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Rechtssatz RS0078994×

Rechtssatz RS0078994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078994

Geschäftszahl

5Ob134/95

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 31, Absatz 2, GBG auf Gesuche um Anmerkung der Rangordnung im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GBG ist durch Größenschluß (einer Unterart des Analogieschlusses) geboten, weil nicht einzusehen ist, warum Urkunden, (auch Gesuche um Anmerkung der Rangordnung stellen solche dar), die bloß der Sicherung eines Ranges für eine beabsichtigte Verfügung des Liegenschaftseigentümers dienen, strengeren Formerfordernissen unterliegne sollten als das Verfügungsgeschäft selbst; daß der Gesetzgeber durch die Nichterwähnung der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 2, GBG dessen Anwendung bei Ranganmerkungsgesuchen ausschließen wollte, läßt sich weder mit dem der Regelung zugrundeliegenden Rechtsprinzip noch mit der gebotenen Gleichbehandlung rechtsähnlicher Sachverhalte vereinbaren, sodaß vom Vorliegen einer ungewollten Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Eine dem Paragraph 31, Absatz 2, GBG entsprechende Genehmigungsklausel durch das Konkursgericht ersetzt daher auch die gerichtliche beziehungsweise notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Masseverwalters unter einem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GBG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 134/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 134/95
    Veröff: SZ 68/200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078994

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0050OB00134_9500000_001