Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil die durch die Entscheidung des EuGH vom 15. 5. 2003 in der Rechtssache C-300/01 - Salzmann II geschaffene neue Rechtslage eine neuerliche Beurteilung darüber erfordert, ob die Rechtsfolge des § 25 Abs 2 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 (= § 29 Abs 2 idF LGBl 21/2000) (nachträgliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bei nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung nach § 7 Abs 2 Vbg GVG) gemeinschaftsrechtskonform ist. Das Rechtsmittel ist in Ansehung des Ausspruchs über die Räumung berechtigt, in Ansehung der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht berechtigt.Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil die durch die Entscheidung des EuGH vom 15. 5. 2003 in der Rechtssache C-300/01 - Salzmann römisch zwei geschaffene neue Rechtslage eine neuerliche Beurteilung darüber erfordert, ob die Rechtsfolge des Paragraph 25, Absatz 2, Vbg GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993, (= Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 2000,) (nachträgliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bei nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, Vbg GVG) gemeinschaftsrechtskonform ist. Das Rechtsmittel ist in Ansehung des Ausspruchs über die Räumung berechtigt, in Ansehung der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht berechtigt.
1. Zur Revision des Beklagten gegen die Bestätigung des Ausspruchs über die Räumung:
Vorauszuschicken ist, dass gegen die vom Beklagten erstmals in seiner Berufung im zweiten Rechtsgang bezweifelte inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts keine Bedenken bestehen. Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Klageeinbringung (11. 9. 2000) findet das EuGVÜ Anwendung, nach dessen Art 16 für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Darunter fallen auch Klagen, die Miete und Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Art 16 erfasst auch Klagen über das Bestehen eines Vertrags oder die Räumung der Sache (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 16 Rz 15). Im Übrigen hat der Beklagte unter Hinweis auf seinen allgemeinen Gerichtsstand den Einwand der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit erstmals in seiner Berufung im zweiten Rechtsgang erhoben. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts schon durch rügelose Einlassung im Sinn des Art 18 EuGVÜ begründet wäre. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde über das Räumungsbegehren im ersten Rechtsgang keineswegs endgültig und rechtskräftig entschieden. Die Rechtsausführungen des Senats in seiner Entscheidung 6 Ob 251/01g entfalteten nur insoweit bindende Wirkung, als die im zweiten Rechtsgang befassten Vorinstanzen - wie auch der Oberste Gerichtshof selbst - bei ihrer Entscheidung von dieser Rechtsansicht auszugehen haben. Der Senat ist an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung insoweit aber nicht gebunden, als zwischenzeitig eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist (RIS-Justiz RS0031419, RS0007010); diese kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen. Der Senat erblickt in der in der Entscheidung vom 15. Mai 2003, C-300/01 - Salzmann II, weiterentwickelten Rechtsprechung des EuGH eine derartige, noch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifende Änderung der Rechtslage. Er hat daher mit seiner Entscheidung vom 29. April 2004, GZ 6 Ob 300/03s dem EuGH nachstehende (im vorliegenden Fall entscheidende) Frage gemäß Art 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:Vorauszuschicken ist, dass gegen die vom Beklagten erstmals in seiner Berufung im zweiten Rechtsgang bezweifelte inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts keine Bedenken bestehen. Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Klageeinbringung (11. 9. 2000) findet das EuGVÜ Anwendung, nach dessen Artikel 16, für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Darunter fallen auch Klagen, die Miete und Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Artikel 16, erfasst auch Klagen über das Bestehen eines Vertrags oder die Räumung der Sache (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 16, Rz 15). Im Übrigen hat der Beklagte unter Hinweis auf seinen allgemeinen Gerichtsstand den Einwand der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit erstmals in seiner Berufung im zweiten Rechtsgang erhoben. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts schon durch rügelose Einlassung im Sinn des Artikel 18, EuGVÜ begründet wäre. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde über das Räumungsbegehren im ersten Rechtsgang keineswegs endgültig und rechtskräftig entschieden. Die Rechtsausführungen des Senats in seiner Entscheidung 6 Ob 251/01g entfalteten nur insoweit bindende Wirkung, als die im zweiten Rechtsgang befassten Vorinstanzen - wie auch der Oberste Gerichtshof selbst - bei ihrer Entscheidung von dieser Rechtsansicht auszugehen haben. Der Senat ist an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung insoweit aber nicht gebunden, als zwischenzeitig eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist (RIS-Justiz RS0031419, RS0007010); diese kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen. Der Senat erblickt in der in der Entscheidung vom 15. Mai 2003, C-300/01 - Salzmann römisch zwei, weiterentwickelten Rechtsprechung des EuGH eine derartige, noch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifende Änderung der Rechtslage. Er hat daher mit seiner Entscheidung vom 29. April 2004, GZ 6 Ob 300/03s dem EuGH nachstehende (im vorliegenden Fall entscheidende) Frage gemäß Artikel 234, EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist Art 56 EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) entgegensteht, nach der im Fall eines rechtsgeschäftlichen Grunderwerbs, der keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfordert, die nicht fristgerechte Abgabe einer Erklärung des Erwerbers, dass das Grundstück bebaut ist, der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und er österreichischer Staatsbürger oder mit einem solchen gleich zu behandeln ist, zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt?" Im Ersuchen wurde dazu ausgeführt, dass angesichts der Entscheidung Salzmann II nunmehr Bedenken bestünden, ob § 29 Abs 2 Vbg GVG idF LGBl 29/2000 (gleichlautend mit § 25 Abs 2 idF LGBl 61/1993), wonach das Unterbleiben der Anzeige eines an sich nicht einmal bewilligungspflichtigen Grundverkehrsgeschäfts zur (rückwirkenden) Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt, mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang zu bringen sei. In seiner Entscheidung Salzmann II fordere der EuGH nämlich auch im Zusammenhang mit einem Anmeldeverfahren nach § 7 Vbg GVG die Angemessenheit der für dieses Verfahren vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten. Dass die in den angeführten Bestimmungen vorgesehene Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts infolge Ablaufs der Frist für die Erklärung geeignet sei, die Ziele des Gesetzgebers (Bekanntgabe des Rechtserwerbs) zu erreichen, sei nicht zweifelhaft. Zweifelhaft sei allerdings, ob diese Maßnahme (Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und damit Rechtsverlust bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung) im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel auch in Fällen noch verhältnismäßig sei, in denen die Durchführung des Rechtsgeschäfts von vornherein keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe und nur eine formale Erklärung erfordere. Die Verletzung der Formvorschrift führe nämlich zum Rechtsverlust.„Ist Artikel 56, EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) entgegensteht, nach der im Fall eines rechtsgeschäftlichen Grunderwerbs, der keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfordert, die nicht fristgerechte Abgabe einer Erklärung des Erwerbers, dass das Grundstück bebaut ist, der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und er österreichischer Staatsbürger oder mit einem solchen gleich zu behandeln ist, zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt?" Im Ersuchen wurde dazu ausgeführt, dass angesichts der Entscheidung Salzmann römisch zwei nunmehr Bedenken bestünden, ob Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2000, (gleichlautend mit Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993,), wonach das Unterbleiben der Anzeige eines an sich nicht einmal bewilligungspflichtigen Grundverkehrsgeschäfts zur (rückwirkenden) Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt, mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang zu bringen sei. In seiner Entscheidung Salzmann römisch zwei fordere der EuGH nämlich auch im Zusammenhang mit einem Anmeldeverfahren nach Paragraph 7, Vbg GVG die Angemessenheit der für dieses Verfahren vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten. Dass die in den angeführten Bestimmungen vorgesehene Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts infolge Ablaufs der Frist für die Erklärung geeignet sei, die Ziele des Gesetzgebers (Bekanntgabe des Rechtserwerbs) zu erreichen, sei nicht zweifelhaft. Zweifelhaft sei allerdings, ob diese Maßnahme (Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und damit Rechtsverlust bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung) im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel auch in Fällen noch verhältnismäßig sei, in denen die Durchführung des Rechtsgeschäfts von vornherein keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe und nur eine formale Erklärung erfordere. Die Verletzung der Formvorschrift führe nämlich zum Rechtsverlust.
Der EuGH hat mit Urteil vom 1. 12. 2005, C-213/04 wie folgt erkannt:
„Art 56 Abs 1 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom 23. September 1993 in geänderter Fassung entgegen, wonach die bloße verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäfts führt". Er hat dazu ausgeführt, dass sich eine Regelung wie die hier zu beurteilende, mit der der Grundstückserwerb zum Zweck der Errichtung von Zweitwohnungen untersagt oder von speziellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden solle, in den Grenzen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr zu halten habe (Rn 39). Die Erklärung sei zwar keine materielle Voraussetzung für die Durchführung des Rechtsgeschäfts, wohl aber eine zwingende Formvorschrift, die vor Eintragung des Verkaufs ins Grundbuch erfüllt sein müsse und die allein die Wirksamkeit dieses Rechtsakts gegenüber dem Staat und Dritten gewährleiste. Mit dieser Erklärung gehe überdies die Verpflichtung einher, das Grundstück nicht in einer anderen als der erklärten Art und Weise zu nutzen. Ein solches Erfordernis einer Erklärung bewirke daher bereits durch ihren Gegenstand eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Rn 43) und sei nur zulässig, wenn mit dieser nationalen Maßnahme ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt werde, sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werde und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachte; sie müsse daher geeignet sein, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten und dürfe nicht über das hinausgehen, was hiezu erforderlich sei (Rn 44). Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geographischen Gebiet, die in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt würden, könnten als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass das Bestreben der nationalen Behörden, die Anwendung des Planungsrechts unter Beachtung des Erfordernisses der Rechtssicherheit der Rechtsgeschäfte sicherzustellen, ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstelle (Rn 46). Die hier zu beurteilende Vorschrift werde auch in nicht diskriminierender Weise angewendet. Das Erklärungserfordernis sei als solches keine unverhältnismäßige Maßnahme. Die an eine verspätete (nicht fristgerechte) Abgabe der Erklärung geknüpfte Sanktion der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts könne jedoch nicht als unerlässlich angesehen werden, um die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung sicherzustellen und das vom Gesetz angestrebte im Allgemeininteresse liegende Ziel zu erreichen. Sie stehe daher in keinem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses (Rn 61).„Art 56 Absatz eins, EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom 23. September 1993 in geänderter Fassung entgegen, wonach die bloße verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäfts führt". Er hat dazu ausgeführt, dass sich eine Regelung wie die hier zu beurteilende, mit der der Grundstückserwerb zum Zweck der Errichtung von Zweitwohnungen untersagt oder von speziellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden solle, in den Grenzen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr zu halten habe (Rn 39). Die Erklärung sei zwar keine materielle Voraussetzung für die Durchführung des Rechtsgeschäfts, wohl aber eine zwingende Formvorschrift, die vor Eintragung des Verkaufs ins Grundbuch erfüllt sein müsse und die allein die Wirksamkeit dieses Rechtsakts gegenüber dem Staat und Dritten gewährleiste. Mit dieser Erklärung gehe überdies die Verpflichtung einher, das Grundstück nicht in einer anderen als der erklärten Art und Weise zu nutzen. Ein solches Erfordernis einer Erklärung bewirke daher bereits durch ihren Gegenstand eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Rn 43) und sei nur zulässig, wenn mit dieser nationalen Maßnahme ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt werde, sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werde und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachte; sie müsse daher geeignet sein, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten und dürfe nicht über das hinausgehen, was hiezu erforderlich sei (Rn 44). Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geographischen Gebiet, die in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt würden, könnten als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass das Bestreben der nationalen Behörden, die Anwendung des Planungsrechts unter Beachtung des Erfordernisses der Rechtssicherheit der Rechtsgeschäfte sicherzustellen, ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstelle (Rn 46). Die hier zu beurteilende Vorschrift werde auch in nicht diskriminierender Weise angewendet. Das Erklärungserfordernis sei als solches keine unverhältnismäßige Maßnahme. Die an eine verspätete (nicht fristgerechte) Abgabe der Erklärung geknüpfte Sanktion der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts könne jedoch nicht als unerlässlich angesehen werden, um die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung sicherzustellen und das vom Gesetz angestrebte im Allgemeininteresse liegende Ziel zu erreichen. Sie stehe daher in keinem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses (Rn 61).
Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs schafft insoweit eine neue Rechtslage, als § 25 Abs 2 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 (gleichlautend § 29 Abs 2 idF LGBl 21/2000), wonach die nicht fristgerechte Abgabe der Erklärung nach § 7 Abs 2 Vbg GVG zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt, im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Dass der Beklagte diese Erklärung im Jänner 2003 (nach Auffassung des Senats daher nicht fristgerecht) abgegeben hat, ist nach dem Akteninhalt nicht zweifelhaft. Die mangelnde Fristwahrung hat aber keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des 1975 geschlossenen Rechtsgeschäfts. Die in der Entscheidung 6 Ob 251/01g vertretene Auffassung, der durch die fehlende Bewilligung hervorgerufene Schwebezustand sei durch den ungenutzten Ablauf der Frist beendet und der Vertrag sei unwirksam geworden, ist daher - zufolge der durch die Vorabentscheidung bewirkten Änderung der Rechtslage - nicht mehr aufrechtzuerhalten. Damit bleibt aber auch der Titel für die weitere Benutzung der Liegenschaft aufrecht. Das auf titellose Benützung gestützte Räumungsbegehren ist in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen.Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs schafft insoweit eine neue Rechtslage, als Paragraph 25, Absatz 2, Vbg GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993, (gleichlautend Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 2000,), wonach die nicht fristgerechte Abgabe der Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, Vbg GVG zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt, im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Dass der Beklagte diese Erklärung im Jänner 2003 (nach Auffassung des Senats daher nicht fristgerecht) abgegeben hat, ist nach dem Akteninhalt nicht zweifelhaft. Die mangelnde Fristwahrung hat aber keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des 1975 geschlossenen Rechtsgeschäfts. Die in der Entscheidung 6 Ob 251/01g vertretene Auffassung, der durch die fehlende Bewilligung hervorgerufene Schwebezustand sei durch den ungenutzten Ablauf der Frist beendet und der Vertrag sei unwirksam geworden, ist daher - zufolge der durch die Vorabentscheidung bewirkten Änderung der Rechtslage - nicht mehr aufrechtzuerhalten. Damit bleibt aber auch der Titel für die weitere Benutzung der Liegenschaft aufrecht. Das auf titellose Benützung gestützte Räumungsbegehren ist in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen.
2. Zum Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet sei, die Liegenschaft ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen:
Der Beklagte hat im zweiten Rechtsgang unter Hinweis auf die 1975 zugleich mit dem Mietvertrag geschlossene (weitere) Vereinbarung einen Übereignungsanspruch geltend gemacht. Er vertritt die Auffassung, die begehrte Feststellung reiche über den Rechtsstreit hinaus und sei präjudiziell für die Entscheidung über das Räumungsbegehren.
Das Erstgericht hat den Antrag zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zurückgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen gerichteten Rechtsmittel des Beklagten anlässlich seiner Berufungsentscheidung nicht Folge gegeben. Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Beklagten ist nicht berechtigt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist gemäß § 236 Abs 1 iVm § 259 Abs 2 ZPO seine - gänzliche oder teilweise - Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren. Diese (besondere) Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen (4 Ob 116/01i mwN;Das Erstgericht hat den Antrag zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zurückgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen gerichteten Rechtsmittel des Beklagten anlässlich seiner Berufungsentscheidung nicht Folge gegeben. Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Beklagten ist nicht berechtigt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist gemäß Paragraph 236, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 259, Absatz 2, ZPO seine - gänzliche oder teilweise - Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren. Diese (besondere) Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen (4 Ob 116/01i mwN;
Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² § 236 Rz 5 mwN). Für die Beurteilung der konkreten Präjudizialität ist die Rechtsansicht des im Instanzenzug zuletzt mit der Hauptsache befassten Gerichts entscheidend (SZ 40/28; SZ 51/142; 4 Ob 116/01i). Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 40/28; 4 Ob 116/01i; 4 Ob 21/02w; RIS-Justiz RS0039531) ist es bei der Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrags ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klageanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage bildet. Maßgeblich ist vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden.Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Paragraph 236, Rz 5 mwN). Für die Beurteilung der konkreten Präjudizialität ist die Rechtsansicht des im Instanzenzug zuletzt mit der Hauptsache befassten Gerichts entscheidend (SZ 40/28; SZ 51/142; 4 Ob 116/01i). Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 40/28; 4 Ob 116/01i; 4 Ob 21/02w; RIS-Justiz RS0039531) ist es bei der Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrags ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klageanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage bildet. Maßgeblich ist vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden.
Im vorliegenden Fall war die Räumungsklage schon deshalb abzuweisen, weil der Beklagte aufgrund des 1975 geschlossenen (und nachträglich nicht rechtsungültig gewordenen) Rechtsgeschäfts über einen Benutzungstitel verfügt. Auf die Frage, ob die im Zwischenantrag auf Feststellung formulierte Verpflichtung des Klägers den Klageanspruch auf Räumung hindert, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Diese Frage ist daher auch nicht präjudiziell für die Entscheidung in der Hauptsache. Das Erstgericht hat daher den Zwischenantrag auf Feststellung im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Dem Rechtsmittel gegen die Bestätigung seiner Entscheidung ist ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Beklagte hat bis zum Zeitpunkt seines Zwischenantrags auf Feststellung zur Gänze obsiegt, für den Zeitraum danach ist er mit seinem Zwischenantrag unterlegen, sodass die Kosten gegenseitig aufzuheben waren.Im vorliegenden Fall war die Räumungsklage schon deshalb abzuweisen, weil der Beklagte aufgrund des 1975 geschlossenen (und nachträglich nicht rechtsungültig gewordenen) Rechtsgeschäfts über einen Benutzungstitel verfügt. Auf die Frage, ob die im Zwischenantrag auf Feststellung formulierte Verpflichtung des Klägers den Klageanspruch auf Räumung hindert, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Diese Frage ist daher auch nicht präjudiziell für die Entscheidung in der Hauptsache. Das Erstgericht hat daher den Zwischenantrag auf Feststellung im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Dem Rechtsmittel gegen die Bestätigung seiner Entscheidung ist ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Beklagte hat bis zum Zeitpunkt seines Zwischenantrags auf Feststellung zur Gänze obsiegt, für den Zeitraum danach ist er mit seinem Zwischenantrag unterlegen, sodass die Kosten gegenseitig aufzuheben waren.