Rechtssatz RS0000833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000833
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Eine negative Feststellungsklage (Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung) ist bei anhängiger Exekution wegen denselben Unterhaltsraten unzulässig. Nur die Oppositionsklage kann erhoben werden (vgl auch SZ 26/1).Eine negative Feststellungsklage (Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung) ist bei anhängiger Exekution wegen denselben Unterhaltsraten unzulässig. Nur die Oppositionsklage kann erhoben werden vergleiche auch SZ 26/1).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 348/62
Entscheidungstext OGH 08.01.1963 8 Ob 348/62
EFSlg 3469
- 7 Ob 206/71
Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 206/71
Beisatz: Hier Klage auf Feststellung, daß Unterhaltsanspruch erloschen ist bzw ruht. (T1)
- 8 Ob 529/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 529/84
Vgl; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche
Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten
Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T2)
Veröff: SZ 58/26 = EvBl 1986/5 S 19
- 4 Ob 7/02m
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 7/02m
Beis wie T2 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche
Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. (T3)
- 4 Ob 17/11w
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 17/11w
Vgl; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T4)
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Auch
- 10 Ob 62/12h
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 62/12h
Vgl; Beisatz: Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann. (T5)
- 3 Ob 190/13g
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 190/13g
- 5 Ob 55/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
- 3 Ob 211/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 211/25p
- 5 Ob 113/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 113/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000833
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19630108_OGH0002_0080OB00348_6200000_001