Rechtssatz RS0118921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118921
Entscheidungsdatum
07.08.2008
Norm
EG Amsterdam Art56
EG Amsterdam Art234
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 56 EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) entgegensteht, nach der im Fall eines rechtsgeschäftlichen Grunderwerbs, der keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfordert, die nicht fristgerechte Abgabe einer Erklärung des Erwerbers, dass das Grundstück bebaut ist, der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und er österreichischer Staatsbürger oder mit einem solchen gleichzubehandeln ist, zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt?Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 56, EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) entgegensteht, nach der im Fall eines rechtsgeschäftlichen Grunderwerbs, der keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfordert, die nicht fristgerechte Abgabe einer Erklärung des Erwerbers, dass das Grundstück bebaut ist, der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und er österreichischer Staatsbürger oder mit einem solchen gleichzubehandeln ist, zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt?
Entscheidungstexte
- 6 Ob 300/03s
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 300/03s
- 6 Ob 309/05t
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 309/05t
Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 1.12.2005, C-213/04 wie folgt erkannt: „Art 56 Abs 1 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom 23. September 1993 in geänderter Fassung entgegen, wonach die bloße verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäfts führt". (T1)
- 6 Ob 127/06d
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 127/06d
Beisatz: Hier: Daher ist die Bestimmung des § 31 Abs 2 TGVG 1996 über die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht angezeigter Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtsvorgänge nicht anzuwenden. (T2)
- 6 Ob 114/08w
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 114/08w
Vgl; Beisatz: Keine abschließende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH lediglich auf nicht fristgerechte Erklärungen nach § 7 Abs 2 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 (siehe 6 Ob 309/05t) und Anzeigen von Rechtsgeschäften bzw Rechtsvorgängen nach §§ 9 ff Tir GVG idF LGBl 61/1996 (siehe 6 Ob 127/06d) oder auch auf nicht fristgerecht gestellte Anträge auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung schlechthin anzuwenden ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118921
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00300_03S0000_001