Der Rekurs ist zwar im Interesse der Klärung einer verfahrensrechtlichen Frage zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung besitzen die Parteien im Zivilprozess kein Recht, die Einleitung eines Gesetzes(Verordnungs-)prüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof durch das Prozessgericht zu beantragen (SZ 62/90; SSV-NF 4/153; SZ 69/273; SZ 70/125 uva). Hiezu steht freilich (worauf schon Gamerith,
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51ff, 59 zutreffend hinweist) die Rechtsprechung in Widerspruch, wonach der Beschluss des Erstgerichts, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, ungeachtet der Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO mit Rekurs angefochten werden kann (Fucik in Rechberger, ZPO**2 § 192 Rz 2; ZBl 1934/226; RZ 1979/32; ÖBl 1984, 5 - Raiffeisenkassen-Sparerwerbung mwN), die damit begründet wird, dass es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handle (RZ 1979/32). Unterlässt ein Gericht die Anfechtung einer Norm beim VfGH, dann kann dagegen keine Partei ein Rechtsmittel ergreifen; mangels Anfechtung kommt auch eine Unterbrechung iSd § 62 Abs 3 VfGG nicht in Frage.Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51ff, 59 zutreffend hinweist) die Rechtsprechung in Widerspruch, wonach der Beschluss des Erstgerichts, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO mit Rekurs angefochten werden kann (Fucik in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 192, Rz 2; ZBl 1934/226; RZ 1979/32; ÖBl 1984, 5 - Raiffeisenkassen-Sparerwerbung mwN), die damit begründet wird, dass es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handle (RZ 1979/32). Unterlässt ein Gericht die Anfechtung einer Norm beim VfGH, dann kann dagegen keine Partei ein Rechtsmittel ergreifen; mangels Anfechtung kommt auch eine Unterbrechung iSd Paragraph 62, Absatz 3, VfGG nicht in Frage.
Daraus ist aber für die Beklagte im Ergebnis nichts zu gewinnen. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung steht der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 I 811; Fasching II 937; Fucik aaO mwN; stRsp ua SZ 44/113; SZ 60/76 = ÖBl 1988, 5 - Bodenbearbeitungsmaschine; EvBl 1998/178 = ÖBl 1998, 355 - Spritzgußpatent II).Daraus ist aber für die Beklagte im Ergebnis nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach Paragraphen 187 bis 191 erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Nach ganz herrschender Lehre und Rechtsprechung steht der Rekurs gegen die genannten Beschlüsse nur zu, wenn eine Unterbrechung angeordnet wird. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 römisch eins 811; Fasching römisch zwei 937; Fucik aaO mwN; stRsp ua SZ 44/113; SZ 60/76 = ÖBl 1988, 5 - Bodenbearbeitungsmaschine; EvBl 1998/178 = ÖBl 1998, 355 - Spritzgußpatent römisch zwei).
Soweit das Erstgericht den von der Beklagten unter Hinweis auf bereits anhängige Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof gestellten Unterbrechungsantrag abgewiesen hat, findet § 192 Abs 2 ZPO Anwendung. Das Erstgericht hat aber auch nicht selbst die Verordnung angefochten. Eine zwingende Unterbrechung des Verfahrens ist somit nicht gesetzlich angeordnet. Es liegt deshalb auch kein Fall einer gesetzlichen Unterbrechungspflicht im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung vor. Das Rekursgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten daher im Ergebnis zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.Soweit das Erstgericht den von der Beklagten unter Hinweis auf bereits anhängige Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof gestellten Unterbrechungsantrag abgewiesen hat, findet Paragraph 192, Absatz 2, ZPO Anwendung. Das Erstgericht hat aber auch nicht selbst die Verordnung angefochten. Eine zwingende Unterbrechung des Verfahrens ist somit nicht gesetzlich angeordnet. Es liegt deshalb auch kein Fall einer gesetzlichen Unterbrechungspflicht im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung vor. Das Rekursgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten daher im Ergebnis zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.