Rechtssatz RS0142814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142814
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO steht ein Aufhebungsverfahren einer späteren Oppositionsklage nicht entgegen. In diesem Fall sind die beiden Verfahren auch nebeneinander zulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist im Oppositionsprozess von Amts wegen (im Sinn einer Vorfrageentscheidung) zu berücksichtigen, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben.Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Oppositionsklage und Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO steht ein Aufhebungsverfahren einer späteren Oppositionsklage nicht entgegen. In diesem Fall sind die beiden Verfahren auch nebeneinander zulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist im Oppositionsprozess von Amts wegen (im Sinn einer Vorfrageentscheidung) zu berücksichtigen, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142814
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20260325_OGH0002_0030OB00211_25P0000_000