Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Beklagten bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Beklagten auch gegen § 9 UWG verstoßen hätten. Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch nur auf §§ 1, 2 UWG gestützt. Das beanstandete Schreiben habe der Zweitbeklagte in seinem Namen abgefaßt; zwischen den Klägerinnen und dem Zweitbeklagten bestehe aber kein Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerinnen hätten den Zweitbeklagten nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erstbeklagten in Anspruch genommen. Die Registrierung der Marke sei nicht sittenwidrig, weil die Beklagten kein Vertrauensverhältnis gebrochen hätten. Die Wortbildmarke des Zweitbeklagten sei der Wortmarke der Zweitklägerin nicht verwechselbar ähnlich. Die Angaben im beanstandeten Schreiben seien jedenfalls richtig. Mit der Umformulierung des Sicherungsantrages habe das Rekursgericht gegen § 405 ZPO verstoßen.Die Beklagten bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Beklagten auch gegen Paragraph 9, UWG verstoßen hätten. Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch nur auf Paragraphen eins, 2, UWG gestützt. Das beanstandete Schreiben habe der Zweitbeklagte in seinem Namen abgefaßt; zwischen den Klägerinnen und dem Zweitbeklagten bestehe aber kein Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerinnen hätten den Zweitbeklagten nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erstbeklagten in Anspruch genommen. Die Registrierung der Marke sei nicht sittenwidrig, weil die Beklagten kein Vertrauensverhältnis gebrochen hätten. Die Wortbildmarke des Zweitbeklagten sei der Wortmarke der Zweitklägerin nicht verwechselbar ähnlich. Die Angaben im beanstandeten Schreiben seien jedenfalls richtig. Mit der Umformulierung des Sicherungsantrages habe das Rekursgericht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen.
Zu diesen Ausführungen hat der erkennende Senat erwogen:
Die Klägerinnen streben das Verbot von Behauptungen an, die in einem vom Zweitbeklagten auf Geschäftspapier der Erstbeklagten verfaßten Schreiben enthalten sind. Sie stützen ihren Anspruch "insbesondere" auf §§ 1, 2 UWG; nach diesen Gesetzesstellen ist auch in erster Linie zu prüfen, ob der Anspruch der Klägerinnen begründet ist. Die beanstandeten Behauptungen sind dann wettbewerbswidrig, wenn der Zweitbeklagte die verfahrensgegenständliche Wortbild-Marke gesetzwidrig erworben hat.Die Klägerinnen streben das Verbot von Behauptungen an, die in einem vom Zweitbeklagten auf Geschäftspapier der Erstbeklagten verfaßten Schreiben enthalten sind. Sie stützen ihren Anspruch "insbesondere" auf Paragraphen eins, 2, UWG; nach diesen Gesetzesstellen ist auch in erster Linie zu prüfen, ob der Anspruch der Klägerinnen begründet ist. Die beanstandeten Behauptungen sind dann wettbewerbswidrig, wenn der Zweitbeklagte die verfahrensgegenständliche Wortbild-Marke gesetzwidrig erworben hat.
Das Gericht ist bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes, der durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes im Eintragungsverfahren nicht gebunden; es hat vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (stRsp ua ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik mwN; RIS-Justiz RS0067025). Das Gericht hat daher auch selbständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft; damit wird die Entscheidung des Patentamtes im Löschungsverfahren in keiner Weise vorweggenommen.
Sittenwidrig und damit gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 30a MSchG gegeben sind; die Registrierung einer Marke kann vor allem auch dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.Sittenwidrig und damit gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 30 a, MSchG gegeben sind; die Registrierung einer Marke kann vor allem auch dann gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.
Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Dazu müssen die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbes zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen, und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt (stRsp ua ÖBl 1980, 94 - Zeitung am
Sonntag; ÖBl 1984, 8 = GRURInt 1984, 456 - NEUE Vorarlberger
Tageszeitung; SZ 61/5 = ÖBl 1988, 69 = WBl 1988, 195 - Zeitungs-Super-Angebot; ÖBl 1993, 216 - Jahresbonifikation; ecolex 1994, 181 = ÖBl 1994, 60 - Indikationszeugnis; RIS-Justiz RS0077533).
Gegen § 1 UWG wird nur durch ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" verstoßen; die beanstandete Handlung muß nicht nur objektiv geeignet sein, den Absatz eines Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, sondern darüber hinaus auch von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein. Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, das allerdings auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden kann (stRsp ua ecolex 1994, 183 = ÖBl 1994, 22 = WBl 1994, 134 - System der Besten; PBl 1997, 140 = ÖBl 1997, 83 - Football Association, jeweils mwN). Dafür genügt es, daß sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, so daß eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (ecolex 1997, 680 - Entec mwN; RIS-Justiz RS0077715).Gegen Paragraph eins, UWG wird nur durch ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" verstoßen; die beanstandete Handlung muß nicht nur objektiv geeignet sein, den Absatz eines Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, sondern darüber hinaus auch von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein. Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, das allerdings auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden kann (stRsp ua ecolex 1994, 183 = ÖBl 1994, 22 = WBl 1994, 134 - System der Besten; PBl 1997, 140 = ÖBl 1997, 83 - Football Association, jeweils mwN). Dafür genügt es, daß sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, so daß eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (ecolex 1997, 680 - Entec mwN; RIS-Justiz RS0077715).
Der Zweitbeklagte hat die Wortbild-Marke "Nintendo64" als Zeichen kennengelernt, das die Zweitklägerin für ihr im Ausland vorgestelltes, in Österreich aber noch nicht eingeführtes neues Videospiel verwendet hat. Er hat die Marke für sich in Österreich registrieren lassen, um "eine Geschäftsbeziehung mit großen Unternehmen seiner Branche" zu erreichen. Diese Geschäftsbeziehung hat sich der Zweitbeklagte nach dem von ihm verfaßten Schreiben offenbar so vorgestellt, daß ein Vertrieb des neuen Videospieles der Zweitklägerin nur aufgrund einer von ihm erteilten und ihm abgegoltenen Markenlizenz möglich sein sollte.
Der Zweitbeklagte hat demnach das Zeichen der Zweitklägerin für sich als Marke registrieren lassen, um den Vertrieb des Videospieles der Zweitklägerin in Österreich von seiner - wohl nur gegen Entgelt erhältlichen - Zustimmung abhängig zu machen. Er hat damit eine Maßnahme getroffen, die sich gegen die Zweitklägerin und auch gegen die Erstklägerin als deren Generalimporteurin richtete und den Zweck hatte, deren Absatz in Österreich zu behindern. Als unmittelbar gegen einen Mitbewerber gerichtete Behinderungsmaßnahme ist die Markenregistrierung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG und damit auch gesetzwidrig.Der Zweitbeklagte hat demnach das Zeichen der Zweitklägerin für sich als Marke registrieren lassen, um den Vertrieb des Videospieles der Zweitklägerin in Österreich von seiner - wohl nur gegen Entgelt erhältlichen - Zustimmung abhängig zu machen. Er hat damit eine Maßnahme getroffen, die sich gegen die Zweitklägerin und auch gegen die Erstklägerin als deren Generalimporteurin richtete und den Zweck hatte, deren Absatz in Österreich zu behindern. Als unmittelbar gegen einen Mitbewerber gerichtete Behinderungsmaßnahme ist die Markenregistrierung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG und damit auch gesetzwidrig.
Die Sittenwidrigkeit der Markenregistrierung erfaßt auch die weiteren Handlungen, durch die die Markenrechte "verwertet" werden sollten. Der Zweitbeklagte hat das beanstandete Schreiben in der Ich-Form, aber auf Briefpapier der Erstbeklagten verfaßt. Er hat damit sowohl im eigenen Namen als Markeninhaber als auch im Namen der Erstbeklagten gehandelt, deren Geschäftsführer er ist. Die Markenregistrierung sollte auch vor allem der Erstbeklagten zugute kommen, die parallelimportierte Videospiele vertreibt und damit im Wettbewerb mit den Klägerinnen steht. Zwischen dem Zweitbeklagten und den Klägerinnen wurde das für einen Verstoß gegen § 1 UWG notwendige Wettbewerbsverhältnis durch die Markenregistrierung und das ihr folgende Schreiben begründet.Die Sittenwidrigkeit der Markenregistrierung erfaßt auch die weiteren Handlungen, durch die die Markenrechte "verwertet" werden sollten. Der Zweitbeklagte hat das beanstandete Schreiben in der Ich-Form, aber auf Briefpapier der Erstbeklagten verfaßt. Er hat damit sowohl im eigenen Namen als Markeninhaber als auch im Namen der Erstbeklagten gehandelt, deren Geschäftsführer er ist. Die Markenregistrierung sollte auch vor allem der Erstbeklagten zugute kommen, die parallelimportierte Videospiele vertreibt und damit im Wettbewerb mit den Klägerinnen steht. Zwischen dem Zweitbeklagten und den Klägerinnen wurde das für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG notwendige Wettbewerbsverhältnis durch die Markenregistrierung und das ihr folgende Schreiben begründet.
Der Anspruch der Klägerinnen ist demnach nach § 1 UWG berechtigt; ob das Verhalten der Beklagten auch nach § 9 UWG zu beurteilen ist, kann offenbleiben.Der Anspruch der Klägerinnen ist demnach nach Paragraph eins, UWG berechtigt; ob das Verhalten der Beklagten auch nach Paragraph 9, UWG zu beurteilen ist, kann offenbleiben.
Die Beklagten haben behauptet, daß dem Zweitbeklagten das Markenrecht an der verfahrensgegenständlichen Marke zustehe, obwohl die Markenregistrierung sittenwidrig und damit gesetzwidrig erfolgt ist; sie haben damit jenes Verhalten an den Tag gelegt, das der Sicherungsantrag erfaßt. Die vom Rekursgericht vorgenommene Verdeutlichung ist nicht erforderlich; die angefochtene Entscheidung war mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen wird.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerinnen beruht auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 iVm §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerinnen beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.