Begründung:
Die Klägerin und die Erstbeklagte erzeugen und vertreiben auch in Österreich Ski- und Wanderstöcke unter Bezeichnungen, die den Bestandteil "L*****" enthalten. Die Klägerin ist Inhaberin der auch für Österreich gültigen internationalen Marke "L*****". Die Marke wurde am 31.7.1987 unter der Nummer 514 367 (ua) für Skistöcke eingetragen. Zu Nm 126/91 des Österreichischen Patentamtes ist ein Löschungsverfahren anhängig, welches die Erstbeklagte angestrengt hat.
Die Zweitbeklagte ist Generalvertreterin für Österreich für die von der Erstbeklagten erzeugten Ski- und Wanderstöcke. Über das Vermögen der Drittbeklagten wurde zu 13 S 15/96b des Landesgerichtes Feldkirch das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten zu untersagen, in Österreich Skiund/oder Wanderstöcke einschließlich Zubehör unter der Bezeichnung "L***** Sport" anzubieten oder zu verbreiten. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die zu ihren Gunsten registrierte Marke.
Die Erst- und Zweitbeklagte beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.
Karl L*****, der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin und der Erstbeklagten, habe einen verstellbaren Skistock erfunden. Diesen Teleskop-Stock habe die Erstbeklagte erzeugt und (ua) in Österreich vertrieben. Für die von ihr - mit Zustimmung von Karl L***** - verwendeten Zeichen "L*****" und "L***** Sport" habe sie bereits vor Registrierung der Marke "L*****" in Österreich Verkehrsgeltung erreicht. Sie habe daher einen Löschungsantrag gestellt. Beim Erwerb der Marke sei die Klägerin im übrigen treuwidrig und damit sittenwidrig vorgegangen.
Die Anträge der Klägerin, zur Sicherung ihres Klagebegehrens inhaltsgleiche einstweilige Verfügungen zu erlassen, wurden abgewiesen; ihr außerordentlicher Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. In der Folge beantragte die Klägerin, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Nm 126/91 des Österreichischen Patentamtes zu unterbrechen.
Die Erst- und die Zweitbeklagte sprachen sich gegen die Unterbrechung aus.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Nm 126/91 des Österreichischen Patentamtes.
Die Unterbrechung sei aus prozeßökonomischen Gründen zweckmäßig. Die Klägerin stütze ihr Unterlassungsbegehren primär auf die zu ihren Gunsten registrierte Marke. Im Verfahren vor dem Patentamt werde seit Jahren darüber verhandelt, ob die Erstbeklagte zum Zeitpunkt der Registrierung der Marke der Klägerin mit der Bezeichnung "L*****" bereits Verkehrsgeltung erreicht gehabt habe. Es sei nicht zweckmäßig, über die gleiche Frage ein aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterbrechungsantrag abwies. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 192 Abs 2 ZPO unzulässig sei.Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterbrechungsantrag abwies. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO unzulässig sei.
Die Unterbrechung wäre nur zweckmäßig, wenn die Streitpunkte in beiden Verfahren im wesentlichen gleich wären. Erst- und Zweitbeklagte hätten aber nicht nur markenrechtliche Einwendungen erhoben. Es sei auch kein außergewöhnlich großer Prozeßaufwand zu erwarten.