Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt:
Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, der Nachweis des Eigentumserwerbs habe bei der Übertragung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorzuliegen. Die Worte „Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen" bezögen sich nur auf die Übertragung selbst. Es handle sich dabei um ein analoges Rechtsinstrument wie bei der erstmaligen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum, bei welcher ebenfalls ein gesonderter Nachweis über den Erwerb des Anwartschaftsrechts nicht erforderlich sei. Letztlich sei auch davon auszugehen, dass die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum auch das Anwartschaftsrecht impliziere. Aus diesem Grund fordere auch § 40 Abs 2 WEG 2002 keinen Nachweis eines Titelgeschäfts bzw Anwartschaftsrechts.Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, der Nachweis des Eigentumserwerbs habe bei der Übertragung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorzuliegen. Die Worte „Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen" bezögen sich nur auf die Übertragung selbst. Es handle sich dabei um ein analoges Rechtsinstrument wie bei der erstmaligen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum, bei welcher ebenfalls ein gesonderter Nachweis über den Erwerb des Anwartschaftsrechts nicht erforderlich sei. Letztlich sei auch davon auszugehen, dass die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum auch das Anwartschaftsrecht impliziere. Aus diesem Grund fordere auch Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 keinen Nachweis eines Titelgeschäfts bzw Anwartschaftsrechts.
1. Gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 ist auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich; einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen bedarf es nicht. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts anzuführen. Die Anmerkung kann aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden oder von Todes wegen mit Rang wahrender Wirkung an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden (Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung); diese Anmerkung erfolgt auf Antrag des bisherigen oder des neuen Wohnungseigentumsbewerbers mit Zustimmung des jeweils anderen. (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat.)1. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 ist auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich; einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen bedarf es nicht. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts anzuführen. Die Anmerkung kann aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden oder von Todes wegen mit Rang wahrender Wirkung an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden (Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung); diese Anmerkung erfolgt auf Antrag des bisherigen oder des neuen Wohnungseigentumsbewerbers mit Zustimmung des jeweils anderen. (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat.)
2. Zu der in § 40 Abs 2 WEG 2002 vorgesehenen Möglichkeit der Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung enthält die RV (989 BlgNR 21. GP 80) folgende Ausführungen:2. Zu der in Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 vorgesehenen Möglichkeit der Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung enthält die Regierungsvorlage (989 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 80) folgende Ausführungen:
„Im letzten Satz wird ein neues grundbuchsrechtliches Instrument mit dem Ziel geschaffen, einem in der Praxis aufgetretenen Bedürfnis des Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen. Angesichts des Umstands, dass zwischen den ersten Vereinbarungen zwischen Bewerber und Organisator einerseits und der Einverleibung des Wohnungseigentums andererseits nicht selten Jahre vergehen, kommt es immer wieder dazu, dass Wohnungseigentumsbewerber ihr Anwartschaftsrecht auf Wohnungseigentumsbegründung veräußern. In solchen Fällen wäre es aus Sicht sowohl des alten als auch des neuen Wohnungseigentumsbewerbers von großem Interesse, die zu Gunsten des alten Wohnungseigentumsbewerbers im Grundbuch eingetragene Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im selben Rang an den neuen Wohnungseigentumsbewerber übertragen zu können. Dies wurde von der Rechtsprechung auf Grundlage des bisherigen Rechts jedoch abgelehnt (5 Ob 122/97w, immolex 1997/173 = NZ 1998/411 = MietSlg 49.540); in der Entscheidung 5 Ob 26/01m, immolex 2001/187, wurde ausgeführt, dass eine Rang wahrende Übertragung der Anmerkung jedenfalls nur kausal, also auf dem Fundament eines dafür tauglichen Rechtsgrundes, in Betracht kommen könne. Dieser letztgenannte Gedanke wird nun - zur Vermeidung einer abstrakten Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers - im vierten Satz des Abs. 2 aufgegriffen. Dort wird angeordnet, dass dann, wenn der bisherige Wohnungseigentumsbewerber sein Anwartschaftsrecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen an eine andere Person überträgt, auch die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im bisherigen Rang an den Erwerber des Anwartschaftsrechts übertragen werden kann. ...." (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat.)„Im letzten Satz wird ein neues grundbuchsrechtliches Instrument mit dem Ziel geschaffen, einem in der Praxis aufgetretenen Bedürfnis des Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen. Angesichts des Umstands, dass zwischen den ersten Vereinbarungen zwischen Bewerber und Organisator einerseits und der Einverleibung des Wohnungseigentums andererseits nicht selten Jahre vergehen, kommt es immer wieder dazu, dass Wohnungseigentumsbewerber ihr Anwartschaftsrecht auf Wohnungseigentumsbegründung veräußern. In solchen Fällen wäre es aus Sicht sowohl des alten als auch des neuen Wohnungseigentumsbewerbers von großem Interesse, die zu Gunsten des alten Wohnungseigentumsbewerbers im Grundbuch eingetragene Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im selben Rang an den neuen Wohnungseigentumsbewerber übertragen zu können. Dies wurde von der Rechtsprechung auf Grundlage des bisherigen Rechts jedoch abgelehnt (5 Ob 122/97w, immolex 1997/173 = NZ 1998/411 = MietSlg 49.540); in der Entscheidung 5 Ob 26/01m, immolex 2001/187, wurde ausgeführt, dass eine Rang wahrende Übertragung der Anmerkung jedenfalls nur kausal, also auf dem Fundament eines dafür tauglichen Rechtsgrundes, in Betracht kommen könne. Dieser letztgenannte Gedanke wird nun - zur Vermeidung einer abstrakten Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers - im vierten Satz des Absatz 2, aufgegriffen. Dort wird angeordnet, dass dann, wenn der bisherige Wohnungseigentumsbewerber sein Anwartschaftsrecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen an eine andere Person überträgt, auch die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im bisherigen Rang an den Erwerber des Anwartschaftsrechts übertragen werden kann. ...." (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat.)
3. Vonkilch führt dazu (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 40 WEG 2002, Rz 20 f) aus:3. Vonkilch führt dazu (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 40, WEG 2002, Rz 20 f) aus:
„Der Gesetzgeber des WEG 2002 .... schuf im Abs 2 von § 40 ein eigenes grundbuchsrechtliches Instrument (EB zur RV 989 BlgNR 21. GP 80), das zweifelsfrei eine rangwahrende Übertragung des einem WE-Bewerber zukommenden und durch eine Anmerkung der Zusage von WE abgesicherten Anwartschaftsrechts ermöglichen sollte: die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf WE-Einräumung .... Voraussetzung dafür ist nach dem klaren Wortlaut der Norm und den eindeutigen Ausführungen in den Materialien (EB zur RV 989 BlgNR 21. GP 80) allerdings, dass von einem WE-Bewerber zugleich auch sein Anwartschaftsrecht (sei es unter Lebenden, sei es von Todes wegen) an eine andere Person übertragen wird. Eine isolierte Übertragung bloß der Anmerkung bzw des dadurch gesicherten Ranges ohne gleichzeitige Übertragung des dadurch gesicherten Anwartschaftsrechts muss demgegenüber ausscheiden ....". (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat.)„Der Gesetzgeber des WEG 2002 .... schuf im Absatz 2, von Paragraph 40, ein eigenes grundbuchsrechtliches Instrument (EB zur Regierungsvorlage 989 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 80), das zweifelsfrei eine rangwahrende Übertragung des einem WE-Bewerber zukommenden und durch eine Anmerkung der Zusage von WE abgesicherten Anwartschaftsrechts ermöglichen sollte: die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf WE-Einräumung .... Voraussetzung dafür ist nach dem klaren Wortlaut der Norm und den eindeutigen Ausführungen in den Materialien (EB zur Regierungsvorlage 989 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 80) allerdings, dass von einem WE-Bewerber zugleich auch sein Anwartschaftsrecht (sei es unter Lebenden, sei es von Todes wegen) an eine andere Person übertragen wird. Eine isolierte Übertragung bloß der Anmerkung bzw des dadurch gesicherten Ranges ohne gleichzeitige Übertragung des dadurch gesicherten Anwartschaftsrechts muss demgegenüber ausscheiden ....". (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat.)
4. Würth meint (in Rummel³, § 40 WEG 2002 Rz 8), „materiellrechtliche Voraussetzung (sei) nach dem 4. Satz des Abs 2 (nur) die Übertragung des Anwartschaftsrechts eines angemerkten WE-B durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen an eine andere Person", und er verlangt „für die Erwirkung der Anmerkung (den) Nachweis der Zustimmung des anderen Teils unter Angabe des Titelgeschäfts in grundbuchsfähiger Form". (Hervorhebung durch den erkennenden Senat.)4. Würth meint (in Rummel³, Paragraph 40, WEG 2002 Rz 8), „materiellrechtliche Voraussetzung (sei) nach dem 4. Satz des Absatz 2, (nur) die Übertragung des Anwartschaftsrechts eines angemerkten WE-B durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen an eine andere Person", und er verlangt „für die Erwirkung der Anmerkung (den) Nachweis der Zustimmung des anderen Teils unter Angabe des Titelgeschäfts in grundbuchsfähiger Form". (Hervorhebung durch den erkennenden Senat.)
5. Zusammengefasst ergibt sich daher:
Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG 2002 folgt, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nur „an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine Übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen. Die Richtigkeit dieses Gesetzesverständnisses wird unzweifelhaft durch die oben wiedergegebenen Materialien bestätigt und auch die dargestellten Lehrmeinungen gehen von der Notwendigkeit der Übertragung des Anwartschaftsrechts aus.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 folgt, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nur „an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine Übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen. Die Richtigkeit dieses Gesetzesverständnisses wird unzweifelhaft durch die oben wiedergegebenen Materialien bestätigt und auch die dargestellten Lehrmeinungen gehen von der Notwendigkeit der Übertragung des Anwartschaftsrechts aus.
Der hier von der Antragstellerin als Eintragungsgrundlage in Anspruch genommene Vereinbarung vom 17./25. 9. 2007 ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass auch die betreffenden Anwartschaftsrechte übertragen worden wären, sodass das Vorliegen dieser materiellen Voraussetzung zweifelhaft erscheint. Die Vorinstanzen haben die Bewilligung der Eintragung daher zutreffend abgelehnt und der Revisionsrekurs muss demnach erfolglos bleiben.