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Rechtssatz RS0011257×

Rechtssatz RS0011257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011257

Geschäftszahl

6Ob350/58; 5Ob157/65; 1Ob161/66; 4Ob555/67; 3Ob10/71

Entscheidungsdatum

03.02.1971

Rechtssatz

Unter Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumserwerbes nach erfolgter Verbücherung (Paragraph 440, ABGB) zugelassen wird (SZ römisch drei 114, SZ römisch zehn 82 ua) kann nicht schlechthin jede bewußte und gewollte Rechtsverwirklichung ohne Bedachtnahme auf Rechte anderer verstanden werden, sondern nur - worauf schon in Spr. 59 (alt) die Entscheidung abgestellt wurde - ein betrügerisches Vorgehen. Der im Vorkaufsrecht Verletzte handelt nicht arglistig in obigem Sinn, wenn er zur Durchsetzung seiner sich aus Paragraph 1079, ABGB ergebenden Ansprüche den Liegenschaftseigentümer, der schon an einen anderen verkauft hatte, veranlaßt, mit ihm noch einen Kaufvertrag abzuschließen, der dann die Grundlage der bücherlichen Eintragung wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 350/58
    Entscheidungstext OGH 28.01.1959 6 Ob 350/58
    Veröff: SZ 32/14
  • 5 Ob 157/65
    Entscheidungstext OGH 14.07.1965 5 Ob 157/65
    nur: Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumserwerbes nach erfolgter Verbücherung (§ 440 ABGB) zugelassen wird (SZ III 114, SZ X 82 ua). (T1)
  • 1 Ob 161/66
    Entscheidungstext OGH 23.06.1966 1 Ob 161/66
    nur T1
  • 4 Ob 555/67
    Entscheidungstext OGH 12.12.1967 4 Ob 555/67
    nur: Unter Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumserwerbes nach erfolgter Verbücherung (§ 440 ABGB) zugelassen wird (SZ III 114, SZ X 82 ua) kann nicht schlechthin jede bewußte und gewollte Rechtsverwirklichung ohne
    Bedachtnahme auf Rechte anderer verstanden werden, sondern nur - worauf schon in Spr. 59 (alt) die Entscheidung abgestellt wurde - ein betrügerisches Vorgehen. (T2)
  • 3 Ob 10/71
    Entscheidungstext OGH 03.02.1971 3 Ob 10/71
    nur T2; Veröff: SZ 44/10 = EvBl 1971/250 S 462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0011257

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19590128_OGH0002_0060OB00350_5800000_001