Rechtssatz RS0078997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078997
Entscheidungsdatum
12.07.2005
Rechtssatz
Eine genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes betreffend ein Verfügungsgeschäft des Masseverwalters oder auch nur dessen Vorbereitung durch eine Rangordnungsanmerkung ist als Maßnahme zu verstehen, die sich - im Sinne des der ohnehin engen Zweckbestimmung des § 31 Abs 2 GBG, Identifizierungsprobleme zu lösen - auch an den Interessen des Gemeinschuldners orientiert.Eine genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes betreffend ein Verfügungsgeschäft des Masseverwalters oder auch nur dessen Vorbereitung durch eine Rangordnungsanmerkung ist als Maßnahme zu verstehen, die sich - im Sinne des der ohnehin engen Zweckbestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, GBG, Identifizierungsprobleme zu lösen - auch an den Interessen des Gemeinschuldners orientiert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 134/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 134/95
Veröff: SZ 68/200
- 5 Ob 150/05b
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 150/05b
Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078997
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0050OB00134_9500000_002