Rechtssatz RS0071301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071301
Entscheidungsdatum
21.05.2014
Norm
EO §399 Abs1 Z2
EO §399 Abs1 Z4
MSchG §33a
PatG 1970 §28 Abs1
PatG 1970 §147 Abs2
Rechtssatz
Ist infolge Ablauf der Dauer des Klagepatents (§ 28 Abs 1 PatG) der Anspruch auf Unterlassung von Patenteingriffen erloschen, ist dies dem Tatbestand des § 399 Abs 1 Z 4 EO zu unterstellen; da sich das - nachträgliche - Erlöschen des Anspruches hier unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es dazu keiner negativen Feststellungsklage.Ist infolge Ablauf der Dauer des Klagepatents (Paragraph 28, Absatz eins, PatG) der Anspruch auf Unterlassung von Patenteingriffen erloschen, ist dies dem Tatbestand des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO zu unterstellen; da sich das - nachträgliche - Erlöschen des Anspruches hier unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es dazu keiner negativen Feststellungsklage.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 53/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 53/88
Veröff: SZ 61/169 = JBl 1989,57 = GRURInt 1989,325
- 4 Ob 134/06v
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
Vgl; Beisatz: Ob ein nachträgliches Erlöschen der Marke in Bezug auf die einstweilige Verfügung mit einem Antrag nach § 399 Abs Z 4 EO oder mit Feststellungsklage beziehungsweise Oppositionsklage (RIS-Justiz RS0001131) geltend zu machen wäre, ist derzeit nicht zu entscheiden. (T1)
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Vgl; Beisatz: Ein nachträgliches Erlöschen der Marke ist in Bezug auf eine einstweilige Verfügung mit Antrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend zu machen (siehe RS0123517). (T2); Veröff: SZ 2008/68
- 3 Ob 213/13i
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 213/13i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071301
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00053_8800000_002