Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 524/95×

Entscheidung 4 Ob 524/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob524/95(4Ob525/95)

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die Antragsgegner 1. Xavera de A*****, 2. S***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Otto Holter und andere Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 15.Dezember 1994, GZ R 803/94-53, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 1.August 1994, GZ 1 Nc 39/94p-46, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache wendet, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:

Die Frage, ob im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Vorinstanzen die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG erforderlich gewesen wäre, kann an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer amtswegigen Wahrheitsforschung abgesehen - nicht mehr in der Revision gerügt werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157; RZ 1992/57 uva). Diese Rechtsprechung wird mit einem Größenschluß begründet: Kann ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit dann nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat, dann kann umso weniger ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter einfacher Mangel, der keine Nichtigkeit begründet, in dritter Instanz geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus Rsp und Literatur). Seit der WGN 1989 ist das Revisionsrekursrecht im Verfahren außer Streitsachen dem Revisionsrecht der ZPO angepaßt; Paragraph 15, AußStrG entspricht vollinhaltlich dem Paragraph 503, ZPO. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, daß nunmehr Nichtigkeiten erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden können (SZ 65/84 = JBl 1992, 780). Folgerichtig kann dann aber umso weniger ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz einen Revisionsrekursgrund bilden.

Die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalles gerecht wird vergleiche EvBl 1987/79; JBl 1991, 119; 1 Ob 41/92). Diese Wahl ist im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht in den Tatsachenbereich fallende Frage durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht - anders als hier - die vom Sachverständigen gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht (5 Ob 598/88; 1 Ob 583/87; 1 Ob 41/92). Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswertes dem Tatsachenbereich an. Die Verkehrswertermittlung wäre daher nur dann einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich, wenn sie auf Schlußfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik oder Erfahrung unvereinbar sind (SZ 52/185; SZ 60/269 ua). Die Meinung des Rekursgerichtes, daß für die Bewertung enteigneter Grundstücke dem Vergleichswertverfahren nach Paragraph 4, LBG der Vorzug zu geben sei, steht zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Gegensatz. Ob hier eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde, um die Vergleichswertmethode anwenden zu können (EvBl 1974/66; SZ 46/94 uva), hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß für die Höhe der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz maßgebend ist (EvBl 1979/54; JBl 1983, 432; SZ 56/14 ua), wobei aber auch eine nachträgliche Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Enteignung als wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte, die Höhe des zu ersetzenden Verkehrswertes beeinflussen kann (4 Ob 570/83; 2 Ob 524/83; 3 Ob 541/83 ua). Auf die Entscheidung EvBl 1976/255, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf inzwischen eingetretene Geldwertveränderungen Bedacht zu nehmen ist, können sich die Antragsgegner nicht mit Erfolg berufen:

Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof diese Auffassung nicht aufrechterhalten hat (EvBl 1976/256; JBl 1978, 541; EvBl 1979/54), hat sich der Geldwert seit der Enteignung (1991) nicht wesentlich verändert;außerdem wurde den Revisionsrekurswerbern - wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat - der Entschädigungsbetrag bereits ausgezahlt (EvBl 1979/54).

römisch zwei. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Kostenentscheidung richtet, jedenfalls unzulässig:

Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß hat schon vor der WGN 1989 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG aF gegolten und stimmt mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO überein. Demnach sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbeitrages grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (JB 4 = SZ 2/143 uva). Das gilt nicht nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Kosten des erstinstanzlichen, sondern auch über jene des zweitinstanzlichen Verfahrens (SZ 27/66; RZ 1974/47 ua). Daran hat der Oberste Gerichtshof auch nach dem Inkrafttreten der WGN 1989 weiterhin festgehalten, weil der Gesetzgeber in diesem Bereich keine Änderung beabsichtigt hat (JAB 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 13; JBl 1994, 264; 4 Ob 504/94 ua). Der gegenteiligen Auffassung von W.Kralik ("Der Zugang zum OGH im Außerstreitverfahren", JBl 1991, 283 ff) und Bajons ("Der Wandel im Rechtsmittelsystem - Oder von der ZVN 1983 zur WGN 1989, ÖJZ 1993, 145 ff [150 f]) kann nicht gefolgt werden (JBl 1994, 264; 4 Ob 504/94).

Der Revisionsrekurs war daher zur Gänze zurückzuweisen.

Anmerkung

E38501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00524.95.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19950328_OGH0002_0040OB00524_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007232 Rechtssatz 09.06.1992Zivilrecht
Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, dere …
RS0007695 Rechtssatz 18.02.1992Zivilrecht
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem R …
RS0008673 Rechtssatz 26.01.1993Zivilrecht
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der …
RS0043356 Rechtssatz 06.03.1974Zivilrecht
Mit der Rechtsrüge können tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967,105).
RS0043517 Rechtssatz 10.06.1987Zivilrecht
Die Wahl der Bewertungsmethode im Enteignungsverfahren ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom OGH überprüfbar, wenn das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage au …
RS0050037 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
RS0053526 Rechtssatz 06.12.1978Zivilrecht
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz, nicht der seiner Rechtskraft; eine Valorisierung als Ersatz für die Geldentwertung durch Inflation kommt grundsätzlich nicht in B …
RS0056492 Rechtssatz 05.06.1986Zivilrecht
Die Wahl der Ermittlungsmethode (Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode und Sachwertverfahren) im Einzelfall ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre. Es muss jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden, die am besten geeignet erscheint. Bei eine …