Die außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig; der Rekurs des Beklagten ist zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 519 Rz 3 mwN; ÖBA 2000, 77 = ecolex 2000, 113), aber nicht berechtigt.Die außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig; der Rekurs des Beklagten ist zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 519, Rz 3 mwN; ÖBA 2000, 77 = ecolex 2000, 113), aber nicht berechtigt.
1. Zur außerordentlichen Revision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seinem Bruder als gültigen Titel iSd § 316 ABGB beurteilt; der Besitz des Beklagten am Haus Nr. 4 sei daher rechtmäßig. Wenn die Klägerin dem entgegenhält, die Vereinbarung sei mangels Einigung über die essentialia negotii nichtig, weicht sie von den Feststellungen ab, wonach dem Beklagten für seine zahlreichen Leistungen das Haus Nr. 4 samt Garten gehören sollte. Bestimmt iSd § 869 ABGB ist eine Erklärung nämlich immer dann, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei "bestimmt" von Lehre und Rechtsprechung stets als (eindeutig) "bestimmbar" verstanden wird (Rummel in Rummel, ABGB3 § 869 Rz 5 mN). Zwischen den Vertragsparteien war aber ebensowenig strittig, welchen konkreten Teil der Liegenschaft EZ ***** KG N*****der Beklagte als Eigentümer erhalten sollte, wie der Umfang jener vom Beklagten für seinen Bruder erbrachten Leistungen, die die Gegenleistung für die Grundüberlassung bildeten.Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seinem Bruder als gültigen Titel iSd Paragraph 316, ABGB beurteilt; der Besitz des Beklagten am Haus Nr. 4 sei daher rechtmäßig. Wenn die Klägerin dem entgegenhält, die Vereinbarung sei mangels Einigung über die essentialia negotii nichtig, weicht sie von den Feststellungen ab, wonach dem Beklagten für seine zahlreichen Leistungen das Haus Nr. 4 samt Garten gehören sollte. Bestimmt iSd Paragraph 869, ABGB ist eine Erklärung nämlich immer dann, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei "bestimmt" von Lehre und Rechtsprechung stets als (eindeutig) "bestimmbar" verstanden wird (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 869, Rz 5 mN). Zwischen den Vertragsparteien war aber ebensowenig strittig, welchen konkreten Teil der Liegenschaft EZ ***** KG N*****der Beklagte als Eigentümer erhalten sollte, wie der Umfang jener vom Beklagten für seinen Bruder erbrachten Leistungen, die die Gegenleistung für die Grundüberlassung bildeten.
Dass dem Beklagten als rechtmäßigem, redlichem (iS eines unverdächtigen Erwerbs) und echtem Sachinhaber der Schutz des § 372 ABGB gegenüber jedem schwächeren Besitzer (hier: gegenüber der nicht besitzenden Klägerin) zukommt, entspricht der Rechtsprechung (Nachweise bei Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 372 Rz 2). War die Räumungsklage demnach schon unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes unberechtigt, kommt es auf die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel zum Eigentumserwerb durch Ersitzung aufgeworfenen Fragen nicht weiter an.Dass dem Beklagten als rechtmäßigem, redlichem (iS eines unverdächtigen Erwerbs) und echtem Sachinhaber der Schutz des Paragraph 372, ABGB gegenüber jedem schwächeren Besitzer (hier: gegenüber der nicht besitzenden Klägerin) zukommt, entspricht der Rechtsprechung (Nachweise bei Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Paragraph 372, Rz 2). War die Räumungsklage demnach schon unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes unberechtigt, kommt es auf die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel zum Eigentumserwerb durch Ersitzung aufgeworfenen Fragen nicht weiter an.
Da der Beklagte die Revisionsbeantwortung noch vor einer Mitteilung iSd § 508a Abs 2 erster Satz ZPO erstattet hat, erhält er dafür keine Kosten, obwohl er in seinem Schriftsatz auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 508a Rz 3).Da der Beklagte die Revisionsbeantwortung noch vor einer Mitteilung iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, erster Satz ZPO erstattet hat, erhält er dafür keine Kosten, obwohl er in seinem Schriftsatz auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 508 a, Rz 3).
2. Zum Rekurs des Beklagten
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, es lägen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den von ihm behaupteten Eigentumserwerb durch Ersitzung vor; da die auf § 372 ABGB gestützte Klage gegen den wahren Eigentümer nicht durchdringe, sei die den Gegenstand des Zwischenantrags auf Feststellung bildende Ersitzung präjudizielle Vorfrage, die Zurückweisung des Antrags daher verfehlt.Der Beklagte vertritt den Standpunkt, es lägen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den von ihm behaupteten Eigentumserwerb durch Ersitzung vor; da die auf Paragraph 372, ABGB gestützte Klage gegen den wahren Eigentümer nicht durchdringe, sei die den Gegenstand des Zwischenantrags auf Feststellung bildende Ersitzung präjudizielle Vorfrage, die Zurückweisung des Antrags daher verfehlt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist gemäß § 236 Abs 1 (§ 259 Abs 2) ZPO seine - gänzliche oder teilweise - Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren; diese (besondere) Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen (RZ 1989/55 mwN; MietSlg 46.651; EvBl 1998/126 = MietSlg 50.735; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO**2 § 236 Rz 5 mwN). Für die Beurteilung der konkreten Präjudizialität ist die Rechtsansicht des im Instanzenzug zuletzt mit der Hauptsache befassten Gerichts entscheidend (SZ 40/28 = EvBl 1967/407 = Arb 8379; EvBl 1974/223; SZ 51/142).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist gemäß Paragraph 236, Absatz eins, (Paragraph 259, Absatz 2,) ZPO seine - gänzliche oder teilweise - Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren; diese (besondere) Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen (RZ 1989/55 mwN; MietSlg 46.651; EvBl 1998/126 = MietSlg 50.735; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 236, Rz 5 mwN). Für die Beurteilung der konkreten Präjudizialität ist die Rechtsansicht des im Instanzenzug zuletzt mit der Hauptsache befassten Gerichts entscheidend (SZ 40/28 = EvBl 1967/407 = Arb 8379; EvBl 1974/223; SZ 51/142).
Bei der Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrags ist es ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klageanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage bildet. Maßgebend ist nach § 236 Abs 1 ZPO vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden (SZ 40/28 = EvBl 1967/407 = Arb 8379; EvBl 1974/223).Bei der Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrags ist es ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klageanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage bildet. Maßgebend ist nach Paragraph 236, Absatz eins, ZPO vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden (SZ 40/28 = EvBl 1967/407 = Arb 8379; EvBl 1974/223).
Das Berufungsgericht hat - wie zuvor zum Rechtsmittel der Klägerin ausgeführt - seine Entscheidung im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Prüfung mit zutreffender Begründung auf die zum Besitzschutz der actio Publiciana (§ 372 ABGB) entwickelten Grundsätze gestützt. Ist demnach die Klägerin gegen den Beklagten schon nicht mit einem Anspruch aus besserem Besitz durchgedrungen, bedurfte es keiner weiteren Untersuchung, ob die Klage nicht allenfalls auch mangels Vorliegens der (strengeren) Voraussetzungen der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) unberechtigt sein könnte. Die Frage, ob der Beklagte Eigentum am strittigen Liegenschaftsteil ersessen hat, ist unter diesen Umständen daher nicht (mehr) präjudiziell für die Entscheidung in der Hauptsache. Das Berufungsgericht hat den Zwischenantrag auf Feststellung somit frei von Rechtsirrtum zurückgewiesen. Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.Das Berufungsgericht hat - wie zuvor zum Rechtsmittel der Klägerin ausgeführt - seine Entscheidung im Rahmen seiner allseitigen rechtlichen Prüfung mit zutreffender Begründung auf die zum Besitzschutz der actio Publiciana (Paragraph 372, ABGB) entwickelten Grundsätze gestützt. Ist demnach die Klägerin gegen den Beklagten schon nicht mit einem Anspruch aus besserem Besitz durchgedrungen, bedurfte es keiner weiteren Untersuchung, ob die Klage nicht allenfalls auch mangels Vorliegens der (strengeren) Voraussetzungen der Eigentumsklage (Paragraph 366, ABGB) unberechtigt sein könnte. Die Frage, ob der Beklagte Eigentum am strittigen Liegenschaftsteil ersessen hat, ist unter diesen Umständen daher nicht (mehr) präjudiziell für die Entscheidung in der Hauptsache. Das Berufungsgericht hat den Zwischenantrag auf Feststellung somit frei von Rechtsirrtum zurückgewiesen. Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat trotz Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (EvBl 1997/30 mwN; 1 Ob 2315/96i; Kodek aaO § 236 Rz 8) keine Rekursbeantwortung eingebracht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat trotz Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (EvBl 1997/30 mwN; 1 Ob 2315/96i; Kodek aaO Paragraph 236, Rz 8) keine Rekursbeantwortung eingebracht.