Rechtssatz RS0117505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117505
Entscheidungsdatum
26.01.2006
Rechtssatz
Die Zuständigkeitsvorschrift des Art18 EuGVÜ geht § 104 Abs 3 JN vor. Es handelt sich dabei um ein prozessuales Gestaltungsrecht des Beklagten, durch die Einlassung das angerufene Gericht zuständig zu machen. Der Beklagte muss seine Rüge der internationalen Unzuständigkeit während des gesamten Rechtsstreits (auch in der Rechtsmittelinstanz) aufrecht erhalten; tut er dies nicht, tritt die zuständigkeitsbegründende Wirkung des § 18 EuGVÜ ein. Die Rechtsmittelinstanzen dürfen die nach Art 18 EuGVÜ heilbare internationale Unzuständigkeit stets nur über eine Rüge des Beklagten aufgreifen.Die Zuständigkeitsvorschrift des Art18 EuGVÜ geht Paragraph 104, Absatz 3, JN vor. Es handelt sich dabei um ein prozessuales Gestaltungsrecht des Beklagten, durch die Einlassung das angerufene Gericht zuständig zu machen. Der Beklagte muss seine Rüge der internationalen Unzuständigkeit während des gesamten Rechtsstreits (auch in der Rechtsmittelinstanz) aufrecht erhalten; tut er dies nicht, tritt die zuständigkeitsbegründende Wirkung des Paragraph 18, EuGVÜ ein. Die Rechtsmittelinstanzen dürfen die nach Artikel 18, EuGVÜ heilbare internationale Unzuständigkeit stets nur über eine Rüge des Beklagten aufgreifen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 75/03y
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 75/03y
Veröff: SZ 2003/39
- 6 Ob 309/05t
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 309/05t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte erhob den Einwand der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit unter Hinweis auf seinen allgemeinen Gerichtsstand erstmals in seiner Berufung im zweiten Rechtsgang. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117505
Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0020OB00075_03Y0000_001