Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Den Revisionsausführungen der Beklagten, in denen ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bekämpft wird, die schriftliche Zusage des Wohnungseigentumsorganisators im Sinne des § 23 Abs 1 B bedürfe, um taugliche Grundlage der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch zu sein, der Beglaubigung von dessen Unterschrift, ist nachstehendes entgegenzuhalten:Den Revisionsausführungen der Beklagten, in denen ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bekämpft wird, die schriftliche Zusage des Wohnungseigentumsorganisators im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, B bedürfe, um taugliche Grundlage der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch zu sein, der Beglaubigung von dessen Unterschrift, ist nachstehendes entgegenzuhalten:
Gemäß dem Abs 2 des § 24 a B - der durch Art. IX Z 1 Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl. 1982/370 eingefügt wurde - ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht Liegenschaftseigentümer, so ist hiezu dessen Zustimmung erforderlich. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit anzuführen. Wird an der in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber gemäß dem Abs 3 des § 24 a B die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechtes im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet worden ist. § 57 Abs 1 GBG ist sinngemäß anzuwenden. Von der Löschung sind jedoch folgende Eintragungen ausgenommen: 1. Ein Veräußerungsverbot gemäß § 22 WFG 1968 (oder § 49 WFG 1984 BGBl. 482; siehe dessen § 56 Z 2); 2. Eintragungen, zu deren übernahme der Wohnungseigentumsbewerber sich gegenüber dem Liegenschaftseigentümer verpflichtet hat; 3. falls der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eine Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung im Rang vorgeht, Pfandrechte für Forderungen bis zum angemerkten Betrag. Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum darf gemäß Abs 4 Satz 2 des § 24 a B vor den in dessen Abs 3 bezeichneten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden. Nach dem Abs 4 des § 25 B - der diesem Paragrafen durch Art. IX Z 3 Insolvenzrechtsänderungsgesetz angefügt wurde - hat der Wohnungseigentumsbewerber im Konkurs oder im Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussoderung des ihm zustehenden Mindestanteils sowie des damit verbundenen Wohnungseigentums, wenn zugunsten seines Anspruches eine Anmerkung nach § 24 a Abs 2 B (oder nach § 25 Abs 3 B) eingetragen ist. In den Gesetzesmaterialien (1147 BlgNR 15. GP 28 f.) wird ausgeführt, die neu geschaffene Bestimmung des § 24 a B solle es ermöglichen, dem Wohnungseigentumsbewerber schon in einem möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung zu verschaffen. § 24 a Abs 2 B, der eine zugunsten des Wohnungseigentumsbewerbers rangwahrende Anmerkung im Grundbuch vorsehe, setze daher bei der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Sinne des § 23 Abs 1 B ein. Wenngleich die Voraussetzungen für diese Eintragung und die Möglichkeit ihrer Ausnützung ganz anders als bei der Anmerkung der Rangordnung im Sinne des Grundbuchsgesetzes geregelt seien, entsprächen die im § 24 a Abs 3 B umschriebenen Rechtswirkungen im wesentlichen dieser Art der Anmerkung. Voraussetzung für die Bewilligung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sei der urkundliche Nachweis der Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 B und, wenn der Wohnungseigentumsorganisator nicht Liegenschaftseigentümer sei, der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers. Daß diese Urkunden in der Form öffentlicher Urkunden oder mit beglaubigter Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators bzw. Liegenschaftseigentümers vorliegen müßten, ergebe sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Grundbuchsrechtes. Die neugeschaffene Bestimmung des § 25 Abs 4 B solle den Wohnungseigentumsbewerber, für den eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (oder eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 B) im Grundbuch eingetragen sei, auch im Fall der Insolvenz des Liegenschaftseigentümers schützen.Gemäß dem Absatz 2, des Paragraph 24, a B - der durch Artikel römisch neun, Ziffer eins, Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl. 1982/370 eingefügt wurde - ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht Liegenschaftseigentümer, so ist hiezu dessen Zustimmung erforderlich. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit anzuführen. Wird an der in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber gemäß dem Absatz 3, des Paragraph 24, a B die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechtes im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet worden ist. Paragraph 57, Absatz eins, GBG ist sinngemäß anzuwenden. Von der Löschung sind jedoch folgende Eintragungen ausgenommen: 1. Ein Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 22, WFG 1968 (oder Paragraph 49, WFG 1984 Bundesgesetzblatt 482; siehe dessen Paragraph 56, Ziffer 2,); 2. Eintragungen, zu deren übernahme der Wohnungseigentumsbewerber sich gegenüber dem Liegenschaftseigentümer verpflichtet hat; 3. falls der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eine Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung im Rang vorgeht, Pfandrechte für Forderungen bis zum angemerkten Betrag. Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum darf gemäß Absatz 4, Satz 2 des Paragraph 24, a B vor den in dessen Absatz 3, bezeichneten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden. Nach dem Absatz 4, des Paragraph 25, B - der diesem Paragrafen durch Artikel römisch neun, Ziffer 3, Insolvenzrechtsänderungsgesetz angefügt wurde - hat der Wohnungseigentumsbewerber im Konkurs oder im Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussoderung des ihm zustehenden Mindestanteils sowie des damit verbundenen Wohnungseigentums, wenn zugunsten seines Anspruches eine Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, B (oder nach Paragraph 25, Absatz 3, B) eingetragen ist. In den Gesetzesmaterialien (1147 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 28 f.) wird ausgeführt, die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 24, a B solle es ermöglichen, dem Wohnungseigentumsbewerber schon in einem möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung zu verschaffen. Paragraph 24, a Absatz 2, B, der eine zugunsten des Wohnungseigentumsbewerbers rangwahrende Anmerkung im Grundbuch vorsehe, setze daher bei der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, B ein. Wenngleich die Voraussetzungen für diese Eintragung und die Möglichkeit ihrer Ausnützung ganz anders als bei der Anmerkung der Rangordnung im Sinne des Grundbuchsgesetzes geregelt seien, entsprächen die im Paragraph 24, a Absatz 3, B umschriebenen Rechtswirkungen im wesentlichen dieser Art der Anmerkung. Voraussetzung für die Bewilligung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sei der urkundliche Nachweis der Zusage im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, B und, wenn der Wohnungseigentumsorganisator nicht Liegenschaftseigentümer sei, der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers. Daß diese Urkunden in der Form öffentlicher Urkunden oder mit beglaubigter Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators bzw. Liegenschaftseigentümers vorliegen müßten, ergebe sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Grundbuchsrechtes. Die neugeschaffene Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, B solle den Wohnungseigentumsbewerber, für den eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (oder eine Streitanmerkung nach Paragraph 25, Absatz 3, B) im Grundbuch eingetragen sei, auch im Fall der Insolvenz des Liegenschaftseigentümers schützen.
Meinhart (Wohnrechtliches im Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, WuS 1982, 40) und Kaufmann (Die Bestimmungen der §§ 24 a und 25 Abs 3 B 1975 in grundbuchsrechtlicher Sicht, NZ 1983, 24) folgen der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Justizausschusses und erachten es wegen der großen öhnlichkeit der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum mit der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in analoger Anwendung des § 53 Abs 3 GBG auch zur Erwirkung der erstgenannten Anmerkung für erforderlich, daß der urkundliche Nachweis der schriftlichen Zusage des Wohnungseigentumsorganisators im Sinne des § 23 Abs 1 B (bzw. der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers) in der Form öffentlicher Urkunden oder mit beglaubigter Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (bzw. des Liegenschaftseigentümers) vorliege.Meinhart (Wohnrechtliches im Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, WuS 1982, 40) und Kaufmann (Die Bestimmungen der Paragraphen 24, a und 25 Absatz 3, B 1975 in grundbuchsrechtlicher Sicht, NZ 1983, 24) folgen der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Justizausschusses und erachten es wegen der großen öhnlichkeit der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum mit der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in analoger Anwendung des Paragraph 53, Absatz 3, GBG auch zur Erwirkung der erstgenannten Anmerkung für erforderlich, daß der urkundliche Nachweis der schriftlichen Zusage des Wohnungseigentumsorganisators im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, B (bzw. der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers) in der Form öffentlicher Urkunden oder mit beglaubigter Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (bzw. des Liegenschaftseigentümers) vorliege.
Call (Mietrecht und Wohnungseigentum 31 FN 11) und Barta (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - Informationen 4/84, zitiert nach RdW, 273) wenden demgegenüber ein, daß im Grundbuchsgesetz allgemeine Grundsätze, wonach die Anmerkung nach § 24 a Abs 2 B den urkundlichen Nachweis der schriftlichen Zusage des Wohnungseigentumsorganisators (bzw. der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers) in der Form öffentlicher Urkunden oder mit beglaubigter Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (bzw. des Liegenschaftseigentümers) voraussetze, nicht zu finden seien. Der Schutzcharakter der Bestimmung spreche gegen ein solches Erfordernis. Beharre man auf der Beglaubigung, dann müßte sie im Falle der Weigerung des Wohnungseigentumsorganisators (bzw. des Liegenschaftseigentümers) im Klageweg erzwungen werden; Wohnungseigentumsorganisatoren (bzw. Liegenschaftseigentümer) hätten es damit in der Hand, die Anmerkung zu verhindern oder doch zu verzögern.Call (Mietrecht und Wohnungseigentum 31 FN 11) und Barta (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - Informationen 4/84, zitiert nach RdW, 273) wenden demgegenüber ein, daß im Grundbuchsgesetz allgemeine Grundsätze, wonach die Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, B den urkundlichen Nachweis der schriftlichen Zusage des Wohnungseigentumsorganisators (bzw. der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers) in der Form öffentlicher Urkunden oder mit beglaubigter Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (bzw. des Liegenschaftseigentümers) voraussetze, nicht zu finden seien. Der Schutzcharakter der Bestimmung spreche gegen ein solches Erfordernis. Beharre man auf der Beglaubigung, dann müßte sie im Falle der Weigerung des Wohnungseigentumsorganisators (bzw. des Liegenschaftseigentümers) im Klageweg erzwungen werden; Wohnungseigentumsorganisatoren (bzw. Liegenschaftseigentümer) hätten es damit in der Hand, die Anmerkung zu verhindern oder doch zu verzögern.
Würth (in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 24 a B) bezeichnet es als fraglich, ob die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators bzw. des zustimmenden Liegenschaftseigentümers auf einer Privaturkunde, in der die Zusage (die Zustimmung) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt werde, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein müsse. Hofmeister (Besprechung der Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. August 1983, 46 R 586/83 in NZ 1984, 35) hält die Anmerkung des § 24 a Abs 2 B für ein wenig ausgereiftes Zwitterwesen, das Elemente der Anmerkung der Rangordnung (§§ 53 ff. GBG) mit denen einer Eintragung im engeren Sinn in sich vereinige und eben dadurch, daß es in kein vorgegebenes Schema passe, der Praxis Schwierigkeiten bereite. Die Tendenz des Rekursgerichtes, die Anmerkung des § 24 a B einer 'echten' Eintragung und damit die Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators über die Einräumung von Wohnungseigentum einer Eintragungsgrundlage im Sinne des § 26 GBG anzunähern, müsse als richtig angesehe werden; eine Einwilligung im Sinne einer Aufsandungserklärung sei allerdings nicht erforderlich, weil die Anmerkung des § 24 a Abs 2 B nur der Anspruchssicherung diene und eine dingliche Rechtsänderung nicht bewirken solle.Würth (in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 24, a B) bezeichnet es als fraglich, ob die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators bzw. des zustimmenden Liegenschaftseigentümers auf einer Privaturkunde, in der die Zusage (die Zustimmung) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt werde, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein müsse. Hofmeister (Besprechung der Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. August 1983, 46 R 586/83 in NZ 1984, 35) hält die Anmerkung des Paragraph 24, a Absatz 2, B für ein wenig ausgereiftes Zwitterwesen, das Elemente der Anmerkung der Rangordnung (Paragraphen 53, ff. GBG) mit denen einer Eintragung im engeren Sinn in sich vereinige und eben dadurch, daß es in kein vorgegebenes Schema passe, der Praxis Schwierigkeiten bereite. Die Tendenz des Rekursgerichtes, die Anmerkung des Paragraph 24, a B einer 'echten' Eintragung und damit die Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators über die Einräumung von Wohnungseigentum einer Eintragungsgrundlage im Sinne des Paragraph 26, GBG anzunähern, müsse als richtig angesehe werden; eine Einwilligung im Sinne einer Aufsandungserklärung sei allerdings nicht erforderlich, weil die Anmerkung des Paragraph 24, a Absatz 2, B nur der Anspruchssicherung diene und eine dingliche Rechtsänderung nicht bewirken solle.
Bernat-Unterasinger (Grundbuchsrechtliche Probleme des Wohnungseigentums 22 ff. in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes I/2) vertreten die Meinung, daß die Ansicht des Justizausschusses trotz allem vom Ergebnis her auch dogmatisch zu befürworten sei. Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum ändere nämlich die Rechtsstellung des Liegenschaftseigentümers beträchtlich. Sei der Wohnungseigentumsbewerber einmal angemerkt, so sei er 'schon fast' Eigentümer seiner Wohnung. Er könne jedenfalls durch niemanden verdrängt werden und habe sogar im Konkurs oder Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussonderung des ihm zustehenden Mindestanteils sowie des damit verbundenen Wohnungseigentums. Es sei also mehr als gerechtfertigt, daß der Nachweis für das Grundbuchsgericht möglichst offenkundig sein müsse, daß der Wohnungseigentumsbewerber tatsächlich Anwartschaftsberechtigter sei. Eine solche Offenkundigkeit werde aber nur durch öffentliche Beurkundung oder durch Beglaubigung der Unterschrift desjenigen erreicht, dessen Recht durch Einverleibung von Wohnungseigentum übertragen werden solle.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet den Gegnern der Auffassung des Justizausschusses darin bei, daß - was die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden betrifft, die Grundlage für grundbücherliche Eintragungen sind - der Gesetzgeber lediglich bei Einverleibungen im Sinne des § 8 Z 1 GBG eine öffentliche Urkunde oder solche Privaturkunden verlangt, auf denen die Unterschrift der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält (§ 31 Abs 1 GBG). Die Beglaubigung von Grundbuchsgesuchen ist nur bei einem die Aufsandungserklärung enthaltenden Grundbuchsgesuch (§ 32 Abs 2 GBG) und beim Gesuch um Anmerkung der Rangordnung (§ 53 Abs 3 GBG) vorgesehen. Eine allgemeine Bestimmung über die Formerfordernisse bei grundbücherlichen Anmerkungen (und Ersichtlichmachungen) gibt es nicht; die Anmerkung persönlicher Verhältnisse (§ 20 lit a GBG) und deren Löschung erfolgt nach § 52 GBG aufgrund von beweiswirkenden Urkunden. Die Praxis prüft die Formerfordernisse nach § 94 Abs 1 Z 4 GBG jeweils für den einzelnen Fall (vgl. Eccher, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen im Grundbuch 92 in Kralik-Rechberger a.a.O.).Der Oberste Gerichtshof pflichtet den Gegnern der Auffassung des Justizausschusses darin bei, daß - was die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden betrifft, die Grundlage für grundbücherliche Eintragungen sind - der Gesetzgeber lediglich bei Einverleibungen im Sinne des Paragraph 8, Ziffer eins, GBG eine öffentliche Urkunde oder solche Privaturkunden verlangt, auf denen die Unterschrift der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält (Paragraph 31, Absatz eins, GBG). Die Beglaubigung von Grundbuchsgesuchen ist nur bei einem die Aufsandungserklärung enthaltenden Grundbuchsgesuch (Paragraph 32, Absatz 2, GBG) und beim Gesuch um Anmerkung der Rangordnung (Paragraph 53, Absatz 3, GBG) vorgesehen. Eine allgemeine Bestimmung über die Formerfordernisse bei grundbücherlichen Anmerkungen (und Ersichtlichmachungen) gibt es nicht; die Anmerkung persönlicher Verhältnisse (Paragraph 20, Litera a, GBG) und deren Löschung erfolgt nach Paragraph 52, GBG aufgrund von beweiswirkenden Urkunden. Die Praxis prüft die Formerfordernisse nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG jeweils für den einzelnen Fall vergleiche Eccher, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen im Grundbuch 92 in Kralik-Rechberger a.a.O.).
Hält man sich vor Augen, welche Rechtswirkungen der Gesetzgeber der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum durch den Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des § 23 Abs 1 B und der Anmerkung dieser Zusage im Sinne des § 24 a Abs 2 B zuerkennt, so ist - bei aller Verschiedenheit der Voraussetzungen, Ausnützungsmöglichkeiten und Rechtswirkungen im einzelnen - in den genannten Belangen die öhnlichkeit mit der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung aber doch nicht zu übersehen. Diese öhnlichkeit ist so groß und überwiegt die Verschiedenheiten derart, daß es die dem § 53 Abs 3 GBG zugrundeliegenden Zielsetzungen und Wertungen (die auch in den übrigen die Beglaubigung betreffenden Vorschriften zum Ausdruck kommen) geboten erscheinen lassen, die genannte Bestimmung analog auf die Anmerkung nach § 24 a Abs 2 B anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher im Ergebnis der Auffassung des Justizausschusses an. Die Befürchtung, durch eine solche analoge Anwendung würde der Schutzzweck des § 24 a Abs 2 B vereitelt oder zumindest erheblich geschmälert werden, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht berechtigt: Bejaht man aufgrund der vorstehenden überlegungen das Formerfordernis der Beglaubigung, so ergibt sich aus der Anordnung des § 24 a Abs 2 Satz 1 B, daß die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers im Grundbuch einzutragen ist, daß der Wohnungseigentumsorganisator, sobald er diese Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 B schriftlich gemacht hat, von Gesetzes wegen verpflichtet ist, seine Unterschrift auf dieser Zusage (oder auf einer Bestätigung über die schon erteilte Zusage) auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers gerichtlich oder notariell beglaubigen zu lassen. Muß diese Verpflichtung im Klageweg erzwungen werden (vgl. dazu Meinhart a.a.O. und Call a.a.O.) - dies kann, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, in der hier gewählten Form geschehen - , so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des § 25 Abs 3 B - der durch Art. IX Z 2Hält man sich vor Augen, welche Rechtswirkungen der Gesetzgeber der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum durch den Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, B und der Anmerkung dieser Zusage im Sinne des Paragraph 24, a Absatz 2, B zuerkennt, so ist - bei aller Verschiedenheit der Voraussetzungen, Ausnützungsmöglichkeiten und Rechtswirkungen im einzelnen - in den genannten Belangen die öhnlichkeit mit der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung aber doch nicht zu übersehen. Diese öhnlichkeit ist so groß und überwiegt die Verschiedenheiten derart, daß es die dem Paragraph 53, Absatz 3, GBG zugrundeliegenden Zielsetzungen und Wertungen (die auch in den übrigen die Beglaubigung betreffenden Vorschriften zum Ausdruck kommen) geboten erscheinen lassen, die genannte Bestimmung analog auf die Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, B anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher im Ergebnis der Auffassung des Justizausschusses an. Die Befürchtung, durch eine solche analoge Anwendung würde der Schutzzweck des Paragraph 24, a Absatz 2, B vereitelt oder zumindest erheblich geschmälert werden, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht berechtigt: Bejaht man aufgrund der vorstehenden überlegungen das Formerfordernis der Beglaubigung, so ergibt sich aus der Anordnung des Paragraph 24, a Absatz 2, Satz 1 B, daß die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers im Grundbuch einzutragen ist, daß der Wohnungseigentumsorganisator, sobald er diese Zusage im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, B schriftlich gemacht hat, von Gesetzes wegen verpflichtet ist, seine Unterschrift auf dieser Zusage (oder auf einer Bestätigung über die schon erteilte Zusage) auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers gerichtlich oder notariell beglaubigen zu lassen. Muß diese Verpflichtung im Klageweg erzwungen werden vergleiche dazu Meinhart a.a.O. und Call a.a.O.) - dies kann, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, in der hier gewählten Form geschehen - , so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, B - der durch Artikel römisch neun, Ziffer 2
Insolvenzrechtsänderungsgesetz ergänzt worden ist, um bisher bestandene Unklarheiten bei der Auslegung dieser Bestimmung zu beseitigen und die Rechtsfolgen der darin vorgesehenen Streitanmerkung klarzustellen (1147 BlgNR. 15. GP 29) - im Grundbuch anzumerken; diese Streitanmerkung bietet keinen geringeren Schutz als die Anmerkung nach § 24 a Abs 2 B (vgl. dazu Meinhart a.a.O.). Die in Rede stehende Analogie ist durch den Schutzzweck gerechtfertigt; der Umstand, daß die Klage nach § 25 B die Behauptung einer Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden im Sinne des § 23 Abs 2 Z 2b voraussetzt, während für die gegenständliche Klage die Behauptung der Verweigerung der Beglaubigung der Unterschrift auf der Zusage oder Zusagebestätigung genügt, wird dadurch wettgemacht, daß die Klage nach § 25 B auf die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentums, die gegenständliche Klage aber bloß auf die Einwilligung in die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gerichtet ist. Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.Insolvenzrechtsänderungsgesetz ergänzt worden ist, um bisher bestandene Unklarheiten bei der Auslegung dieser Bestimmung zu beseitigen und die Rechtsfolgen der darin vorgesehenen Streitanmerkung klarzustellen (1147 BlgNR. 15. Gesetzgebungsperiode 29) - im Grundbuch anzumerken; diese Streitanmerkung bietet keinen geringeren Schutz als die Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, B vergleiche dazu Meinhart a.a.O.). Die in Rede stehende Analogie ist durch den Schutzzweck gerechtfertigt; der Umstand, daß die Klage nach Paragraph 25, B die Behauptung einer Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 b, voraussetzt, während für die gegenständliche Klage die Behauptung der Verweigerung der Beglaubigung der Unterschrift auf der Zusage oder Zusagebestätigung genügt, wird dadurch wettgemacht, daß die Klage nach Paragraph 25, B auf die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentums, die gegenständliche Klage aber bloß auf die Einwilligung in die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gerichtet ist. Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.