1. Sachverhalt:
Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in Vorarlberg (Österreich), die er mit Übergabsvertrag vom 9. 11. 1995 von seiner Mutter übertragen erhalten hatte. Der Beklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, war mit den Eltern des Klägers (den damaligen Grundeigentümern) 1974 übereingekommen, das Objekt um 250.000 ATS zu kaufen. Das etwa 1784 erbaute Haus war damals seit drei Jahren unbewohnt und in einem sehr schlechten Zustand. Der Beklagte begann 1974 mit umfangreichen Instandsetzungsarbeiten und benutzt das Objekt seither mit seiner Familie als Ferienwohnung. Er leistete auch eine vom Vater des Klägers verlangte Erhöhung um weitere 100.000 ATS. Am 16. 6. 1975 unterfertigten die Eltern des Klägers und der Beklagte zwei Vereinbarungen. In der als "Mietvertrag" bezeichneten Vereinbarung erklärten die Eltern des Klägers, dem Beklagten das näher beschriebene Objekt um einen monatlichen Bestandzins von 291 ATS ab 1. 1. 1975 auf die Dauer von 99 Jahren beiderseits unkündbar zu vermieten. Dabei wurde festgehalten, dass die vertragliche Verpflichtung auch auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger übergeht. Der Beklagte verpflichtete sich zu einer Mietzinsvorauszahlung von 350.000 ATS. Neben den mit der Benützung des Mietobjekts verbundenen Betriebskosten und den darauf entfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben übernahm der Beklagte auch die Kosten der ordnungsgemäßen Erhaltung, aller Reparaturen und Neuherstellungen und der natürlichen Abnutzung und der Beseitigung aller am Mietobjekt entstehender Schäden. Für den Fall vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses war vereinbart, dass der unverbrauchte Teil der nicht zu verzinsenden Mietzinsvorauszahlung an den Mieter zurückerstattet werden sollte. In der zugleich mit dem "Mietvertrag" abgeschlossenen weiteren Vereinbarung hielten die Vertragspartner fest, dass für den Mieter aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften keine Möglichkeit bestehe, das Mietobjekt käuflich ins Eigentum zu erwerben. Für den Fall, dass der Mieter die rechtliche Möglichkeit erlangen sollte, das Mietobjekt zu kaufen, verpflichteten sich die Vermieter, dem Mieter (oder einem von ihm namhaft gemachten Dritten) das Objekt um einen Kaufpreis von 350.000 ATS käuflich zu überlassen. Vereinbart war auch, dass die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf die beiderseitigen Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
Der Vater des Klägers verstarb 1979, die Mutter 1998. Der Übergabsvertrag vom 9. 11. 1995 an den Kläger verwies darauf, dass die Liegenschaft mit Mietvertrag vom 16. 6. 1975 auf die Dauer von 99 Jahren beiderseits unkündbar an den Beklagten vermietet wurde und die Mutter des Klägers eine Mietzinsvorauszahlung für die gesamte Mietdauer erhalten hatte. Der Kläger erklärte als Übernehmer, in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrags einzutreten.
Mit Bescheid der örtlichen Gemeinde vom 12. 7. 1994 wurde die Nutzung der Räumlichkeiten als Ferienwohnung unter Hinweis auf die Bestimmungen der Vorarlberger Raumplanungsgesetz-Novelle LGBl 27/1993 untersagt. Die Behörde vertrat die Auffassung, der mit dem Beklagten abgeschlossene Mietvertrag habe die Wirkung eines Kaufvertrags und stelle eine Umgehung der Bestimmungen über den Grundstückserwerb durch Ausländer dar. Nach § 14 Abs 14 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes sei die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung unter anderem dann unzulässig, wenn die bisherige Nutzung als Ferienwohnung - wie hier - unter Umgehung der Bestimmungen über den Grunderwerb durch Ausländer stattgefunden habe. Die Bezirkshauptmannschaft wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung ab. Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war nicht erfolgreich.Mit Bescheid der örtlichen Gemeinde vom 12. 7. 1994 wurde die Nutzung der Räumlichkeiten als Ferienwohnung unter Hinweis auf die Bestimmungen der Vorarlberger Raumplanungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt 27 aus 1993, untersagt. Die Behörde vertrat die Auffassung, der mit dem Beklagten abgeschlossene Mietvertrag habe die Wirkung eines Kaufvertrags und stelle eine Umgehung der Bestimmungen über den Grundstückserwerb durch Ausländer dar. Nach Paragraph 14, Absatz 14, des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes sei die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung unter anderem dann unzulässig, wenn die bisherige Nutzung als Ferienwohnung - wie hier - unter Umgehung der Bestimmungen über den Grunderwerb durch Ausländer stattgefunden habe. Die Bezirkshauptmannschaft wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung ab. Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war nicht erfolgreich.
2. Gang des Verfahrens:
Mit der am 11. 9. 2000 bei Gericht eingelangten Klage begehrt der Kläger Räumung. Der Beklagte nutze das Objekt titellos, weil die mit den Rechtsvorgängern des Klägers in Umgehung der Bestimmungen über den Grunderwerb geschlossenen Vereinbarungen von Anfang an nichtig seien.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Die 1975 mit den Rechtsvorgängern des Klägers getroffenen Vereinbarungen bedeuteten keine Umgehung der Grundverkehrsbestimmungen. Die Übertragung des Grundstücks ins Eigentum des Beklagten sei nun aufgrund der geänderten Gesetzeslage möglich. Die Weigerung des Klägers, seiner dementsprechenden Verpflichtung nachzukommen, verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Selbst wenn der Beklagte zur Räumung verpflichtet wäre, hätte diese nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des nicht verbrauchten Benützungsentgelts und gegen Abgeltung der getätigten Investitionen zu erfolgen.
Im ersten Rechtsgang beurteilten sowohl das Berufungsgericht als auch der Oberste Gerichtshof die 1975 geschlossenen Vereinbarungen als Umgehungsgeschäft. 1975 sei es für den Beklagten als deutschem Staatsbürger ausgeschlossen gewesen, die grundverkehrsbehördliche Zustimmung für den Ankauf einer bebauten Liegenschaft in Vorarlberg zu erhalten. Die gewählte vertragliche Konstruktion habe ihm eine Rechtsstellung verschafft, die der eines Eigentümers gleichkomme und damit den vom damaligen Gesetz verpönten Erfolg herbeigeführt. Das Umgehungsgeschäft unterliege nach ständiger Rechtsprechung den auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwendenden Rechtsnormen. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Rechtswirkungen der Vereinbarungen solange in Schwebe seien, als nicht die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt werde, dass es keiner Genehmigung bedürfe. Nach Anpassung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes an die bereits mit dem EWR-Abkommen übernommene Verpflichtung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr, das Aufenthaltsrecht und die Kapitalverkehrsfreiheit zu garantieren, bedürfe der Eigentumserwerb an bebauten Grundstücken nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Es reiche vielmehr eine der zuständigen Behörde gegenüber abgegebene und von dieser bestätigte Erklärung des Erwerbers nach § 7 Abs 2 Vbg GVG (Vorarlberger Grundverkehrsgesetz). Sie sei Voraussetzung der grundbücherlichen Eintragung. Werde die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so sei das Rechtsgeschäft nach § 25 Abs 2 Vbg GVG rückwirkend rechtsunwirksam. Diese Rechtsfolge diene offensichtlich der Schaffung klarer Verhältnisse im Grundverkehrsrecht und damit der Rechtssicherheit. Der ungenützte Ablauf der für eine Erklärung nach § 7 Vbg GVG zur Verfügung stehenden Zweijahresfrist führe nach dem ausdrücklichen Wortlaut und dem in den Materialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur Beendigung des Schwebezustandes des Umgehungsgeschäftes und somit zur rückwirkenden Unwirksamkeit der Verträge. Der Beklagte hätte daher die Erklärung nach § 7 Abs 2 Vbg GVG innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des "Erklärungsmodells" durch LGBl 61/1993 - somit ab 1. 1. 1994 -, spätestens aber mit Inkrafttreten des BGBl 29/2000 abgeben müssen, um der aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehenen Sanktion der Unwirksamkeit nicht angezeigter (oder nicht genehmigter) Verträge zu entgehen. Er habe diese Erklärung bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang nicht abgegeben. Damit habe er jenen Titel verloren, der ihn noch weiter berechtigen könnte, den Vertragsgegenstand zu behalten, sodass sich eine Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts unter Feststellung der vom Kläger getätigten Aufwendungen als erforderlich erweise.Im ersten Rechtsgang beurteilten sowohl das Berufungsgericht als auch der Oberste Gerichtshof die 1975 geschlossenen Vereinbarungen als Umgehungsgeschäft. 1975 sei es für den Beklagten als deutschem Staatsbürger ausgeschlossen gewesen, die grundverkehrsbehördliche Zustimmung für den Ankauf einer bebauten Liegenschaft in Vorarlberg zu erhalten. Die gewählte vertragliche Konstruktion habe ihm eine Rechtsstellung verschafft, die der eines Eigentümers gleichkomme und damit den vom damaligen Gesetz verpönten Erfolg herbeigeführt. Das Umgehungsgeschäft unterliege nach ständiger Rechtsprechung den auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwendenden Rechtsnormen. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Rechtswirkungen der Vereinbarungen solange in Schwebe seien, als nicht die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt werde, dass es keiner Genehmigung bedürfe. Nach Anpassung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes an die bereits mit dem EWR-Abkommen übernommene Verpflichtung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr, das Aufenthaltsrecht und die Kapitalverkehrsfreiheit zu garantieren, bedürfe der Eigentumserwerb an bebauten Grundstücken nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Es reiche vielmehr eine der zuständigen Behörde gegenüber abgegebene und von dieser bestätigte Erklärung des Erwerbers nach Paragraph 7, Absatz 2, Vbg GVG (Vorarlberger Grundverkehrsgesetz). Sie sei Voraussetzung der grundbücherlichen Eintragung. Werde die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so sei das Rechtsgeschäft nach Paragraph 25, Absatz 2, Vbg GVG rückwirkend rechtsunwirksam. Diese Rechtsfolge diene offensichtlich der Schaffung klarer Verhältnisse im Grundverkehrsrecht und damit der Rechtssicherheit. Der ungenützte Ablauf der für eine Erklärung nach Paragraph 7, Vbg GVG zur Verfügung stehenden Zweijahresfrist führe nach dem ausdrücklichen Wortlaut und dem in den Materialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur Beendigung des Schwebezustandes des Umgehungsgeschäftes und somit zur rückwirkenden Unwirksamkeit der Verträge. Der Beklagte hätte daher die Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, Vbg GVG innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des "Erklärungsmodells" durch Landesgesetzblatt 61 aus 1993, - somit ab 1. 1. 1994 -, spätestens aber mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2000, abgeben müssen, um der aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehenen Sanktion der Unwirksamkeit nicht angezeigter (oder nicht genehmigter) Verträge zu entgehen. Er habe diese Erklärung bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang nicht abgegeben. Damit habe er jenen Titel verloren, der ihn noch weiter berechtigen könnte, den Vertragsgegenstand zu behalten, sodass sich eine Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts unter Feststellung der vom Kläger getätigten Aufwendungen als erforderlich erweise.
Im zweiten Rechtsgang ermittelte das Erstgericht die Aufwendungen des Beklagten auf die Liegenschaft. Es verpflichtete den Beklagten zur Räumung Zug um Zug gegen Bezahlung von 38.280,57 EUR.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass sie ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegenstand des zweiten Rechtsganges sei nur mehr die Höhe des Bereicherungsanspruches, der keine erheblichen Rechtsfragen aufwerfe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten. Er macht geltend, eine Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang bestehe angesichts der danach ergangenen neueren Rechtsprechung des EuGH nicht. Der EuGH habe nämlich jüngst in seiner Entscheidung Salzmann II klargestellt, dass eine Genehmigungspflicht im Baulandverkehr der Kapitalverkehrsfreiheit widerspreche und demnach gemeinschaftsrechtswidrig sei. Bestehe aber keine Genehmigungspflicht, sei auch die Nichtigkeitssanktion des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes obsolet, zumal die Verletzung von Formvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht zum Rechtsverlust führen könne.Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten. Er macht geltend, eine Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang bestehe angesichts der danach ergangenen neueren Rechtsprechung des EuGH nicht. Der EuGH habe nämlich jüngst in seiner Entscheidung Salzmann römisch zwei klargestellt, dass eine Genehmigungspflicht im Baulandverkehr der Kapitalverkehrsfreiheit widerspreche und demnach gemeinschaftsrechtswidrig sei. Bestehe aber keine Genehmigungspflicht, sei auch die Nichtigkeitssanktion des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes obsolet, zumal die Verletzung von Formvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht zum Rechtsverlust führen könne.
3. Österreichische Rechtslage:
Für den Beklagten als deutschen Staatsbürger war es 1975 nach dem damals geltenden Vorarlberger Grundverkehrsgesetz ausgeschlossen, die grundverkehrsbehördliche Zustimmung, die er für den Ankauf einer bebauten Liegenschaft in Vorarlberg benötigt hätte, zu erhalten. Die damals gewählte vertragliche Konstruktion verschaffte ihm die einem Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung, verwirklichte daher den im damals geltenden Grundverkehrsgesetz verpönten Erfolg, nämlich einem Ausländer die Rechtsstellung zu verschaffen, die der eines Eigentümers gleichkommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Geschäft, wodurch das Erfordernis behördlicher Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig, es unterliegt vielmehr der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft - wie hier - genehmigungsbedürftig, sind seine rechtlichen Wirkungen so lange in Schwebe, als nicht die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es keiner Genehmigung bedarf.Für den Beklagten als deutschen Staatsbürger war es 1975 nach dem damals geltenden Vorarlberger Grundverkehrsgesetz ausgeschlossen, die grundverkehrsbehördliche Zustimmung, die er für den Ankauf einer bebauten Liegenschaft in Vorarlberg benötigt hätte, zu erhalten. Die damals gewählte vertragliche Konstruktion verschaffte ihm die einem Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung, verwirklichte daher den im damals geltenden Grundverkehrsgesetz verpönten Erfolg, nämlich einem Ausländer die Rechtsstellung zu verschaffen, die der eines Eigentümers gleichkommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Geschäft, wodurch das Erfordernis behördlicher Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig, es unterliegt vielmehr der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft - wie hier - genehmigungsbedürftig, sind seine rechtlichen Wirkungen so lange in Schwebe, als nicht die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es keiner Genehmigung bedarf.
Im Zuge der Anpassung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes an die bereits mit dem EWR-Abkommen übernommene Verpflichtung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr, das Aufenthaltsrechts und die Kapitalverkehrsfreiheit zu garantieren, wurde das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz durch LGBl 61/1993 neu gefasst. § 3 Abs 1 lit d dieser Fassung stellte Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß Anh VIII Z 6 und 7 EWR-Abkommen Inländern insoweit gleich, als auch für sie die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht gelten. Der Eigentumserwerb an bebauten Grundstücken bedurfte demnach - Ferienwohnungen ausgenommen - nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sofern der Erwerber der Grundverkehrslandeskommission oder der Gemeinde, in dem das Grundstück liegt, eine schriftliche Erklärung nach § 7 Abs 2 Vbg GVG abgibt, dass a) das Grundstück bebaut ist, b) der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und c) er österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 (Gleichbehandlung mit Inländern) erfüllt. Diese binnen drei Monaten nach Vertragsabschluss abzugebende (§ 17 Abs 2 Vbg GVG) und durch einen Vermerk des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden der Grundverkehrslandeskommission zu bestätigende Erklärung (§ 7 Abs 4 Vbg GVG) ist Voraussetzung der grundbücherlichen Eintragung (§ 26 Abs 1 lit a Vbg GVG).Im Zuge der Anpassung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes an die bereits mit dem EWR-Abkommen übernommene Verpflichtung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr, das Aufenthaltsrechts und die Kapitalverkehrsfreiheit zu garantieren, wurde das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz durch Landesgesetzblatt 61 aus 1993, neu gefasst. Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, dieser Fassung stellte Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß Anh römisch acht Ziffer 6 und 7 EWR-Abkommen Inländern insoweit gleich, als auch für sie die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht gelten. Der Eigentumserwerb an bebauten Grundstücken bedurfte demnach - Ferienwohnungen ausgenommen - nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sofern der Erwerber der Grundverkehrslandeskommission oder der Gemeinde, in dem das Grundstück liegt, eine schriftliche Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, Vbg GVG abgibt, dass a) das Grundstück bebaut ist, b) der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und c) er österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, (Gleichbehandlung mit Inländern) erfüllt. Diese binnen drei Monaten nach Vertragsabschluss abzugebende (Paragraph 17, Absatz 2, Vbg GVG) und durch einen Vermerk des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden der Grundverkehrslandeskommission zu bestätigende Erklärung (Paragraph 7, Absatz 4, Vbg GVG) ist Voraussetzung der grundbücherlichen Eintragung (Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, Vbg GVG).
§ 25 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 regelt die zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung und lautet:Paragraph 25, Vbg GVG in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993, regelt die zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung und lautet:
"1. Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt, insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
2. Wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist des § 17 Abs 2 letzter Satz um die Genehmigung angesucht oder die Erklärung gemäß § 7 abgegeben, so wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam".2. Wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz um die Genehmigung angesucht oder die Erklärung gemäß Paragraph 7, abgegeben, so wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam".
§ 28 Abs 1 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 regelt die Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des § 25 Abs 2 rechtsunwirksam wurden.Paragraph 28, Absatz eins, Vbg GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993, regelt die Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des Paragraph 25, Absatz 2, rechtsunwirksam wurden.
§ 7 Abs 1 und 2 Vbg GVG LGBl 61/1993 wurde durch die Novelle LGBl 29/2000 neu gefasst, wobei die 1993 geschaffene Möglichkeit, durch Erklärung (genehmigungsfrei) Rechte an bebauten Grundstücken zu erwerben, auf Ferienwohnungen ausgedehnt wurde. Dabei blieb § 17 idF LGBl 61/1993 unverändert. Die zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung (§ 25 idF LGBl 61/1993 und die Regelung über die Rückabwicklung (§ 28 idF LGBl 61/1993) blieben mit Ausnahme der Paragraphenbezeichnung inhaltlich unverändert und erhielten die Bezeichnung § 29 bzw § 33. Die Materialien zu § 7 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 weisen darauf hin, dass das darin für österreichische Staatsbürger und ihnen durch § 3 gleichgestellte Personen anzuwendende vereinfachte Erklärungsverfahren kein Genehmigungsverfahren sei. Die Erklärung diene der Information der Behörde über den Rechtserwerb. Zu § 25 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 (= § 29 idF LGBl 21/2000) weisen die Gesetzesmaterialien - wie schon der Gesetzestext selbst aber darauf hin, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam werde, wenn die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren um die Genehmigung angesucht oder die Erklärung nach § 7 abgegeben werde. Auch zur Bestimmung über die Rückabwicklung (§ 28 idF LGBl 61/1993 = § 33 idF LGBl 21/2000) verweisen die Materialien darauf, dass auch das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist (Abgabe der Erklärung nach § 7) die Vertragsauflösung ex tunc zur Folge habe. Die wechselseitig empfangenen Leistungen seien auch in diesem Fall nach Bereicherungsrecht zurückzustellen. Hinweise darauf, dass der österreichische Gesetzgeber - entgegen dem ausdrücklichen Gesetzestext und der insoweit eindeutigen Materialien - eine rückwirkende Rechtswirksamkeit nur für jene Fälle hätte vorsehen wollen, in denen die Genehmigung versagt (oder um sie gar nicht angesucht) wurde, bestehen nicht.Paragraph 7, Absatz eins und 2 Vbg GVG Landesgesetzblatt 61 aus 1993, wurde durch die Novelle Landesgesetzblatt 29 aus 2000, neu gefasst, wobei die 1993 geschaffene Möglichkeit, durch Erklärung (genehmigungsfrei) Rechte an bebauten Grundstücken zu erwerben, auf Ferienwohnungen ausgedehnt wurde. Dabei blieb Paragraph 17, in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993, unverändert. Die zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung (Paragraph 25, in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993, und die Regelung über die Rückabwicklung (Paragraph 28, in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993,) blieben mit Ausnahme der Paragraphenbezeichnung inhaltlich unverändert und erhielten die Bezeichnung Paragraph 29, bzw Paragraph 33, Die Materialien zu Paragraph 7, Vbg GVG in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993, weisen darauf hin, dass das darin für österreichische Staatsbürger und ihnen durch Paragraph 3, gleichgestellte Personen anzuwendende vereinfachte Erklärungsverfahren kein Genehmigungsverfahren sei. Die Erklärung diene der Information der Behörde über den Rechtserwerb. Zu Paragraph 25, Vbg GVG in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993, (= Paragraph 29, in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 2000,) weisen die Gesetzesmaterialien - wie schon der Gesetzestext selbst aber darauf hin, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam werde, wenn die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren um die Genehmigung angesucht oder die Erklärung nach Paragraph 7, abgegeben werde. Auch zur Bestimmung über die Rückabwicklung (Paragraph 28, in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993, = Paragraph 33, in der Fassung , Landesgesetzblatt 21 aus 2000,) verweisen die Materialien darauf, dass auch das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist (Abgabe der Erklärung nach Paragraph 7,) die Vertragsauflösung ex tunc zur Folge habe. Die wechselseitig empfangenen Leistungen seien auch in diesem Fall nach Bereicherungsrecht zurückzustellen. Hinweise darauf, dass der österreichische Gesetzgeber - entgegen dem ausdrücklichen Gesetzestext und der insoweit eindeutigen Materialien - eine rückwirkende Rechtswirksamkeit nur für jene Fälle hätte vorsehen wollen, in denen die Genehmigung versagt (oder um sie gar nicht angesucht) wurde, bestehen nicht.
4. Vorlagefrage:
Für den Eigentumserwerb eines bebauten Grundstückes in Vorarlberg durch Kauf galten zunächst die §§ 7, 17, 25 und 28 des Vbg GVG in der seit LGBl 61/1993 geltenden Fassung (nunmehr §§ 7, 17, 29 und 33 idF LGBl 29/2000). Danach bedarf der Eigentumserwerb nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sondern lediglich einer Erklärung nach § 7 Abs 2 Vbg GVG. Der Beklagte hätte diese Erklärung innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des Erklärungsmodells durch LGBl 61/1993, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Novelle durch LGBl 29/2000 (somit jedenfalls im Jahr 2002) abgeben müssen. Tatsächlich hat er diese Erklärung nach eigenem Vorbringen erst im Jänner 2003 abgegeben. Wendet man die Sanktion des § 25 Abs 2 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 (nunmehr § 29 Abs 2 idF LGBl 29/2000) auch auf den Fall verspäteter Abgabe der Erklärung an (wie es der Gesetzestext und die Materialien nahelegen), so führte die verspätete Abgabe der Erklärung selbst dann zur rückwirkenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, wenn die zuständigen Behörden diese Erklärung zur Kenntnis nehmen.Für den Eigentumserwerb eines bebauten Grundstückes in Vorarlberg durch Kauf galten zunächst die Paragraphen 7,, 17, 25 und 28 des Vbg GVG in der seit Landesgesetzblatt 61 aus 1993, geltenden Fassung (nunmehr Paragraphen 7, 17, 29 und 33 in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2000,). Danach bedarf der Eigentumserwerb nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sondern lediglich einer Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, Vbg GVG. Der Beklagte hätte diese Erklärung innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des Erklärungsmodells durch Landesgesetzblatt 61 aus 1993,, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Novelle durch Landesgesetzblatt 29 aus 2000, (somit jedenfalls im Jahr 2002) abgeben müssen. Tatsächlich hat er diese Erklärung nach eigenem Vorbringen erst im Jänner 2003 abgegeben. Wendet man die Sanktion des Paragraph 25, Absatz 2, Vbg GVG in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993, (nunmehr Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung , Landesgesetzblatt 29 aus 2000,) auch auf den Fall verspäteter Abgabe der Erklärung an (wie es der Gesetzestext und die Materialien nahelegen), so führte die verspätete Abgabe der Erklärung selbst dann zur rückwirkenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, wenn die zuständigen Behörden diese Erklärung zur Kenntnis nehmen.
In seiner Entscheidung vom 1. 6. 1999, Rs C-302/97 - Konle führte der EuGH im Zusammenhang mit der Frage der (Un-)vereinbarkeit des Tiroler Grundverkehrsgesetzes mit der Kapitalverkehrsfreiheit aus, dass sich innerstaatliche Regelungen des Grundstückserwerbs im Rahmen der Bestimmungen des EGV über den freien Kapitalverkehr halten müssen und eine allgemeine Genehmigungspflicht für den Erwerb von Grundstücken eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle, wenn sie eine diskriminierende Anwendung erlaube, die nicht aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt und zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht erforderlich sei und dadurch gegen Art 56 EG verstoße. Der EuGH hielt damals eine Regelung für gemeinschaftskonform, die den Erwerber zur Anzeige des Rechtsgeschäfts verpflichtet und der Behörde nachträgliche Sanktionsmöglichkeiten eröffnet, die auch eine Untersagung des Rechtsgeschäfts beinhalten können, sofern die Voraussetzungen für eine Untersagung gesetzlich so hinreichend determiniert sind, dass die Gefahr der Diskriminierung eines ausländischen Erwerbers ausgeschlossen wird. Unter dem Blickwinkel dieser Entscheidung verneinte der Oberste Gerichtshof im 1. Rechtsgang eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die innerhalb von zwei Jahren abzugebende Erklärung und die für den Fall ihrer Unterlassung vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vereinbarung. Dabei wurde erwogen, dass die in § 29 Abs 2 Vbg GVG vorgesehene rückwirkende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts den vom EuGH angesprochenen "nachträglichen" Sanktionsmöglichkeiten gleichzuhalten sei, die ein Mitgliedsstaat für den Fall eines nachträglich hervorkommenden Verstoßes gegen die schriftliche Erklärung vorsehen könne.In seiner Entscheidung vom 1. 6. 1999, Rs C-302/97 - Konle führte der EuGH im Zusammenhang mit der Frage der (Un-)vereinbarkeit des Tiroler Grundverkehrsgesetzes mit der Kapitalverkehrsfreiheit aus, dass sich innerstaatliche Regelungen des Grundstückserwerbs im Rahmen der Bestimmungen des EGV über den freien Kapitalverkehr halten müssen und eine allgemeine Genehmigungspflicht für den Erwerb von Grundstücken eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle, wenn sie eine diskriminierende Anwendung erlaube, die nicht aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt und zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht erforderlich sei und dadurch gegen Artikel 56, EG verstoße. Der EuGH hielt damals eine Regelung für gemeinschaftskonform, die den Erwerber zur Anzeige des Rechtsgeschäfts verpflichtet und der Behörde nachträgliche Sanktionsmöglichkeiten eröffnet, die auch eine Untersagung des Rechtsgeschäfts beinhalten können, sofern die Voraussetzungen für eine Untersagung gesetzlich so hinreichend determiniert sind, dass die Gefahr der Diskriminierung eines ausländischen Erwerbers ausgeschlossen wird. Unter dem Blickwinkel dieser Entscheidung verneinte der Oberste Gerichtshof im 1. Rechtsgang eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die innerhalb von zwei Jahren abzugebende Erklärung und die für den Fall ihrer Unterlassung vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vereinbarung. Dabei wurde erwogen, dass die in Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG vorgesehene rückwirkende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts den vom EuGH angesprochenen "nachträglichen" Sanktionsmöglichkeiten gleichzuhalten sei, die ein Mitgliedsstaat für den Fall eines nachträglich hervorkommenden Verstoßes gegen die schriftliche Erklärung vorsehen könne.
Angesichts der danach ergangenen Entscheidung des EuGH vom 15. Mai 2003, C-300/01- Salzmann II, bestehen jedoch nunmehr Bedenken, ob § 29 Abs 2 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes idF LGBl 29/2000 (davor § 25 Abs 2 idF LGBl 61/1993), wonach das Unterbleiben der Anzeige eines an sich nicht einmal bewilligungspflichtigen Grundverkehrsgeschäftes zur (rückwirkenden) Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt, mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang zu bringen ist. Die durch seine Entscheidung Salzmann II weiterentwickelte Rechtsprechung des EuGH bedeutet eine nach Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetretene Änderung der Rechtslage, auf die auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war im ersten Rechtsgang über das Räumungsbegehren noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Der Oberste Gerichtshof ist an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung insoweit nicht gebunden, als zwischenzeitig eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist; diese kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen.Angesichts der danach ergangenen Entscheidung des EuGH vom 15. Mai 2003, C-300/01- Salzmann römisch zwei, bestehen jedoch nunmehr Bedenken, ob Paragraph 29, Absatz 2, des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes in der Fassung , Landesgesetzblatt 29 aus 2000, (davor Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993,), wonach das Unterbleiben der Anzeige eines an sich nicht einmal bewilligungspflichtigen Grundverkehrsgeschäftes zur (rückwirkenden) Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt, mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang zu bringen ist. Die durch seine Entscheidung Salzmann römisch zwei weiterentwickelte Rechtsprechung des EuGH bedeutet eine nach Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetretene Änderung der Rechtslage, auf die auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war im ersten Rechtsgang über das Räumungsbegehren noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Der Oberste Gerichtshof ist an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung insoweit nicht gebunden, als zwischenzeitig eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist; diese kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen.
Gegenstand der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Salzmann II war die Frage, ob die in § 8 Abs 3 Vbg GVG als Voraussetzung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vorgesehene (vorherige) grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Der EuGH erkannte neuerlich (wie schon in seiner Entscheidung Konle, Rn 22), dass sich innerstaatliche Regelungen des Grundstückserwerbs, durch die die Errichtung von Zweitwohnungen untersagt wird, im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr halten müssen. § 8 Abs 3 Vbg GVG enthalte zwar keine förmliche Diskriminierung zwischen österreichischen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des EWR, doch beschränke das durch diese Bestimmung eingeführte Verfahren der vorherigen Genehmigung bereits durch seinen Gegenstand den freien Kapitalverkehr. Eine solche Maßnahme sei zulässig, wenn sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel diene, in nicht diskriminierender Weise angewandt werde und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachte, mit anderen Worten wenn sie geeignet sei, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehe, was hiezu erforderlich sei (Rn 42). Ein mit angemessenen rechtlichen Möglichkeiten verbundenes bloßes Anmeldeverfahren könne das Erfordernis der vorherigen Genehmigung entbehrlich machen, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der vom Staat angestrebten Ziele beeinträchtigt werde. Der Entscheidung Salzmann II kann aber auch entnommen werden, dass der EuGH auch im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren nach § 7 Vbg GVG die Angemessenheit der für dieses Verfahren vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten fordert. Dass die in § 29 Abs 2 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 und in der gleichlautenden Folgebestimmung des § 29 Abs 2 Vbg GVG idF LGBl 29/2000 vorgesehene Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts infolge Ablaufs der Frist für die Erklärung nach § 7 geeignet ist, die Ziele des Gesetzgebers (Bekanntgabe des Rechtserwerbs) zu erreichen, ist nicht zweifelhaft. Zweifelhaft ist allerdings, ob diese Maßnahme (Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und damit Rechtsverlust bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung unabhängig davon, ob die Grundverkehrsbehörde die (verspätet abgegebene Erklärung zur Kenntnis nimmt) im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel auch in Fällen noch verhältnismäßig ist, in denen die Durchführung des Rechtsgeschäfts von vornherein keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte und nur eine formale Erklärung erforderte. Die Verletzung dieser Formvorschrift führt nach § 29 Abs 2 Vbg GVG nämlich zum Rechtsverlust. Es bestehen daher angesichts des in der Entscheidung Salzmann II in diesem Zusammenhang angesprochenen Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme Zweifel, ob die Regelung des § 29 Abs 2 Vbg GVG in dieser Hinsicht mit Art 56 EG in Einklang zu bringen ist oder ob Art 56 EG einer Regelung wie § 29 Abs 2 Vbg GVG idF LGBl 29/2000 (davor § 25 Abs 2 idF LGBl 61/1993) entgegensteht, wonach die nicht fristgerechte Abgabe einer Erklärung nach § 7 Vbg GVG zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt.Gegenstand der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Salzmann römisch zwei war die Frage, ob die in Paragraph 8, Absatz 3, Vbg GVG als Voraussetzung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vorgesehene (vorherige) grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Der EuGH erkannte neuerlich (wie schon in seiner Entscheidung Konle, Rn 22), dass sich innerstaatliche Regelungen des Grundstückserwerbs, durch die die Errichtung von Zweitwohnungen untersagt wird, im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr halten müssen. Paragraph 8, Absatz 3, Vbg GVG enthalte zwar keine förmliche Diskriminierung zwischen österreichischen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des EWR, doch beschränke das durch diese Bestimmung eingeführte Verfahren der vorherigen Genehmigung bereits durch seinen Gegenstand den freien Kapitalverkehr. Eine solche Maßnahme sei zulässig, wenn sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel diene, in nicht diskriminierender Weise angewandt werde und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachte, mit anderen Worten wenn sie geeignet sei, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehe, was hiezu erforderlich sei (Rn 42). Ein mit angemessenen rechtlichen Möglichkeiten verbundenes bloßes Anmeldeverfahren könne das Erfordernis der vorherigen Genehmigung entbehrlich machen, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der vom Staat angestrebten Ziele beeinträchtigt werde. Der Entscheidung Salzmann römisch zwei kann aber auch entnommen werden, dass der EuGH auch im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren nach Paragraph 7, Vbg GVG die Angemessenheit der für dieses Verfahren vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten fordert. Dass die in Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993, und in der gleichlautenden Folgebestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2000, vorgesehene Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts infolge Ablaufs der Frist für die Erklärung nach Paragraph 7, geeignet ist, die Ziele des Gesetzgebers (Bekanntgabe des Rechtserwerbs) zu erreichen, ist nicht zweifelhaft. Zweifelhaft ist allerdings, ob diese Maßnahme (Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und damit Rechtsverlust bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung unabhängig davon, ob die Grundverkehrsbehörde die (verspätet abgegebene Erklärung zur Kenntnis nimmt) im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel auch in Fällen noch verhältnismäßig ist, in denen die Durchführung des Rechtsgeschäfts von vornherein keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte und nur eine formale Erklärung erforderte. Die Verletzung dieser Formvorschrift führt nach Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG nämlich zum Rechtsverlust. Es bestehen daher angesichts des in der Entscheidung Salzmann römisch zwei in diesem Zusammenhang angesprochenen Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme Zweifel, ob die Regelung des Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG in dieser Hinsicht mit Artikel 56, EG in Einklang zu bringen ist oder ob Artikel 56, EG einer Regelung wie Paragraph 29, Absatz 2, Vbg GVG in der Fassung , Landesgesetzblatt 29 aus 2000, (davor Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung , Landesgesetzblatt 61 aus 1993,) entgegensteht, wonach die nicht fristgerechte Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 7, Vbg GVG zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt.
4. Verfahrensrechtliches:
Die hier maßgebliche Frage war noch nicht Gegenstand einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist nicht derart offenkundig, dass ihre Beantwortung nicht zweifelhaft sein kann. Der Oberste Gerichtshof, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ist daher nach § 234 EG zur Vorlage verpflichtet.Die hier maßgebliche Frage war noch nicht Gegenstand einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist nicht derart offenkundig, dass ihre Beantwortung nicht zweifelhaft sein kann. Der Oberste Gerichtshof, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ist daher nach Paragraph 234, EG zur Vorlage verpflichtet.
5. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.5. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.