Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß dem Beklagten ein Recht auf den Erwerb der Liegenschaft EZ. 248 GB. W. zustand, das Hans K. durch die Verkaufsvereinbarung mit dem Kläger verletzt hatte, mag auch das Vorkaufsrecht nicht verbüchert gewesen sein. Ob dem Vorkaufsberechtigten bei Außerachtlassung seines unverdinglichten Rechtes nur ein Schadenersatz- oder auch ein Erfüllungsanspruch zusteht, wird von Lehre und Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Krasnopolski - Kafka, Österreichisches Obligationenrecht, S. 388, nehmen nur einen Schadenersatzanspruch an, ebenso der Oberste Gerichtshof in SZ. I 54, SZ. VI 25, ZBl. 1937 Nr. 362 und auch noch SZ. XXIII 356. Bettelheim in Klang 1. Aufl. II/2 S 1031 und Ehrenzweig (2. Aufl. II/1 S. 420) halten auch einen Erfüllungsanspruch für gegeben, ebenso auch anscheinend EvBl. 1957 Nr. 255 (allerdings in einem Fall ausgesprochen, in dem das Vorkaufsrecht tatsächlich verbüchert war). Eine nähere Untersuchung dieses Problems kann aber unterbleiben, weil auch der Schadenersatzauspruch gemäß § 1323 ABGB. in erster Linie auf Naturalersatz gerichtet ist. Der Beklagte hatte also ein Recht, von Hans K. zu verlangen, er solle ihn für die Verletzung des Vorkaufsrechtes dadurch entschädigen, daß er ihm auf andere Weise den Erwerb der Liegenschaft EZ. 248 GB. W. ermögliche, denn K. müßte die Einräumung des Vorkaufsrechtes durch seinen gesetzlichen Vertreter an den Beklagten gegen sich gelten lassen. Infolge dieses Rechtes des Beklagten kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumserwerbes nach erfolgter Verbücherung (§ 440 ABGB.) zugelassen wird (SZ. III 114, SZ. X 82 u. a.), nicht in Betracht. Darunter kann nämlich nicht, wie der Kläger anzunehmen scheint, schlechthin jede bewußte und gewollte Rechtsverwirklichung ohne Bedachtnahme auf Rechte anderer verstanden werden, sondern lediglich ein betrügerisches Vorgehen; darauf wurde die Entscheidung auch schon im SpR. 59 abgestellt. Der Beklagte hat dem Hans K. aber nicht betrügerische Umstände vorgespiegelt, welche diesen glauben ließen, er könne ihm die Liegenschaft ohne Verletzung von Rechten des Klägers verkaufen; er konnte sich vielmehr selbst auf sein Vorkaufsrecht bzw. die aus dessen Verletzung entstandenen Rechte stützen.Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß dem Beklagten ein Recht auf den Erwerb der Liegenschaft EZ. 248 GB. W. zustand, das Hans K. durch die Verkaufsvereinbarung mit dem Kläger verletzt hatte, mag auch das Vorkaufsrecht nicht verbüchert gewesen sein. Ob dem Vorkaufsberechtigten bei Außerachtlassung seines unverdinglichten Rechtes nur ein Schadenersatz- oder auch ein Erfüllungsanspruch zusteht, wird von Lehre und Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Krasnopolski - Kafka, Österreichisches Obligationenrecht, S. 388, nehmen nur einen Schadenersatzanspruch an, ebenso der Oberste Gerichtshof in SZ. römisch eins 54, SZ. römisch sechs 25, ZBl. 1937 Nr. 362 und auch noch SZ. römisch 23 356. Bettelheim in Klang 1. Aufl. II/2 S 1031 und Ehrenzweig (2. Aufl. II/1 S. 420) halten auch einen Erfüllungsanspruch für gegeben, ebenso auch anscheinend EvBl. 1957 Nr. 255 (allerdings in einem Fall ausgesprochen, in dem das Vorkaufsrecht tatsächlich verbüchert war). Eine nähere Untersuchung dieses Problems kann aber unterbleiben, weil auch der Schadenersatzauspruch gemäß Paragraph 1323, ABGB. in erster Linie auf Naturalersatz gerichtet ist. Der Beklagte hatte also ein Recht, von Hans K. zu verlangen, er solle ihn für die Verletzung des Vorkaufsrechtes dadurch entschädigen, daß er ihm auf andere Weise den Erwerb der Liegenschaft EZ. 248 GB. W. ermögliche, denn K. müßte die Einräumung des Vorkaufsrechtes durch seinen gesetzlichen Vertreter an den Beklagten gegen sich gelten lassen. Infolge dieses Rechtes des Beklagten kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumserwerbes nach erfolgter Verbücherung (Paragraph 440, ABGB.) zugelassen wird (SZ. römisch drei 114, SZ. römisch zehn 82 u. a.), nicht in Betracht. Darunter kann nämlich nicht, wie der Kläger anzunehmen scheint, schlechthin jede bewußte und gewollte Rechtsverwirklichung ohne Bedachtnahme auf Rechte anderer verstanden werden, sondern lediglich ein betrügerisches Vorgehen; darauf wurde die Entscheidung auch schon im SpR. 59 abgestellt. Der Beklagte hat dem Hans K. aber nicht betrügerische Umstände vorgespiegelt, welche diesen glauben ließen, er könne ihm die Liegenschaft ohne Verletzung von Rechten des Klägers verkaufen; er konnte sich vielmehr selbst auf sein Vorkaufsrecht bzw. die aus dessen Verletzung entstandenen Rechte stützen.
Der Kläger irrt mit seiner Meinung, die Behauptung arglistigen Vorgehens umfasse auch die Behauptung schikanöser Rechtsausübung. Beides hat miteinander nichts zu tun. Wer arglistig vorgeht, täuscht einen ihm nicht zustehenden Anspruch vor; wer gegen das Schikaneverbot verstößt, hat ein Recht, macht davon aber ausschließlich zum Zweck der Schädigung eines anderen Gebrauch. Daß der Beklagte ausschließlich zum Zweck der Schädigung des Klägers gehandelt hätte, war - wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat - gar nicht behauptet worden. Es fehlen dafür auch alle Anhaltspunkte, da der Beklagte offensichtlich ein Interesse daran hatte, das von ihm nur gemietete Doktorhaus zu erwerben.
Daß sich der Beklagte bereit fand, dem Hans K. einen höheren Kaufpreis zu zahlen, als er bei Ausübung seines Vorkaufsrechtes in bezug auf die Kaufvereinbarung zwischen K. und dem Kläger hätte zahlen müssen, vermag diesem ebenfalls nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, weil auch darin keine Arglist im dargelegten Sinn erblickt werden kann.