Schon die Vorinstanzen sind implicite (§§ 95 Abs 3, 126 Abs 3 GBG) davon ausgegangen, daß der Masseverwalter berechtigt ist, grundbücherliche Verfügungen zu Lasten der Konkursmasse vorzunehmen (SZ 64/75 mwN) und ohne Zustimmung des Gemeinschuldners um die Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung iSd § 53 Abs 1 GBG ansuchen kann (E 7 zu § 53 GBG, MGA4). Es ist daher nur noch auf die Frage einzugehen, ob eine das Ranganmerkungsgesuch genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes die sonst gemäß § 53 Abs 3 GBG erforderliche Beglaubigung der Unterschrift des einschreitenden Masseverwalters ersetzt.Schon die Vorinstanzen sind implicite (Paragraphen 95, Absatz 3, 126, Absatz 3, GBG) davon ausgegangen, daß der Masseverwalter berechtigt ist, grundbücherliche Verfügungen zu Lasten der Konkursmasse vorzunehmen (SZ 64/75 mwN) und ohne Zustimmung des Gemeinschuldners um die Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung iSd Paragraph 53, Absatz eins, GBG ansuchen kann (E 7 zu Paragraph 53, GBG, MGA4). Es ist daher nur noch auf die Frage einzugehen, ob eine das Ranganmerkungsgesuch genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes die sonst gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GBG erforderliche Beglaubigung der Unterschrift des einschreitenden Masseverwalters ersetzt.
Richtig ist, daß § 53 Abs 3 GBG in diesem Zusammenhang nur die Bestimmungen des § 31 Abs 3 bis 5 GBG, nicht jedoch auch die bereits erwähnte Bestimmung des § 31 Abs 2 GBG für anwendbar erklärt, die - bezogen auf Privaturkunden, die als Grundlage für eine Einverleibung dienen sollen - auf die ansonsten erforderliche gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift verzichtet, wenn die Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen wird. Die Anwendung dieser Bestimmung auf Gesuche um Anmerkung der Rangordnung iSd § 53 Abs 1 GBG ist jedoch durch Größenschluß (einer Unterart des Analogieschlusses: Bydlinski in Rummel2, Rz 3 und 6 zu § 7 ABGB) geboten, weil nicht einzusehen ist, warum Urkunden, (auch Gesuche um Anmerkung der Rangordnung stellen solche dar), die bloß der Sicherung eines Ranges für eine beabsichtigte Verfügung des Liegenschaftseigentümers dienen, strengeren Formerfordernissen unterliegen sollten als das Verfügungsgeschäft selbst. Die Erwähnung der Bestimmungen des § 31 Abs 3 bis 5 GBG in § 53 Abs 3 GBG ist denn auch nur als Hinweis darauf zu verstehen, wie - im Regelfall einer notwendigen Beglaubigung - bei der Beglaubigung ausländischer Urkunden vorzugehen ist; daß der Gesetzgeber durch die Nichterwähnung der Vorschrift des § 31 Abs 2 GBG dessen Anwendung bei Ranganmerkungsgesuchen ausschließen wollte, läßt sich weder mit dem der Regelung zugrundeliegenden Rechtsprinzip noch mit der gebotenen Gleichbehandlung rechtsähnlicher Sachverhalte vereinbaren, sodaß vom Vorliegen einer ungewollten Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Dem Rechtsmittelwerber ist daher beizupflichten, wenn er sich darauf beruft, daß eine dem § 31 Abs 2 GBG entsprechende Genehmigungsklausel auch die gerichtliche bzw notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter einem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung iSd § 53 Abs 1 GBG ersetzt.Richtig ist, daß Paragraph 53, Absatz 3, GBG in diesem Zusammenhang nur die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 GBG, nicht jedoch auch die bereits erwähnte Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, GBG für anwendbar erklärt, die - bezogen auf Privaturkunden, die als Grundlage für eine Einverleibung dienen sollen - auf die ansonsten erforderliche gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift verzichtet, wenn die Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen wird. Die Anwendung dieser Bestimmung auf Gesuche um Anmerkung der Rangordnung iSd Paragraph 53, Absatz eins, GBG ist jedoch durch Größenschluß (einer Unterart des Analogieschlusses: Bydlinski in Rummel2, Rz 3 und 6 zu Paragraph 7, ABGB) geboten, weil nicht einzusehen ist, warum Urkunden, (auch Gesuche um Anmerkung der Rangordnung stellen solche dar), die bloß der Sicherung eines Ranges für eine beabsichtigte Verfügung des Liegenschaftseigentümers dienen, strengeren Formerfordernissen unterliegen sollten als das Verfügungsgeschäft selbst. Die Erwähnung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 GBG in Paragraph 53, Absatz 3, GBG ist denn auch nur als Hinweis darauf zu verstehen, wie - im Regelfall einer notwendigen Beglaubigung - bei der Beglaubigung ausländischer Urkunden vorzugehen ist; daß der Gesetzgeber durch die Nichterwähnung der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 2, GBG dessen Anwendung bei Ranganmerkungsgesuchen ausschließen wollte, läßt sich weder mit dem der Regelung zugrundeliegenden Rechtsprinzip noch mit der gebotenen Gleichbehandlung rechtsähnlicher Sachverhalte vereinbaren, sodaß vom Vorliegen einer ungewollten Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Dem Rechtsmittelwerber ist daher beizupflichten, wenn er sich darauf beruft, daß eine dem Paragraph 31, Absatz 2, GBG entsprechende Genehmigungsklausel auch die gerichtliche bzw notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter einem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung iSd Paragraph 53, Absatz eins, GBG ersetzt.
Ebensowenig zu folgen ist der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß es nicht Sache des Konkursgerichtes sei, die Interessen des Gemeinschuldners wahrzunehmen. Alle Konkursorgane haben bei Verfügungen über das Massevermögen, wie sich aus dem in § 118 Abs 1 KO normierten Anhörungsrecht des Gemeinschuldners ergibt, nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch des Gemeinschuldners zu wahren. In besonderem Maße trifft diese Verpflichtung das Konkursgericht, das ja alle für seine Beurteilung wesentlichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen hat (§ 173 Abs 5 KO) und die gesamte Tätigkeit des Masseverwalters - auch soweit sie sich auf die rechtliche und wirtschaftliche Position des Gemeinschuldners auswirkt - überwachen muß. Die ein solches Verfügungsgeschäft des Masseverwalters oder auch nur dessen Vorbereitung durch eine Rangordnungsanmerkung genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes ist daher als Maßnahme zu verstehen, die sich - iSd der ohnehin engen Zweckbestimmung des § 31 Abs 2 GBG, Identifizierungsprobleme zu lösen auch an den Interessen des Gemeinschuldners orientiert. Die materielle Voraussetzung für ein Absehen von der Beglaubigungspflicht, daß die durch besondere Identifizierungserfordernisse geschützten Interessen des von der Grundbuchseintragung Betroffenen - hier: der Verlassenschaft nach Hans Hermann M***** - bereits auf andere Weise durch eine Bundes- oder Landesbehörde adäquat gesichert sind (Feil, GBG2, Rz 8 zu § 31), ist daher durch den eingangs angeführten Genehmigungsakt ebenfalls erfüllt.Ebensowenig zu folgen ist der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß es nicht Sache des Konkursgerichtes sei, die Interessen des Gemeinschuldners wahrzunehmen. Alle Konkursorgane haben bei Verfügungen über das Massevermögen, wie sich aus dem in Paragraph 118, Absatz eins, KO normierten Anhörungsrecht des Gemeinschuldners ergibt, nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch des Gemeinschuldners zu wahren. In besonderem Maße trifft diese Verpflichtung das Konkursgericht, das ja alle für seine Beurteilung wesentlichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen hat (Paragraph 173, Absatz 5, KO) und die gesamte Tätigkeit des Masseverwalters - auch soweit sie sich auf die rechtliche und wirtschaftliche Position des Gemeinschuldners auswirkt - überwachen muß. Die ein solches Verfügungsgeschäft des Masseverwalters oder auch nur dessen Vorbereitung durch eine Rangordnungsanmerkung genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes ist daher als Maßnahme zu verstehen, die sich - iSd der ohnehin engen Zweckbestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, GBG, Identifizierungsprobleme zu lösen auch an den Interessen des Gemeinschuldners orientiert. Die materielle Voraussetzung für ein Absehen von der Beglaubigungspflicht, daß die durch besondere Identifizierungserfordernisse geschützten Interessen des von der Grundbuchseintragung Betroffenen - hier: der Verlassenschaft nach Hans Hermann M***** - bereits auf andere Weise durch eine Bundes- oder Landesbehörde adäquat gesichert sind (Feil, GBG2, Rz 8 zu Paragraph 31,), ist daher durch den eingangs angeführten Genehmigungsakt ebenfalls erfüllt.
Die vom Konkursgericht einem Rechtsakt des Masseverwaltes beigesetzte Genehmigungsklausel bezeugt einerseits die Unterschrift des Masseverwalters, andererseits die Erteilung der erforderlichen Genehmigung in einer für den Grundbuchsrichter genügenden Weise (vgl Petschek - Reimer - Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 501 bei FN 7). Hier wurde dem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung sogar der diese Grundbuchshandlung genehmigende Beschluß des kompetenten Gerichtes im Original vorgelegt und in ihm noch besonders die Zeichnungsberechtigung des Einschreiters bestätigt. Daß das Grundbuchsgesuch - was sonst gemäß § 53 Abs 3 GBG durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung nachzuweisen wäre - die Unterschrift des Masseverwalters im Konkurs des Liegenschaftseigentümers trägt, steht daher in einer den Grundbuchsvorschriften genügenden Weise außer Zweifel.Die vom Konkursgericht einem Rechtsakt des Masseverwaltes beigesetzte Genehmigungsklausel bezeugt einerseits die Unterschrift des Masseverwalters, andererseits die Erteilung der erforderlichen Genehmigung in einer für den Grundbuchsrichter genügenden Weise vergleiche Petschek - Reimer - Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 501 bei FN 7). Hier wurde dem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung sogar der diese Grundbuchshandlung genehmigende Beschluß des kompetenten Gerichtes im Original vorgelegt und in ihm noch besonders die Zeichnungsberechtigung des Einschreiters bestätigt. Daß das Grundbuchsgesuch - was sonst gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GBG durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung nachzuweisen wäre - die Unterschrift des Masseverwalters im Konkurs des Liegenschaftseigentümers trägt, steht daher in einer den Grundbuchsvorschriften genügenden Weise außer Zweifel.
Mangels erkennbarer anderer Abweisungsgründe wird demnach das Ranganmerkungsgesuch des Antragstellers zu bewilligen sein. Der sofortigen Bewilligung steht die Vorschrift des § 54 GBG entgegen, daß vom betreffenden Beschluß nur einzige Ausfertigung erteilt werden darf (vgl SZ 63/79 ua). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Mangels erkennbarer anderer Abweisungsgründe wird demnach das Ranganmerkungsgesuch des Antragstellers zu bewilligen sein. Der sofortigen Bewilligung steht die Vorschrift des Paragraph 54, GBG entgegen, daß vom betreffenden Beschluß nur einzige Ausfertigung erteilt werden darf vergleiche SZ 63/79 ua). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.