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Rechtssatz RS0117505

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117505

Geschäftszahl

2Ob75/03y; 6Ob309/05t

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Norm

EuGVÜ Art18
JN §104 A
JN §104 B

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsvorschrift des Art18 EuGVÜ geht Paragraph 104, Absatz 3, JN vor. Es handelt sich dabei um ein prozessuales Gestaltungsrecht des Beklagten, durch die Einlassung das angerufene Gericht zuständig zu machen. Der Beklagte muss seine Rüge der internationalen Unzuständigkeit während des gesamten Rechtsstreits (auch in der Rechtsmittelinstanz) aufrecht erhalten; tut er dies nicht, tritt die zuständigkeitsbegründende Wirkung des Paragraph 18, EuGVÜ ein. Die Rechtsmittelinstanzen dürfen die nach Artikel 18, EuGVÜ heilbare internationale Unzuständigkeit stets nur über eine Rüge des Beklagten aufgreifen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 75/03y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 75/03y
    Veröff: SZ 2003/39
  • 6 Ob 309/05t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 309/05t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte erhob den Einwand der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit unter Hinweis auf seinen allgemeinen Gerichtsstand erstmals in seiner Berufung im zweiten Rechtsgang. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117505

Dokumentnummer

JJR_20030424_OGH0002_0020OB00075_03Y0000_001