Die Revision ist im Hinblick auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt ihre Rechtsrüge lediglich dahin aus, daß die Stattgebung des Klagebegehrens sich ausschließlich auf § 24 a Abs 2 WEG und die Annahme der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung stütze und hält an der von ihr bisher schon vertretenen Ansicht der Verfassungswidrigkeit dieser Norm fest.Die Revisionswerberin führt ihre Rechtsrüge lediglich dahin aus, daß die Stattgebung des Klagebegehrens sich ausschließlich auf Paragraph 24, a Absatz 2, WEG und die Annahme der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung stütze und hält an der von ihr bisher schon vertretenen Ansicht der Verfassungswidrigkeit dieser Norm fest.
Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht meint die Revisionswerberin vorerst daraus ableiten zu können, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung in mehrfacher Hinsicht gegen den auch ihn bindenden Gleichheitssatz verstoßen habe.
So behandle diese Norm denjenige, der die Schaffung von Wohnungseigentum und die Übertragung verspreche, unsachlich schlechter als denjenigen, der die Übertragung eines ohne das Wohnungseigentum be- oder entstehenden Miteigentumsanteils verspreche. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach § 24 a Abs 2 WEG, zu dem noch gar kein Mindestanteil bestehe, habe die Anmerkung nach dieser Bestimmung die Wirkung, daß sie die gesamte Liegenschaft belaste; der schlichte Miteigentümer hingegen müsse - selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung - nicht damit rechnen, daß sich die einstweilige Verfügung auf die gesamte in seinem Alleineigentum befindliche Liegenschaft und nicht bloß auf einen bestimmten, seinem Versprechen adäquaten Anteil an der Liegenschaft bezieht. Damit vermag die Rechtsmittelwerberin jedoch keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen den Gleichheitsgrundsatz aufzuzeigen.So behandle diese Norm denjenige, der die Schaffung von Wohnungseigentum und die Übertragung verspreche, unsachlich schlechter als denjenigen, der die Übertragung eines ohne das Wohnungseigentum be- oder entstehenden Miteigentumsanteils verspreche. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG, zu dem noch gar kein Mindestanteil bestehe, habe die Anmerkung nach dieser Bestimmung die Wirkung, daß sie die gesamte Liegenschaft belaste; der schlichte Miteigentümer hingegen müsse - selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung - nicht damit rechnen, daß sich die einstweilige Verfügung auf die gesamte in seinem Alleineigentum befindliche Liegenschaft und nicht bloß auf einen bestimmten, seinem Versprechen adäquaten Anteil an der Liegenschaft bezieht. Damit vermag die Rechtsmittelwerberin jedoch keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen den Gleichheitsgrundsatz aufzuzeigen.
Der auch den Gesetz- und Verordnungsgeber bindende Gleichheitsgrundsatz, der heute als ein umfassendes Willkürverbot verstanden wird, gebietet Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandlen und läßt damit nur "sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zu. Davon kann nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also nach eindeutig feststellbaren Sachunterschieden erfolgt
(vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen BundesVerfassungsrechts6 Rz 1347; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 380 f), wobei aber auch zusätzlich auf vorausgesetzte Wertungen zurückgegriffen werden muß (Walter-Mayer, aaO, Rz 1348; Adamovich-Funk, aaO, 381). Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt aber, daß die vom Gesetzgeber in Art. IX des IRÄG 1982 neu geschaffene Bestimmung des § 24 a Abs 2 WEG im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen der Begründung von schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum sachlich gerechtfertigt ist. Das Anliegen des IRÄG-Gesetzgebers war es, mit der genannten Bestimmung dem Wohnungseigentumsbewerber schon in einem möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung zu verschaffen, und zwar durch eine zu seinen Gunsten rangwahrende Anmerkung im Grundbuch. Zur Erreichung dieses Anliegens mußte die Anmerkung ab dem Zeitpunkt der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Sinne des § 23 Abs 1 WEG zugelassen werden (1147 BlgNr XV. GP 28 f). Da die Voraussetzungen für die Begründung von Miteigentum durch Abschluß eines verbücherungsfähigen Vertrages einfach geschaffen werden können und der Sicherung des Erwerbers von Miteigentum durch Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung unschwer Rechnung getragen werden kann, eine solche Sicherungsmöglichkeit aber für den Wohnungseigentumsbewerber im Hinblick auf den Umstand, daß zur Zeit der Vereinbarung Miteigentum an einer Liegenschaft zu erwerben und in Zukunft Wohnungseigentum zu begründen, die Miteigentumsanteile idR noch nicht feststehen, nicht gegeben war, mußte der Gesetzgeber eine den unterschiedlichen Gegebenheiten entsprechende und einfach handhabbare Regelung (vgl. VfSlg. 8827, 8871, 9524) schaffen. Im übrigen läßt sich auch aus dem Umstand, daß die Anmerkung nicht auf einem bestimmten Miteigentumsanteil erfolgt, kein Nachteil des veräußernden Grundeigentümers gegenüber seiner Rechtsstellung im Falle der Sicherung des künftigen Miteigentümers bei beabsichtigter Begründung von schlichtem Miteigentum durch Anmerkung der Rangordnung im Sinne des § 53 GBG ableiten, weil in der Anmerkung ohnedies der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit anzuführen ist (§ 24 a Abs 2 letzter Satz WEG) und der Wohnungseigentumsbewerber für den Fall der Begründung von Wohnungseigentum an der in der Anmerkung angeführten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nur die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung verlangen kann. Durch die Anmerkung wird das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über die durch die dem betreffenden Wohnungseigentumsbewerber gemachte Zusage betroffenen Miteigentumsanteile hinaus somit im Ergebnis ohnedies nicht beschränkt. Der von der Revisionswerberin herangezogene Vergleich mit der Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht gerechtfertigt, weil bei der Prüfung der Frage der Sachlichkeit der vom Gesetzgeber hier vorgenommenen Differenzierung wegen der Ähnlichkeit des Regelungsanliegens nur ein Vergleich zur Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG gerechtfertigt ist und dabei auch nur von einer auf den Regelfall abgestellten Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist (vgl. WalterMayer, aaO, Rz 1350 und Adamovich-Funk, aaO, 381 f, je samt Rechtsprechungsnachweis) und damit auf das Verhalten vertragstreuer Vertragspartner abzustellen ist. Schließlich würde auch der Umstand, daß eine gesetzliche Regelung in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führen kann, die Sachlichkeit der Regelung nicht berühren, das Gesetz daher nicht gleichheitswidrig machen (vgl. Walter-Mayer, aaO, Rz 1350 und Adamovich-Funk, aaO, 382, je mit Rechtsprechungshinweisen).vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen BundesVerfassungsrechts6 Rz 1347; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 380 f), wobei aber auch zusätzlich auf vorausgesetzte Wertungen zurückgegriffen werden muß (Walter-Mayer, aaO, Rz 1348; Adamovich-Funk, aaO, 381). Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt aber, daß die vom Gesetzgeber in Artikel römisch neun, des IRÄG 1982 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 24, a Absatz 2, WEG im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen der Begründung von schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum sachlich gerechtfertigt ist. Das Anliegen des IRÄG-Gesetzgebers war es, mit der genannten Bestimmung dem Wohnungseigentumsbewerber schon in einem möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung zu verschaffen, und zwar durch eine zu seinen Gunsten rangwahrende Anmerkung im Grundbuch. Zur Erreichung dieses Anliegens mußte die Anmerkung ab dem Zeitpunkt der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG zugelassen werden (1147 BlgNr römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 28 f). Da die Voraussetzungen für die Begründung von Miteigentum durch Abschluß eines verbücherungsfähigen Vertrages einfach geschaffen werden können und der Sicherung des Erwerbers von Miteigentum durch Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung unschwer Rechnung getragen werden kann, eine solche Sicherungsmöglichkeit aber für den Wohnungseigentumsbewerber im Hinblick auf den Umstand, daß zur Zeit der Vereinbarung Miteigentum an einer Liegenschaft zu erwerben und in Zukunft Wohnungseigentum zu begründen, die Miteigentumsanteile idR noch nicht feststehen, nicht gegeben war, mußte der Gesetzgeber eine den unterschiedlichen Gegebenheiten entsprechende und einfach handhabbare Regelung vergleiche VfSlg. 8827, 8871, 9524) schaffen. Im übrigen läßt sich auch aus dem Umstand, daß die Anmerkung nicht auf einem bestimmten Miteigentumsanteil erfolgt, kein Nachteil des veräußernden Grundeigentümers gegenüber seiner Rechtsstellung im Falle der Sicherung des künftigen Miteigentümers bei beabsichtigter Begründung von schlichtem Miteigentum durch Anmerkung der Rangordnung im Sinne des Paragraph 53, GBG ableiten, weil in der Anmerkung ohnedies der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit anzuführen ist (Paragraph 24, a Absatz 2, letzter Satz WEG) und der Wohnungseigentumsbewerber für den Fall der Begründung von Wohnungseigentum an der in der Anmerkung angeführten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nur die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung verlangen kann. Durch die Anmerkung wird das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über die durch die dem betreffenden Wohnungseigentumsbewerber gemachte Zusage betroffenen Miteigentumsanteile hinaus somit im Ergebnis ohnedies nicht beschränkt. Der von der Revisionswerberin herangezogene Vergleich mit der Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht gerechtfertigt, weil bei der Prüfung der Frage der Sachlichkeit der vom Gesetzgeber hier vorgenommenen Differenzierung wegen der Ähnlichkeit des Regelungsanliegens nur ein Vergleich zur Anmerkung der Rangordnung nach Paragraph 53, GBG gerechtfertigt ist und dabei auch nur von einer auf den Regelfall abgestellten Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist vergleiche WalterMayer, aaO, Rz 1350 und Adamovich-Funk, aaO, 381 f, je samt Rechtsprechungsnachweis) und damit auf das Verhalten vertragstreuer Vertragspartner abzustellen ist. Schließlich würde auch der Umstand, daß eine gesetzliche Regelung in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führen kann, die Sachlichkeit der Regelung nicht berühren, das Gesetz daher nicht gleichheitswidrig machen vergleiche Walter-Mayer, aaO, Rz 1350 und Adamovich-Funk, aaO, 382, je mit Rechtsprechungshinweisen).
Für den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz solle nach Ansicht der Revisionswerberin auch die vom Obersten Gerichtshof in der in SZ 58/49 veröffentlichten Entscheidung vertretene Auslegung der Bestimmung des § 24 a Abs 2 WEG sprechen, weil der Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Wohnungseigentumsorganisator sei, durch die genannte Bestimmung noch stärker betroffen werde. Während sich der meritorische Anspruch der genannten Bestimmung gegen ihn nur dann wende, wenn er der Schaffung von Wohnungseigentum zugestimmt habe, wende sich die Anmerkung einer lediglich auf die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators gestützten Klage auch dann gegen ihn, wenn er der Schaffung von Wohnungseigentum nicht zugestimmt habe. Die Regelung bewirke also, daß der Wohnungseigentumsorganisator, der hinsichtlich einer ihm "gar nicht zustehenden" Liegenschaft, etwa während Kaufverhandlungen, Dritten die Schaffung von Wohnungseigentum verspreche, erreiche, daß eine derartige Streitanmerkung die ihm gar nicht gehörige Liegenschaft (wie gezeigt) zur Gänze erfasse und damit geradezu zum idealen Kampfmittel zur Durchsetzung eines dem Wohnungseigentumsorganisator günstig scheinenden Kaufpreises dienen könne, weil selbstverständlich andere potentielle Erwerber durch die Streitanmerkung abgehalten würden, mit dem Liegenschaftseigentümer einen entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Die Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts setzt materiell das Vorliegen der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nach § 23 Abs 1 MRG und die Zustimmung des bücherlichen Liegenschaftseigentümers voraus, sofern die Zusage nicht von diesem stammt. Ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers kann somit die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nicht durchgeführt werden. Daß die Klage des Wohnungseigentumsbewerbers auf Einwilligung in die Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG im Grundbuch anzumerken ist (SZ 58/49), stellt jedoch kein gegen den Liegenschaftseigentümer gerichtetes Kampfmittel des Wohnungseigentumsorganisators zur Durchsetzung eines diesem günstig scheinenden Kaufpreises dar, weil zur Geltendmachung des Anspruches nach § 24 a Abs 2 WEG bloß der Wohnungseigentumsbewerber, nicht aber auch der Wohnungseigentumsorganisator legitimiert ist. Im übrigen unterscheidet sich die Anmerkung dieser Klage von den sonstigen Streitanmerkungen insofern nicht, als auch über deren Bewilligung allein aufgrund des Vorbringens in der Klage und des Urteilsantrages zu entscheiden ist und auf die sachliche Berechtigung des Begehrens nicht eingegangen werden kann (vgl. EvBl 1963/3 = RZ 1962, 229; RPflSlgG 1547). Ein Verstoß des Gesetzgebers gegen den Gleichheitsgrundsatz wird hier somit nicht aufgezeigt. Insoweit die Revisionswerberin letztlich meint, der vom Gesetzgeber mit der neu geschaffenen Bestimmung angestrebte Zweck, dem Wohnungseigentumsbewerber eine grundbücherliche Sicherung für die von ihm erbrachten finanziellen Leistungen zu schaffen, hätte auch unter Wahrung der Grundsätze des österreichischen Sachenrechtes durch Schaffung einer Rechtsposition erreicht werden können, die nicht geeignet gewesen wäre, den Wohnungseigentumsorganisator und den Liegenschaftseigentümer auf das schwerste zu schädigen, ist ihm folgendes zu erwidern: Abgesehen davon, daß bei der in § 24 a Abs 2 WEG geschaffenen Regelung derartige Gefahren - von ins Strafrecht reichenden Ausnahmsfällen und Randerscheinungen, die bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm außer Betracht zu bleiben haben, abgesehen - nicht zu befürchten sind, kann von einer völligen Außerachtlassung der Grundsätze des österreichischen Sachenrechtes hier gar keine Rede sein, weil das Gesetz die vorgesehene Anmerkung der "Einräumung des Wohnungseigentumsrechts" im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginnes des Schutzes des Wohnungseigentumsbewerbers in einem Stadium, in dem die Nutzwerte in der Regel noch nicht festgesetzt sind, ohnehin von der Anführung der Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit abhängig macht und damit die Identität des in der Folge noch konkret zu bestimmenden Miteigentumsanteiles eindeutig abgrenzt. Im übrigen stellt aber die Frage der Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung kein Kriterium für deren "Sachlichkeit" im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes dar. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hängt nämlich die "Sachlichkeit" einer Norm bloß von ihrem objektiven Gehalt ab (vgl. Walter-Mayer, aaO, Rz 1347). Hält sich aber die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - so wie hier - im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. Adamovich-Funk, aaO 381), so kann von einer Verfassungswidrigkeit der Norm selbst dann nicht gesprochen werden, wenn auch eine andere Regelung geeignet gewesen wäre, denselben Zweck zu erreichen. Von einer "exzessiven Reaktion des Gesetzgebers" kann aber hier - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - nicht gesprochen werden. Der Oberste Gerichtshof hat somit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der von ihm hier anzuwendenden Bestimmung des § 24 a Abs 2 WEG 1975. Es besteht daher kein Anlaß, der in der Revision vorgetragenen Anregung zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens zu entsprechen.Für den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz solle nach Ansicht der Revisionswerberin auch die vom Obersten Gerichtshof in der in SZ 58/49 veröffentlichten Entscheidung vertretene Auslegung der Bestimmung des Paragraph 24, a Absatz 2, WEG sprechen, weil der Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Wohnungseigentumsorganisator sei, durch die genannte Bestimmung noch stärker betroffen werde. Während sich der meritorische Anspruch der genannten Bestimmung gegen ihn nur dann wende, wenn er der Schaffung von Wohnungseigentum zugestimmt habe, wende sich die Anmerkung einer lediglich auf die Zusage des Wohnungseigentumsorganisators gestützten Klage auch dann gegen ihn, wenn er der Schaffung von Wohnungseigentum nicht zugestimmt habe. Die Regelung bewirke also, daß der Wohnungseigentumsorganisator, der hinsichtlich einer ihm "gar nicht zustehenden" Liegenschaft, etwa während Kaufverhandlungen, Dritten die Schaffung von Wohnungseigentum verspreche, erreiche, daß eine derartige Streitanmerkung die ihm gar nicht gehörige Liegenschaft (wie gezeigt) zur Gänze erfasse und damit geradezu zum idealen Kampfmittel zur Durchsetzung eines dem Wohnungseigentumsorganisator günstig scheinenden Kaufpreises dienen könne, weil selbstverständlich andere potentielle Erwerber durch die Streitanmerkung abgehalten würden, mit dem Liegenschaftseigentümer einen entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Die Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts setzt materiell das Vorliegen der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nach Paragraph 23, Absatz eins, MRG und die Zustimmung des bücherlichen Liegenschaftseigentümers voraus, sofern die Zusage nicht von diesem stammt. Ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers kann somit die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nicht durchgeführt werden. Daß die Klage des Wohnungseigentumsbewerbers auf Einwilligung in die Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG im Grundbuch anzumerken ist (SZ 58/49), stellt jedoch kein gegen den Liegenschaftseigentümer gerichtetes Kampfmittel des Wohnungseigentumsorganisators zur Durchsetzung eines diesem günstig scheinenden Kaufpreises dar, weil zur Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG bloß der Wohnungseigentumsbewerber, nicht aber auch der Wohnungseigentumsorganisator legitimiert ist. Im übrigen unterscheidet sich die Anmerkung dieser Klage von den sonstigen Streitanmerkungen insofern nicht, als auch über deren Bewilligung allein aufgrund des Vorbringens in der Klage und des Urteilsantrages zu entscheiden ist und auf die sachliche Berechtigung des Begehrens nicht eingegangen werden kann vergleiche EvBl 1963/3 = RZ 1962, 229; RPflSlgG 1547). Ein Verstoß des Gesetzgebers gegen den Gleichheitsgrundsatz wird hier somit nicht aufgezeigt. Insoweit die Revisionswerberin letztlich meint, der vom Gesetzgeber mit der neu geschaffenen Bestimmung angestrebte Zweck, dem Wohnungseigentumsbewerber eine grundbücherliche Sicherung für die von ihm erbrachten finanziellen Leistungen zu schaffen, hätte auch unter Wahrung der Grundsätze des österreichischen Sachenrechtes durch Schaffung einer Rechtsposition erreicht werden können, die nicht geeignet gewesen wäre, den Wohnungseigentumsorganisator und den Liegenschaftseigentümer auf das schwerste zu schädigen, ist ihm folgendes zu erwidern: Abgesehen davon, daß bei der in Paragraph 24, a Absatz 2, WEG geschaffenen Regelung derartige Gefahren - von ins Strafrecht reichenden Ausnahmsfällen und Randerscheinungen, die bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm außer Betracht zu bleiben haben, abgesehen - nicht zu befürchten sind, kann von einer völligen Außerachtlassung der Grundsätze des österreichischen Sachenrechtes hier gar keine Rede sein, weil das Gesetz die vorgesehene Anmerkung der "Einräumung des Wohnungseigentumsrechts" im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginnes des Schutzes des Wohnungseigentumsbewerbers in einem Stadium, in dem die Nutzwerte in der Regel noch nicht festgesetzt sind, ohnehin von der Anführung der Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit abhängig macht und damit die Identität des in der Folge noch konkret zu bestimmenden Miteigentumsanteiles eindeutig abgrenzt. Im übrigen stellt aber die Frage der Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung kein Kriterium für deren "Sachlichkeit" im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes dar. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hängt nämlich die "Sachlichkeit" einer Norm bloß von ihrem objektiven Gehalt ab vergleiche Walter-Mayer, aaO, Rz 1347). Hält sich aber die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - so wie hier - im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes vergleiche Adamovich-Funk, aaO 381), so kann von einer Verfassungswidrigkeit der Norm selbst dann nicht gesprochen werden, wenn auch eine andere Regelung geeignet gewesen wäre, denselben Zweck zu erreichen. Von einer "exzessiven Reaktion des Gesetzgebers" kann aber hier - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - nicht gesprochen werden. Der Oberste Gerichtshof hat somit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der von ihm hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 24, a Absatz 2, WEG 1975. Es besteht daher kein Anlaß, der in der Revision vorgetragenen Anregung zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens zu entsprechen.
Da ein sonstiger den Vorinstanzen unterlaufener Rechtsirrtum in der Revision weder behauptet wurde noch ersichtlich ist, konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.