Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 236Paragraph 236
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zwischenantrag auf Feststellung.
§. 236.Paragraph 236,
(1)Absatz eins,Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urtheil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urtheile festgestellt werde.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann, oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (§§ 403 ff EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Abs. 2 nicht anzuwenden.Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (Paragraphen 403, ff EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Absatz 2, nicht anzuwenden.
Anmerkung
Über den Antrag ist durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 393 Abs. 3).
Schlagworte
Präjudizialität, Vorfrage, Urteil, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243658