Rechtssatz RS0123746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123746
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG2002 folgt, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nur „an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine Übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen. Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung erfordert den zweifelsfreien Nachweis des Vorliegens dieser materiellen Voraussetzung (Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte).Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, WEG2002 folgt, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nur „an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine Übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen. Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung erfordert den zweifelsfreien Nachweis des Vorliegens dieser materiellen Voraussetzung (Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 74/08f
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 74/08f
- 5 Ob 30/09m
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 30/09m
Vgl; Beisatz: Eine vom Eigentum am ideellen Anteil (Mindestanteil) an der Liegenschaft getrennte selbstständige Verfügung über die Anmerkung ist nicht möglich. (T1)
- 5 Ob 233/09i
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 233/09i
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Anmerkung stellt nur ein rechtliches Zubehör des Eigentums am Mindestanteil dar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123746
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20080603_OGH0002_0050OB00074_08F0000_001