Rechtssatz RS0005615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005615
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Rechtssatz
Das Erlöschen eines durch EV gesicherten Anspruches infolge Novation ist weder ein der Z 4 noch einer sonstigen Regelung des § 399 Abs 1 EO unterzuordnender Umstand. Über eine Aufhebung einer EV wegen einer zwischen den Parteien strittigen Novation des gesicherten Anspruches ist nicht im Verfahren nach der EO zu entscheiden; über den strittigen Schulderlöschungsgrund muss vielmehr eine Entscheidung im Rechtsstreit herbeigeführt werden, die dann Grundlage für eine Aufhebung iSd § 399 Abs 1 Z 4 EO sein kann.Das Erlöschen eines durch EV gesicherten Anspruches infolge Novation ist weder ein der Ziffer 4, noch einer sonstigen Regelung des Paragraph 399, Absatz eins, EO unterzuordnender Umstand. Über eine Aufhebung einer EV wegen einer zwischen den Parteien strittigen Novation des gesicherten Anspruches ist nicht im Verfahren nach der EO zu entscheiden; über den strittigen Schulderlöschungsgrund muss vielmehr eine Entscheidung im Rechtsstreit herbeigeführt werden, die dann Grundlage für eine Aufhebung iSd Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO sein kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 696/85
Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 696/85
- 4 Ob 1088/92
Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 1088/92
Beisatz hier: Nachträglicher Verzicht auf den zu sichernden Anspruch
im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches. (T1)
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Vgl aber; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T3); Veröff: SZ 2008/68
- 5 Ob 37/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 37/23m
vgl aber; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005615
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060OB00696_8500000_003