Rechtssatz RS0126088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126088
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Rechtssatz
Wenn ein Erwerb des Mindestanteils durch den aus einer Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 Begünstigten endgültig nicht zustandekommt, wird die Anmerkung gegenstandslos, sodass sie nach den Bestimmungen der §§ 131 ff GBG bei entsprechendem Nachweis gelöscht werden kann.Wenn ein Erwerb des Mindestanteils durch den aus einer Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 Begünstigten endgültig nicht zustandekommt, wird die Anmerkung gegenstandslos, sodass sie nach den Bestimmungen der Paragraphen 131, ff GBG bei entsprechendem Nachweis gelöscht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126088
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100622_OGH0002_0050OB00233_09I0000_003