Rechtssatz
Sofern nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. Aus § 57 MSchG ergibt sich, dass das Gericht die Wahl hat zu unterbrechen und die Rechtskraft der Entscheidung des Patentamtes abzuwarten, an die es dann gebunden ist, oder die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbstständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 56, Friedl ÖBl 1960,41 ff, insbesondere 44, 46, ÖBl 1974,115, 1970,149, JBl 1964,38 ua).Sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 57, MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. Aus Paragraph 57, MSchG ergibt sich, dass das Gericht die Wahl hat zu unterbrechen und die Rechtskraft der Entscheidung des Patentamtes abzuwarten, an die es dann gebunden ist, oder die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbstständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 56, Friedl ÖBl 1960,41 ff, insbesondere 44, 46, ÖBl 1974,115, 1970,149, JBl 1964,38 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0067025
Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_005