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Entscheidung 8 Ob 99/11h×

Entscheidung 8 Ob 99/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011276 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Eine Hypothek geht ohne bücherliche Übertragung gem den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung iS der §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesem Falle nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vor …
RS0011369 Rechtssatz 15.04.1986Zivilrecht
Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich wird, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird - das geschieht durch Umwandlung oder zum …
RS0033420 Rechtssatz 17.08.1932Zivilrecht
Bei der Einlösung einer Hypothekarschuld geht die Hypothek ohne bücherliche Eintragung auf den Zessionar über.
RS0060428 Rechtssatz 10.09.1974Zivilrecht
Das Löschungsbegehren steht nur dem dinglich Berechtigten, der schon bücherliche Rechte besaß, als die anzufechtende Eintragung erfolgte, zu (Klang 2.Auflage II, 384; Bartsch 526).
RS0117693 Rechtssatz 28.01.2003Zivilrecht
Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, gen …
RS0127564 Rechtssatz 22.11.2011Zivilrecht
Der aufgrund einer notwendigen Zession nachfolgende Hypothekargläubiger ist (wie ein außerbücherlicher Eigentümer) bereits vor der nur deklarativen Nachführung des Grundbuchstands zur Löschungsklage gegen eine sein dingliches Recht beeinträchtigende, materi …