Aus der Begründung:
Der beim Außerstreitrichter gestellte Antrag des Vaters (Klägers) war darauf gerichtet, den Exekutionstitel in Ansehung der ab 1. Feber 1977 fällig werdenden Unterhaltsbeträge zu beseitigen, weil der Berechtigte nach Ansicht des Vaters wegen Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch mehr habe. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates, wonach die Herabsetzung eines titelmäßigen Unterhaltsanspruches bzw. der Ausspruch, daß der Verpflichtete von der titelmäßigen Unterhaltsleistung gänzlich enthoben werde, einer teilweisen bzw. gänzlichen Aufhebung des Unterhaltsbeschlusses als Exekutionstitel - durch rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 EO - gleichkommt (EvBl. 1975/124; vgl. hiezu auch SZ 19/43). Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters sind daher in einem solchen Fall nicht Einwendungen nach § 35 Abs. 1 EO; dieser im Außerstreitverfahren gestellte Antrag ist vielmehr auf teilweise oder gänzliche Aufhebung des Exekutionstitels gerichtet. Es kann daher nicht gesagt werden, daß mit der Entscheidung des Außerstreitrichters auch über Einwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 EO entschieden wurde, mögen sich die Einwendungen auch auf denselben Tatbestand stützen wie der beim Außerstreitrichter gestellte Antrag (vgl. hiezu etwa JBl. 1978, 487). Hat der Außerstreitrichter vor Schluß des erstinstanzlichen Verfahrens im Oppositionsstreit rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung auf Grund ihrer Rechtskraftwirkung nach § 18 AußstrG im Oppositionsstreit zu berücksichtigen (Heller - Berger - Stix, 379; vgl. auch SZ 25/139), und zwar - entgegen der Entscheidung SZ 19/316, wonach die "Berücksichtigung" der Vorentscheidung des Außerstreitrichters zur (nicht näher begrundeten) "Zurückweisung" der Oppositionsklage zu führen habe - nur im Sinne einer Vorfragenentscheidung, nicht aber als rechtskräftige Entscheidung über den im Oppositionsprozeß geltend gemachten Anspruch.Der beim Außerstreitrichter gestellte Antrag des Vaters (Klägers) war darauf gerichtet, den Exekutionstitel in Ansehung der ab 1. Feber 1977 fällig werdenden Unterhaltsbeträge zu beseitigen, weil der Berechtigte nach Ansicht des Vaters wegen Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch mehr habe. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates, wonach die Herabsetzung eines titelmäßigen Unterhaltsanspruches bzw. der Ausspruch, daß der Verpflichtete von der titelmäßigen Unterhaltsleistung gänzlich enthoben werde, einer teilweisen bzw. gänzlichen Aufhebung des Unterhaltsbeschlusses als Exekutionstitel - durch rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO - gleichkommt (EvBl. 1975/124; vergleiche hiezu auch SZ 19/43). Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters sind daher in einem solchen Fall nicht Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz eins, EO; dieser im Außerstreitverfahren gestellte Antrag ist vielmehr auf teilweise oder gänzliche Aufhebung des Exekutionstitels gerichtet. Es kann daher nicht gesagt werden, daß mit der Entscheidung des Außerstreitrichters auch über Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO entschieden wurde, mögen sich die Einwendungen auch auf denselben Tatbestand stützen wie der beim Außerstreitrichter gestellte Antrag vergleiche hiezu etwa JBl. 1978, 487). Hat der Außerstreitrichter vor Schluß des erstinstanzlichen Verfahrens im Oppositionsstreit rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung auf Grund ihrer Rechtskraftwirkung nach Paragraph 18, AußstrG im Oppositionsstreit zu berücksichtigen (Heller - Berger - Stix, 379; vergleiche auch SZ 25/139), und zwar - entgegen der Entscheidung SZ 19/316, wonach die "Berücksichtigung" der Vorentscheidung des Außerstreitrichters zur (nicht näher begrundeten) "Zurückweisung" der Oppositionsklage zu führen habe - nur im Sinne einer Vorfragenentscheidung, nicht aber als rechtskräftige Entscheidung über den im Oppositionsprozeß geltend gemachten Anspruch.
Das Erstgericht hätte demnach bei seiner Entscheidung zunächst davon ausgehen müssen, daß nach der Entscheidung des Außerstreitrichters der Titel in Ansehung der ab 26. März 1977 fälligen Unterhaltsbeträge nicht mehr besteht und daß andererseits bindend darüber abgesprochen wurde, daß der nunmehrige Beklagte für die Zeit zwischen 1. Feber 1977 und 25. März 1977 seinen titelmäßigen Anspruch nicht wegen Selbsterhaltungsfähigkeit verloren hat. Weiters hätte das Erstgericht berücksichtigen müssen, daß der Beklagte (betreibende Gläubiger) auf Grund dieses rechtskräftigen außerstreitigen Beschlusses die Einschränkung der Anlaßexekution im Sinne der außerstreitigen Entscheidung beantragt hat und diese auch bereits vor Schluß der Verhandlung erster Instanz antragsgemäß bewilligt worden war.
Durch die Einschränkung der Exekution wegen Beseitigung des Exekutionstitels ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erledigung seiner Klage im Umfange der Einschränkung bzw. Beseitigung des Exekutionstitels weggefallen, weil diesbezüglich keine Exekution mehr anhängig und auch nicht mehr möglich ist (vgl. Heller - Berger - Stix, 412). Der Kläger hätte daher diesbezüglich sein Klagebegehren auf Kosten einschränken oder zurückziehen müssen. Da dies nicht geschehen ist, war die Klage in diesem Umfang ab zuweisen (vgl. Heller - Berger - Stix, 438; RZ 1974/19; JBl. 1978, 487 u. a.).Durch die Einschränkung der Exekution wegen Beseitigung des Exekutionstitels ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erledigung seiner Klage im Umfange der Einschränkung bzw. Beseitigung des Exekutionstitels weggefallen, weil diesbezüglich keine Exekution mehr anhängig und auch nicht mehr möglich ist vergleiche Heller - Berger - Stix, 412). Der Kläger hätte daher diesbezüglich sein Klagebegehren auf Kosten einschränken oder zurückziehen müssen. Da dies nicht geschehen ist, war die Klage in diesem Umfang ab zuweisen vergleiche Heller - Berger - Stix, 438; RZ 1974/19; JBl. 1978, 487 u. a.).
Abzuweisen war allerdings auch das Klagebegehren auf Grund der dargelegten Bindungswirkung der Entscheidung des Außerstreitrichters in Ansehung der Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. Feber 1977 bis 25. März 1977. Ob die Anlaßexekution in Ansehung dieser Ansprüche schon infolge der Zahlung des Drittschuldners beendet war, wie in der Tagsatzung vom 12. Juni 1979 vom Kläger behauptet wurde, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil die Beendigung der Exekution in Ansehung eines nach § 35 EO bestrittenen Anspruches ebenfalls zur Abweisung der Klage wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu führen hätte (Heller - Berger - Stix, 412).Abzuweisen war allerdings auch das Klagebegehren auf Grund der dargelegten Bindungswirkung der Entscheidung des Außerstreitrichters in Ansehung der Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. Feber 1977 bis 25. März 1977. Ob die Anlaßexekution in Ansehung dieser Ansprüche schon infolge der Zahlung des Drittschuldners beendet war, wie in der Tagsatzung vom 12. Juni 1979 vom Kläger behauptet wurde, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil die Beendigung der Exekution in Ansehung eines nach Paragraph 35, EO bestrittenen Anspruches ebenfalls zur Abweisung der Klage wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu führen hätte (Heller - Berger - Stix, 412).
Das Berufungsgericht hätte sohin die Entscheidung der Vorinstanzen nicht als nichtig aufheben und die Klage wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückweisen dürfen; es hätte vielmehr die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung abändern müssen. Da der OGH im Rekursverfahren keine Sachentscheidung treffen kann, war dem Rekurs, für welchen der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht gilt (SZ 48/136 u. v. a.), wie im Spruche Folge zu geben.