix, 2537; RZ 1973/117, 86 u. a. - nicht angefochten werden, auf die Behauptung ihrer sachlichen Unrichtigkeit war daher nicht einzugehen.