Der Revisionsrekurs ist zwar im Interesse der Klärung einer verfahrensrechtlichen Frage zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, sowohl Art 100 Abs 1 GMV als auch § 57 MSchG ordneten eine zwingende Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens für den Fall an, dass - wie hier - vor einer anderen Behörde die Rechtsgültigkeit einer für das Gerichtsverfahren entscheidenden Marke geprüft werde; sie regt die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Art 100 GMV an. Dazu ist zu erwägen:Die Beklagte vertritt die Auffassung, sowohl Artikel 100, Absatz eins, GMV als auch Paragraph 57, MSchG ordneten eine zwingende Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens für den Fall an, dass - wie hier - vor einer anderen Behörde die Rechtsgültigkeit einer für das Gerichtsverfahren entscheidenden Marke geprüft werde; sie regt die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Artikel 100, GMV an. Dazu ist zu erwägen:
Die Frage, ob die Klägerin vor dem Erstgericht, das nicht Gemeinschaftsmarkengericht iSd Art 91, 92 GMV ist (in Österreich ist gem § 69d MSchG nur das Handelsgericht Wien Gemeinschaftsmarkengericht), ihre Klage wirksam dahin ändern konnte, dass sie ihr Begehren auch auf eine Gemeinschaftsmarke stützt, oder ob die "ausschließliche" Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte gem Art 92 GMV nach Gemeinschaftsrecht - anders als nach österreichischem Recht (Fasching, LB2 Rz 192) - die Bedeutung eines Zwangsgerichtsstands hat (vgl Art 17 Abs 3 EuGVÜ) und hier auch - entgegen der Regelung des § 104 Abs 3 JN (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 104 Rz 14; Fasching aaO; Ballon in Fasching2, § 104 JN Rz 180 ff) - eine nachträgliche Heilung nicht in Frage kommt, sodass das Verfahren in Ansehung der Gemeinschaftsmarke nichtig wäre (§ 477 Abs 1 Z 3 ZPO), braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil das Rechtsmittel auch dann erfolglos bleiben muss, wenn auf die Gemeinschaftsmarke einzugehen ist:Die Frage, ob die Klägerin vor dem Erstgericht, das nicht Gemeinschaftsmarkengericht iSd Artikel 91, 92, GMV ist (in Österreich ist gem Paragraph 69 d, MSchG nur das Handelsgericht Wien Gemeinschaftsmarkengericht), ihre Klage wirksam dahin ändern konnte, dass sie ihr Begehren auch auf eine Gemeinschaftsmarke stützt, oder ob die "ausschließliche" Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte gem Artikel 92, GMV nach Gemeinschaftsrecht - anders als nach österreichischem Recht (Fasching, LB2 Rz 192) - die Bedeutung eines Zwangsgerichtsstands hat vergleiche Artikel 17, Absatz 3, EuGVÜ) und hier auch - entgegen der Regelung des Paragraph 104, Absatz 3, JN (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 104, Rz 14; Fasching aaO; Ballon in Fasching2, Paragraph 104, JN Rz 180 ff) - eine nachträgliche Heilung nicht in Frage kommt, sodass das Verfahren in Ansehung der Gemeinschaftsmarke nichtig wäre (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil das Rechtsmittel auch dann erfolglos bleiben muss, wenn auf die Gemeinschaftsmarke einzugehen ist:
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung steht der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung (sondergesetzlich) zwingend vorgeschrieben ist (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 I 811; Fasching II 937; Fucik in Rechberger, ZPO² § 192 Rz 2 mwN; stRsp ua SZ 44/113; SZ 60/76 = ÖBl 1988, 5 - Bodenbearbeitungsmaschine; EvBl 1998/178 = ÖBl 1998, 355 - Spritzgußpatent II; 4 Ob 146/01a).Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung steht der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung (sondergesetzlich) zwingend vorgeschrieben ist (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 römisch eins 811; Fasching römisch zwei 937; Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 192, Rz 2 mwN; stRsp ua SZ 44/113; SZ 60/76 = ÖBl 1988, 5 - Bodenbearbeitungsmaschine; EvBl 1998/178 = ÖBl 1998, 355 - Spritzgußpatent römisch zwei; 4 Ob 146/01a).
§ 57 MSchG legt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass das Gericht selbständig zu prüfen hat, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. Ist vor dem Patentamt ein Löschungsverfahren anhängig, so steht es im Ermessen des Gerichts, ob es den Rechtsstreit unterbricht und die Entscheidung des Patentamts abwartet (SZ 49/65 = ÖBl 1976, 154 - Schwedenbomben mwN aus Lehre und Rsp); § 57 MSchG setzt nämlich eine Unterbrechung voraus, ohne darüber eine ausdrückliche Anordnung zu treffen. An dieser Auffassung, dass das Gericht - anders als nach § 156 Abs 3 PatG (ÖBl 1987, 39; SZ 60/76 = ÖBl 1988, 5 - Bodenbearbeitungsmaschine) - nicht verpflichtet ist, das Verfahren zu unterbrechen, hat der Oberste Gerichtshof auch nach Einführung des § 156 Abs 3 PatG festgehalten (ecolex 1996, 613), insoweit also - entgegen den Ausführungen der Rekurswerberin und Klickas (Zur Unterbrechung eines Wettbewerbsprozesses nach der Europäischen Gemeinschaftsmarkenverordnung und nach nationalem Recht; vorgesehen zur Veröffentlichung in FS Geimer) - keine durch Analogieschluss zu füllende Gesetzeslücke angenommen.Paragraph 57, MSchG legt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass das Gericht selbständig zu prüfen hat, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. Ist vor dem Patentamt ein Löschungsverfahren anhängig, so steht es im Ermessen des Gerichts, ob es den Rechtsstreit unterbricht und die Entscheidung des Patentamts abwartet (SZ 49/65 = ÖBl 1976, 154 - Schwedenbomben mwN aus Lehre und Rsp); Paragraph 57, MSchG setzt nämlich eine Unterbrechung voraus, ohne darüber eine ausdrückliche Anordnung zu treffen. An dieser Auffassung, dass das Gericht - anders als nach Paragraph 156, Absatz 3, PatG (ÖBl 1987, 39; SZ 60/76 = ÖBl 1988, 5 - Bodenbearbeitungsmaschine) - nicht verpflichtet ist, das Verfahren zu unterbrechen, hat der Oberste Gerichtshof auch nach Einführung des Paragraph 156, Absatz 3, PatG festgehalten (ecolex 1996, 613), insoweit also - entgegen den Ausführungen der Rekurswerberin und Klickas (Zur Unterbrechung eines Wettbewerbsprozesses nach der Europäischen Gemeinschaftsmarkenverordnung und nach nationalem Recht; vorgesehen zur Veröffentlichung in FS Geimer) - keine durch Analogieschluss zu füllende Gesetzeslücke angenommen.
Gegen die Auffassung Klickas spricht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, die Problematik der Bindung an eine Vorfrageentscheidung zwar im Patentverfahren bei Schaffung des § 156 Abs 3 PatG, nicht aber auch im Markenverfahren erkannt zu haben, wo eine entsprechende Unterbrechungspflicht bisher nicht angeordnet worden ist; von einer planwidrigen Lücke kann insofern nicht gesprochen werden. Auch Schanda (MSchG § 57 Anm 1) geht davon aus, dass § 57 MSchG nur für den Fall der Unterbrechung des Verfahrens gilt; eine Unterbrechung werde aber im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer vor dem Patentamt nur selten beschlossen. Die von Klicka zitierten gegenteiligen Lehrmeinungen von Fucik (aaO § 190 Rz 3) und Stohanzl (ZPO15 § 190 Anm 2) erschöpfen sich in einer nicht näher begründeten Einordnung des § 57 MSchG unter jene dort aufgezählten Normen, die eine zwingende Unterbrechung anordnen, während Rechberger/Simotta (Zivilprozessrecht5 Rz 707) nur § 156 Abs 3 PatG ausdrücklich als eine zwingende Unterbrechung anordnende Sondernorm im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes anführen. Einer abschließenden Klärung bedarf diese Frage jedoch nicht, weil der Unterbrechungsantrag der Beklagten ohnehin nicht mit einem vor dem Österreichischen Patentamt anhängigen Löschungsverfahren begründet worden ist.Gegen die Auffassung Klickas spricht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, die Problematik der Bindung an eine Vorfrageentscheidung zwar im Patentverfahren bei Schaffung des Paragraph 156, Absatz 3, PatG, nicht aber auch im Markenverfahren erkannt zu haben, wo eine entsprechende Unterbrechungspflicht bisher nicht angeordnet worden ist; von einer planwidrigen Lücke kann insofern nicht gesprochen werden. Auch Schanda (MSchG Paragraph 57, Anmerkung 1) geht davon aus, dass Paragraph 57, MSchG nur für den Fall der Unterbrechung des Verfahrens gilt; eine Unterbrechung werde aber im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer vor dem Patentamt nur selten beschlossen. Die von Klicka zitierten gegenteiligen Lehrmeinungen von Fucik (aaO Paragraph 190, Rz 3) und Stohanzl (ZPO15 Paragraph 190, Anmerkung 2) erschöpfen sich in einer nicht näher begründeten Einordnung des Paragraph 57, MSchG unter jene dort aufgezählten Normen, die eine zwingende Unterbrechung anordnen, während Rechberger/Simotta (Zivilprozessrecht5 Rz 707) nur Paragraph 156, Absatz 3, PatG ausdrücklich als eine zwingende Unterbrechung anordnende Sondernorm im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes anführen. Einer abschließenden Klärung bedarf diese Frage jedoch nicht, weil der Unterbrechungsantrag der Beklagten ohnehin nicht mit einem vor dem Österreichischen Patentamt anhängigen Löschungsverfahren begründet worden ist.
Soweit die Beklagte aus der von ihr vertretenen Auslegung des § 57 MSchG Argumente dafür gewinnen will, dass auch Art 100 GMV eine die zwingende Unterbrechung anordnende Sondernorm sei, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass diese Bestimmung schon nach ihrem klaren Wortlaut eine Aussetzung des Verfahrens auf jene Fälle beschränkt, in denen keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung vorliegen (Mühlendahl/Ohlgart/Bomhard, Die Gemeinschaftsmarke, § 26 Rz 34, führen als Beispiel einer zulässigen Ablehnung der Unterbrechung den Fall an, dass eine Erledigung des Löschungsverfahrens in absehbarer Zeit nicht erwartet werden könne). Auch wird die Auffassung vertreten, dass eine Unterbrechung gem Art 100 Abs 1 GMV dann nicht in Frage komme, wenn das Markenlöschungsverfahren - wie hier - erst nach dem gerichtlichen Verletzungsverfahren eingeleitet worden ist (so Mühlendahl/Ohlgart/Bomhard aaO § 26 Rz 32f und § 27 Rz 6). Beide Fragen bedürfen hier aus folgenden Überlegungen keiner näheren Prüfung (weshalb auch von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Art 100 GMV abzusehen ist):Soweit die Beklagte aus der von ihr vertretenen Auslegung des Paragraph 57, MSchG Argumente dafür gewinnen will, dass auch Artikel 100, GMV eine die zwingende Unterbrechung anordnende Sondernorm sei, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass diese Bestimmung schon nach ihrem klaren Wortlaut eine Aussetzung des Verfahrens auf jene Fälle beschränkt, in denen keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung vorliegen (Mühlendahl/Ohlgart/Bomhard, Die Gemeinschaftsmarke, Paragraph 26, Rz 34, führen als Beispiel einer zulässigen Ablehnung der Unterbrechung den Fall an, dass eine Erledigung des Löschungsverfahrens in absehbarer Zeit nicht erwartet werden könne). Auch wird die Auffassung vertreten, dass eine Unterbrechung gem Artikel 100, Absatz eins, GMV dann nicht in Frage komme, wenn das Markenlöschungsverfahren - wie hier - erst nach dem gerichtlichen Verletzungsverfahren eingeleitet worden ist (so Mühlendahl/Ohlgart/Bomhard aaO Paragraph 26, Rz 32f und Paragraph 27, Rz 6). Beide Fragen bedürfen hier aus folgenden Überlegungen keiner näheren Prüfung (weshalb auch von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Artikel 100, GMV abzusehen ist):
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Unterbrechung eines anhängigen Zivilprozesses ist gemäß § 190 Abs 1 ZPO das Vorliegen einer Vorfrage, von deren Beurteilung die Entscheidung in der Hauptsache - gänzlich oder teilweise - abhängt (Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren; Fucik aaO § 190 Rz 2 mwN). Auch ein Zwischenantrag auf Feststellung (§ 236 ZPO) ist nur bei Präjudizialität zulässig. Nach der Rechtsprechung ist es bei der Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrags ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klageanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage bildet. Maßgebend ist nach § 236 Abs 1 ZPO vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden (SZ 40/28 = EvBl 1967/407 = Arb 8379; EvBl 1974/223; 4 Ob 116/01i).Voraussetzung für die Zulässigkeit der Unterbrechung eines anhängigen Zivilprozesses ist gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO das Vorliegen einer Vorfrage, von deren Beurteilung die Entscheidung in der Hauptsache - gänzlich oder teilweise - abhängt (Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren; Fucik aaO Paragraph 190, Rz 2 mwN). Auch ein Zwischenantrag auf Feststellung (Paragraph 236, ZPO) ist nur bei Präjudizialität zulässig. Nach der Rechtsprechung ist es bei der Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrags ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klageanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage bildet. Maßgebend ist nach Paragraph 236, Absatz eins, ZPO vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden (SZ 40/28 = EvBl 1967/407 = Arb 8379; EvBl 1974/223; 4 Ob 116/01i).
Zur in § 41 MRG normierten obligatorischen Unterbrechung eines Zivilprozesses hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn die Präjudizialität nur hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Rechts- oder Kündigungsgründen gegeben ist, die Unterbrechung nur hinsichtlich des präjudiziellen Teils erfolgt, wobei der Zeitpunkt der Unterbrechung im Ermessen des Gerichts liegt, sodass insoweit der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO gilt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 41 MRG Rz 2; Hurch in Schwimann, ABGB² § 41 MRG Rz 2 jeweils mwN; EvBl 1996/12 = MietSlg 47.479; 6 Ob 528/95).Zur in Paragraph 41, MRG normierten obligatorischen Unterbrechung eines Zivilprozesses hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn die Präjudizialität nur hinsichtlich eines von mehreren geltend gemachten Rechts- oder Kündigungsgründen gegeben ist, die Unterbrechung nur hinsichtlich des präjudiziellen Teils erfolgt, wobei der Zeitpunkt der Unterbrechung im Ermessen des Gerichts liegt, sodass insoweit der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 41, MRG Rz 2; Hurch in Schwimann, ABGB² Paragraph 41, MRG Rz 2 jeweils mwN; EvBl 1996/12 = MietSlg 47.479; 6 Ob 528/95).
Für einen Unterbrechungsantrag außerhalb des Bestandverfahrens müssen diese Grundsätze gleichermaßen sinngemäß gelten. Hat der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen (hier: nationales Markenrecht, nationales Wettbewerbsrecht, Gemeinschaftsmarkenrecht) gestützt, die nicht von vornherein aussichtslos sind (vgl MietSlg 48.437; 6 Ob 528/95), kommt eine Unterbrechung wegen Präjudizialität einer Vorfrage nur hinsichtlich des präjudiziellen Teils des Verfahrens in Betracht, wobei der Zeitpunkt der Unterbrechung im Ermessen des Gerichts liegt, sodass insoweit eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen ist.Für einen Unterbrechungsantrag außerhalb des Bestandverfahrens müssen diese Grundsätze gleichermaßen sinngemäß gelten. Hat der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen (hier: nationales Markenrecht, nationales Wettbewerbsrecht, Gemeinschaftsmarkenrecht) gestützt, die nicht von vornherein aussichtslos sind vergleiche MietSlg 48.437; 6 Ob 528/95), kommt eine Unterbrechung wegen Präjudizialität einer Vorfrage nur hinsichtlich des präjudiziellen Teils des Verfahrens in Betracht, wobei der Zeitpunkt der Unterbrechung im Ermessen des Gerichts liegt, sodass insoweit eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen ist.
Der Ausgang des beim Harmonisierungsamt anhängigen Nichtigkeitsverfahrens betreffend die Gemeinschaftsmarke der Klägerin ist keine Vorfrage bei der Prüfung, ob die geltend gemachten Ansprüche nach nationalem Marken- oder Wettbewerbsrecht berechtigt sind oder nicht. Die nationalen Schutzrechtssysteme, auf die sich die Beklagte unter anderem in ihrem Vorbringen stützt, und auf deren Grundlage sie - ihrer Behauptung nach - Kennzeichenrechte erworben hat, wurden nämlich durch das Recht der Gemeinschaftsmarke nicht beschnitten, bestehen demnach weiterhin neben diesem und können - ganz im Gegenteil - einer prioritätsjüngeren Gemeinschaftsmarke entgegengehalten werden und sie sogar zu Fall bringen (Kucsko, Die Gemeinschaftsmarke, 14f). Für diese Anspruchsgrundlagen liegen die Voraussetzungen einer zwingenden Unterbrechung des Verfahrens nicht vor. Selbst für den Fall, dass Gemeinschaftsmarkenrecht vom Erstgericht anzuwenden sein sollte, läge - unter der weiteren Voraussetzung, dass Art 100 GMV eine obligatorische Unterbrechung vorsähe - der Zeitpunkt der Unterbrechung in seinem Ermessen, sodass insoweit § 192 Abs 2 ZPO gilt. Das Rekursgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten daher zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.Der Ausgang des beim Harmonisierungsamt anhängigen Nichtigkeitsverfahrens betreffend die Gemeinschaftsmarke der Klägerin ist keine Vorfrage bei der Prüfung, ob die geltend gemachten Ansprüche nach nationalem Marken- oder Wettbewerbsrecht berechtigt sind oder nicht. Die nationalen Schutzrechtssysteme, auf die sich die Beklagte unter anderem in ihrem Vorbringen stützt, und auf deren Grundlage sie - ihrer Behauptung nach - Kennzeichenrechte erworben hat, wurden nämlich durch das Recht der Gemeinschaftsmarke nicht beschnitten, bestehen demnach weiterhin neben diesem und können - ganz im Gegenteil - einer prioritätsjüngeren Gemeinschaftsmarke entgegengehalten werden und sie sogar zu Fall bringen (Kucsko, Die Gemeinschaftsmarke, 14f). Für diese Anspruchsgrundlagen liegen die Voraussetzungen einer zwingenden Unterbrechung des Verfahrens nicht vor. Selbst für den Fall, dass Gemeinschaftsmarkenrecht vom Erstgericht anzuwenden sein sollte, läge - unter der weiteren Voraussetzung, dass Artikel 100, GMV eine obligatorische Unterbrechung vorsähe - der Zeitpunkt der Unterbrechung in seinem Ermessen, sodass insoweit Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt. Das Rekursgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten daher zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.