Rechtssatz RS0039531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039531
Entscheidungsdatum
06.11.2007
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrages ist es ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klagsanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage darstellt. Maßgebend ist nach § 236 Abs 1 ZPO vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht werden.Bei der Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrages ist es ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klagsanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage darstellt. Maßgebend ist nach Paragraph 236, Absatz eins, ZPO vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/67
Entscheidungstext OGH 28.02.1967 4 Ob 10/67
Veröff: EvBl 1967/407 S 576 = Arb 8379 = SZ 40/28
- 7 Ob 37/74
Entscheidungstext OGH 07.03.1974 7 Ob 37/74
Veröff: EvBl 1974/223 S 490
- 4 Ob 116/01i
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 116/01i
Vgl auch
- 4 Ob 21/02w
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 21/02w
- 6 Ob 309/05t
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 309/05t
- 10 Ob 86/07f
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 86/07f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039531
Dokumentnummer
JJR_19670228_OGH0002_0040OB00010_6700000_001