Aus der Begründung:
Der von Franz P erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet.
Der Rechtsmittelwerber ist der Meinung, es kämen beim Wohnungsrecht nicht die Bestimmungen der §§ 526, 1446 ABGB zur Anwendung, sondern die der §§ 529, 1445 ABGB, weil es sich um eine persönliche Servitut handle, die mit dem Erwerb der dienenden Sache erlösche.Der Rechtsmittelwerber ist der Meinung, es kämen beim Wohnungsrecht nicht die Bestimmungen der Paragraphen 526, 1446, ABGB zur Anwendung, sondern die der Paragraphen 529, 1445, ABGB, weil es sich um eine persönliche Servitut handle, die mit dem Erwerb der dienenden Sache erlösche.
Im ersten Satz des § 1446 ABGB wird die allgemeine Regel aufgestellt, daß Rechte und Verbindlichkeiten, die in den öffentlichen Büchern einverleibt sind, durch Vereinigung nicht aufgehoben werden, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist. Aus der nur beispielsweise erfolgten Zitierung des § 526 im § 1446 ABGB kann keineswegs geschlossen werden, der Gesetzgeber habe persönliche Dienstbarkeiten deshalb aus der allgemeinen Regelung des § 1446 erster Satz ABGB ausschließen wollen, weil er dort nur den § 526 zitiert hat, der sich nur auf Grunddienstbarkeiten bezieht. Auch Klang (in Klang[2] II 610) ist der Meinung, daß die Bestimmung dieser Gesetzesstelle im Zusammenhang mit § 1446 ABGB auch bei anderen persönlichen Dienstbarkeiten zu gelten hat. Dieselbe Meinung vertritt Gschnitzer (Sachenrecht, 154) und auch der Oberste Gerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen diese Meinung ausgesprochen (vgl 5 Ob 191/68, SZ 9/289, Immz 1957, 91). Das Wohnungsrecht der Ludmilla G wurde daher bei der Meistbotsverteilung mit Recht berücksichtigt.Im ersten Satz des Paragraph 1446, ABGB wird die allgemeine Regel aufgestellt, daß Rechte und Verbindlichkeiten, die in den öffentlichen Büchern einverleibt sind, durch Vereinigung nicht aufgehoben werden, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist. Aus der nur beispielsweise erfolgten Zitierung des Paragraph 526, im Paragraph 1446, ABGB kann keineswegs geschlossen werden, der Gesetzgeber habe persönliche Dienstbarkeiten deshalb aus der allgemeinen Regelung des Paragraph 1446, erster Satz ABGB ausschließen wollen, weil er dort nur den Paragraph 526, zitiert hat, der sich nur auf Grunddienstbarkeiten bezieht. Auch Klang (in Klang[2] römisch zwei 610) ist der Meinung, daß die Bestimmung dieser Gesetzesstelle im Zusammenhang mit Paragraph 1446, ABGB auch bei anderen persönlichen Dienstbarkeiten zu gelten hat. Dieselbe Meinung vertritt Gschnitzer (Sachenrecht, 154) und auch der Oberste Gerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen diese Meinung ausgesprochen vergleiche 5 Ob 191/68, SZ 9/289, Immz 1957, 91). Das Wohnungsrecht der Ludmilla G wurde daher bei der Meistbotsverteilung mit Recht berücksichtigt.
Die Vorrangseinräumung für die Forderung des L erfolgte im Grundbuch früher als die für die Forderung des P, es gilt also grundsätzlich die Bestimmung des § 440 ABGB, wonach es auf die Eintragung im Grundbuch ankommt. Nur bei Arglist kann von diesem Grundsatz abgegangen werden. Unter Arglist ist aber nicht schlechthin jede bewußte und gewollte Rechtsverwirklichung ohne Bedachtnahme auf Rechte anderer zu verstehen, sondern nur ein betrügerisches Vorgehen. Es genügt also nicht das bloße Wissen, einem andern sei ein gleiches Recht schon früher mündlich eingeräumt worden, sondern es muß ein betrügerisches Zusammenwirken zwischen dem, der das Recht einräumt und dem, der es erhält, um den Dritten zu schädigen, vorliegen. Erwirkt aber ein obligatorisch Berechtigter vor einem andern ebenfalls nur obligatorisch Berechtigten die frühere bücherliche Eintragung seines Rechtes, dann handelt er in Ausübung seines Rechtes, dieses in ein dingliches umzuwandeln. Eine betrügerische Handlung liegt darin aber nicht (vgl SprR 59, SZ 3/114, SZ 10/82, SZ 28/31, SZ 32/14, 4 Ob 555/67 ua). Die Kenntnis des anderen Geschäftes allein schadet also einem solchen Gläubiger nicht, weil niemandem zugemutet werden kann, den Ursachen nachzuforschen, aus denen der Vollzug der zwischen andern geschlossenen Verträge unterblieben ist (Klang in Klang[2] II 362).Die Vorrangseinräumung für die Forderung des L erfolgte im Grundbuch früher als die für die Forderung des P, es gilt also grundsätzlich die Bestimmung des Paragraph 440, ABGB, wonach es auf die Eintragung im Grundbuch ankommt. Nur bei Arglist kann von diesem Grundsatz abgegangen werden. Unter Arglist ist aber nicht schlechthin jede bewußte und gewollte Rechtsverwirklichung ohne Bedachtnahme auf Rechte anderer zu verstehen, sondern nur ein betrügerisches Vorgehen. Es genügt also nicht das bloße Wissen, einem andern sei ein gleiches Recht schon früher mündlich eingeräumt worden, sondern es muß ein betrügerisches Zusammenwirken zwischen dem, der das Recht einräumt und dem, der es erhält, um den Dritten zu schädigen, vorliegen. Erwirkt aber ein obligatorisch Berechtigter vor einem andern ebenfalls nur obligatorisch Berechtigten die frühere bücherliche Eintragung seines Rechtes, dann handelt er in Ausübung seines Rechtes, dieses in ein dingliches umzuwandeln. Eine betrügerische Handlung liegt darin aber nicht vergleiche SprR 59, SZ 3/114, SZ 10/82, SZ 28/31, SZ 32/14, 4 Ob 555/67 ua). Die Kenntnis des anderen Geschäftes allein schadet also einem solchen Gläubiger nicht, weil niemandem zugemutet werden kann, den Ursachen nachzuforschen, aus denen der Vollzug der zwischen andern geschlossenen Verträge unterblieben ist (Klang in Klang[2] römisch zwei 362).
Den Ausführungen des Revisionsrekurses, es sei schon im Widerspruch Arglist auf Seite des L behauptet worden, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben dargelegt wurde, hat P in seinem Widerspruch nur ausgeführt, ihm sei bereits vor L von Dr W mündlich eine Vorrangseinräumung zugesagt worden, das habe L gewußt, er habe daher einen schlechteren Rang, weil nicht die bücherliche Eintragung maßgebend sei, sondern die mündliche Erklärung. Von einem arglistigen oder betrügerischen Vorgehen zwischen L und Dr W wird im Widerspruch also nichts gesagt, sondern nur eine Kenntnis des L von der früheren Vorrangseinräumung an P behauptet. Da Franz P also keine Tatsachen behauptet hat, die seinen Widerspruch beachtlich erscheinen ließen, war er nicht auf den Rechtsweg zu verweisen, sondern wurde sein Widerspruch mit Recht abgewiesen (vgl Neumann - Lichtblau[4] 1456).Den Ausführungen des Revisionsrekurses, es sei schon im Widerspruch Arglist auf Seite des L behauptet worden, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben dargelegt wurde, hat P in seinem Widerspruch nur ausgeführt, ihm sei bereits vor L von Dr W mündlich eine Vorrangseinräumung zugesagt worden, das habe L gewußt, er habe daher einen schlechteren Rang, weil nicht die bücherliche Eintragung maßgebend sei, sondern die mündliche Erklärung. Von einem arglistigen oder betrügerischen Vorgehen zwischen L und Dr W wird im Widerspruch also nichts gesagt, sondern nur eine Kenntnis des L von der früheren Vorrangseinräumung an P behauptet. Da Franz P also keine Tatsachen behauptet hat, die seinen Widerspruch beachtlich erscheinen ließen, war er nicht auf den Rechtsweg zu verweisen, sondern wurde sein Widerspruch mit Recht abgewiesen vergleiche Neumann - Lichtblau[4] 1456).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.