Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 236Paragraph 236
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zwischenantrag auf Feststellung.
§. 236.Paragraph 236,
(1)Absatz eins,Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urtheil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urtheile festgestellt werde.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann, oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (§§ 79 bis 86a EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Abs. 2 nicht anzuwenden.Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (Paragraphen 79 bis 86 a EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Absatz 2, nicht anzuwenden.
Anmerkung
Über den Antrag ist durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 393 Abs. 3).
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Präjudizialität, Vorfrage, Urteil, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12038058
Alte Dokumentnummer
N2199549652J