Rechtssatz RS0114378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114378
Entscheidungsdatum
24.06.2014
Rechtssatz
Voraussetzung für die Aufschiebung einer Unterlassungsexekution ist, dass die Weiterführung der Exekution trotz Möglichkeit der Rückzahlung der Strafen mit Nachteilen verbunden wäre, deren Ersatz die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei nicht erlangen könnte, falls die Exekutionsführung zu Unrecht erfolgt. Solche Umstände können etwa darin gelegen sein, dass die verpflichtete Partei geschäftliche Nachteile erleiden würde, deren Ersatz sie von der betreibenden Partei nicht erlangen kann (RPflSlgE 1989/70).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 342/99m
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 342/99m
- 3 Ob 22/05i
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 22/05i
Auch; nur: Voraussetzung für die Aufschiebung einer Unterlassungsexekution ist, dass die Weiterführung der Exekution trotz Möglichkeit der Rückzahlung der Strafen mit Nachteilen verbunden wäre, deren Ersatz die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei nicht erlangen könnte. (T1); Beisatz: Unzureichende Tatsachenbehauptungen zum Aufschiebungsinteresse lassen sich auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ersetzen. (T2)
- 3 Ob 151/06m
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 151/06m
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Auch; Veröff: SZ 2008/68
- 3 Ob 268/08w
Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 268/08w
- 3 Ob 29/09z
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 29/09z
- 4 Ob 71/14s
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
Auch; Veröff: SZ 2014/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114378
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20001025_OGH0002_0030OB00342_99M0000_001