Rechtssatz RS0060850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060850
Entscheidungsdatum
06.11.2007
Rechtssatz
Um Grundlage einer grundbücherlichen Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG sein zu können, muß die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (und - soweit erforderlich - des Liegenschaftseigentümers) auf einer Privaturkunde, in der die Zusage des WEO nach § 23 Abs 1 WEG (bzw die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach § 24 a Abs 2 Satz 2 WEG) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt wird, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Muß infolge Verweigerung dieser Beglaubigung Klage auf Einwilligung in die Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG erhoben werden, so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des § 25 Abs 3 WEG im Grundbuch anzumerken.Um Grundlage einer grundbücherlichen Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG sein zu können, muß die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (und - soweit erforderlich - des Liegenschaftseigentümers) auf einer Privaturkunde, in der die Zusage des WEO nach Paragraph 23, Absatz eins, WEG (bzw die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 24, a Absatz 2, Satz 2 WEG) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt wird, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Muß infolge Verweigerung dieser Beglaubigung Klage auf Einwilligung in die Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG erhoben werden, so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, WEG im Grundbuch anzumerken.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 18/85
Entscheidungstext OGH 26.03.1985 5 Ob 18/85
Veröff: SZ 58/49 = NZ 1985,155 (ablehnend Hofmeister, 158) = MietSlg 37650(16)
- 5 Ob 10/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 10/88
- 5 Ob 134/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 134/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: keine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des einschreitenden Masseverwalters, wenn die Genehmigungsklausel des Konkursgerichtes (hier: für ein Ranganmerkungsgesuch) vorliegt. (T1)
Veröff: SZ 68/200
- 5 Ob 2154/96t
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2154/96t
Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T2) Veröff: SZ 69/139
- 5 Ob 122/97w
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 122/97w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Es fehlt der Nachweis einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators zugunsten der neuen Bewerberin (Antragstellerin). Vorgelegt wurde lediglich eine von der (früheren) Wohnungseigentumsbewerberin, zu deren Gunsten eine Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG im Grundbuch erfolgt ist, gefertigte Urkunde. (T3)
- 5 Ob 26/01m
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 26/01m
Vgl auch; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T4)
- 5 Ob 244/00v
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 244/00v
Auch; Beisatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24 Abs 2 WEG erwirkt werden kann. (T5); Veröff: SZ 74/87
- 5 Ob 233/02d
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 233/02d
Vgl auch; Beisatz: Die rangwahrende Anmerkung einer Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist dem Wohnungseigentumsbewerber vorbehalten. Er hat dazu eine grundbuchstaugliche Urkunde vorzulegen, die zwar keinen Rechtsgrund enthalten muss, aber allen sonstigen Anforderungen zu entsprechen hat, wie sie etwa §26 Abs 1 und § 27 GBG normieren. (T6); Beisatz: Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des § 25 Abs 3 WEG 1975 notwendige Rechtsähnlichkeit der Klage desjenigen, der gemäß § 25 WEG 1975 die ihm bereits gemachte schriftliche Zusage von Wohnungseigentum gegen den säumigen Vertragspartner durchsetzt. (T7)
- 5 Ob 197/07t
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 197/07t
Beisatz: Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage. (T8); Veröff: SZ 2007/167
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060850
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19850326_OGH0002_0050OB00018_8500000_001