Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat erst jüngst im Anschluß an das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-355/96 - Silhouette den mit Art 7 Abs 1 MarkenRL inhaltsgleichen § 10a Abs 1 MSchG im Sinne einer bloß EWR-weiten Erschöpfung des Markenrechts dahin ausgelegt, daß der Markeninhaber einem Dritten verbieten kann, die Marke für Ware zu benutzen, die unter dieser Marke - von wem immer - außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden ist; wer demnach in Österreich außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachte Markenware ohne Zustimmung des Markeninhabers weiterveräußert, verstößt gegen § 10a Abs 1 MSchG und verletzt damit die Kennzeichenrechte des Markeninhabers. Aus dem Wesen des Markenrechts als absolutem Recht folgt, daß bei Eingriffen in dieses Recht dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch auch außerhalb der Voraussetzungen des § 9 UWG (also auch ohne Vorliegen von Verwechslungsgefahr) zusteht (4 Ob 223/98t vom 28. 9. 1998; 4 Ob 215/98s und 4 Ob 216/98p vom 29. 9. 1998). Für den Standpunkt der Klägerin in diesem Verfahren ist damit aber noch nichts gewonnen.Der erkennende Senat hat erst jüngst im Anschluß an das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-355/96 - Silhouette den mit Artikel 7, Absatz eins, MarkenRL inhaltsgleichen Paragraph 10 a, Absatz eins, MSchG im Sinne einer bloß EWR-weiten Erschöpfung des Markenrechts dahin ausgelegt, daß der Markeninhaber einem Dritten verbieten kann, die Marke für Ware zu benutzen, die unter dieser Marke - von wem immer - außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden ist; wer demnach in Österreich außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachte Markenware ohne Zustimmung des Markeninhabers weiterveräußert, verstößt gegen Paragraph 10 a, Absatz eins, MSchG und verletzt damit die Kennzeichenrechte des Markeninhabers. Aus dem Wesen des Markenrechts als absolutem Recht folgt, daß bei Eingriffen in dieses Recht dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch auch außerhalb der Voraussetzungen des Paragraph 9, UWG (also auch ohne Vorliegen von Verwechslungsgefahr) zusteht (4 Ob 223/98t vom 28. 9. 1998; 4 Ob 215/98s und 4 Ob 216/98p vom 29. 9. 1998). Für den Standpunkt der Klägerin in diesem Verfahren ist damit aber noch nichts gewonnen.
Die Beklagte hat den Einwand des sittenwidrigen Markenrechtserwerbs durch die Klägerin erhoben. Dieser Einwand steht zwar Dritten nicht offen; die Beklagte vertreibt aber - nach ihren Behauptungen - Originalware der ausländischen Kennzeicheninhabers, die sie auch von diesem bezieht. Sie leitet ihre Rechtsstellung demnach von der des Kennzeicheninhabers ab und kann - die Richtigkeit ihrer Behauptungen unterstellt - die Einwendungen erheben, die dem Kennzeicheninhaber zustehen (ÖBl 1998, 291 = ecolex 1998, 147 - Spinnrad II). Es entspricht der stRsp, daß ein sittenwidriger Markenrechtserwerb zivilrechtlich dazu führt, daß dem Markenrechtsinhaber ein Untersagungsrecht nach § 9 UWG verwehrt ist, da er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1996, 91 - Detomaso; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ÖBl 1998, 291 = ecolex 1998, 147 - Spinnrad II). Gleiches hat auch für einen Unterlassungsanspruch zu gelten, der sich auf die Verletzung des Markenrechts als eines absoluten Rechts gründet. Das Gericht ist dabei in der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes, der durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes im Eintragungsverfahren nicht gebunden, es hat also selbständig zu beurteilen, ob sich der Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft (stRspr ÖBl 1998, 229 - Nintendo mwN; ecolex 1998, 646); ebenso hat es auch selbständig zu beurteilen, ob er diese befugt gebraucht.Die Beklagte hat den Einwand des sittenwidrigen Markenrechtserwerbs durch die Klägerin erhoben. Dieser Einwand steht zwar Dritten nicht offen; die Beklagte vertreibt aber - nach ihren Behauptungen - Originalware der ausländischen Kennzeicheninhabers, die sie auch von diesem bezieht. Sie leitet ihre Rechtsstellung demnach von der des Kennzeicheninhabers ab und kann - die Richtigkeit ihrer Behauptungen unterstellt - die Einwendungen erheben, die dem Kennzeicheninhaber zustehen (ÖBl 1998, 291 = ecolex 1998, 147 - Spinnrad römisch zwei). Es entspricht der stRsp, daß ein sittenwidriger Markenrechtserwerb zivilrechtlich dazu führt, daß dem Markenrechtsinhaber ein Untersagungsrecht nach Paragraph 9, UWG verwehrt ist, da er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1996, 91 - Detomaso; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ÖBl 1998, 291 = ecolex 1998, 147 - Spinnrad römisch zwei). Gleiches hat auch für einen Unterlassungsanspruch zu gelten, der sich auf die Verletzung des Markenrechts als eines absoluten Rechts gründet. Das Gericht ist dabei in der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes, der durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes im Eintragungsverfahren nicht gebunden, es hat also selbständig zu beurteilen, ob sich der Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft (stRspr ÖBl 1998, 229 - Nintendo mwN; ecolex 1998, 646); ebenso hat es auch selbständig zu beurteilen, ob er diese befugt gebraucht.
Die Entscheidung über den Provisorialantrag hängt demnach nicht ausschließlich - wie das Rekursgericht meint - davon ab, ob die von der Beklagten vertriebene Ware (ebenso wie jene der Klägerin) Originalware eines ausländischen Herstellers ist, sondern auch davon, ob die Klägerin beim Erwerb ihres Markenrechts, auf das sie ihre Ansprüche stützt, sittenwidrig gehandelt hat. Die Bescheinigungslast für das behauptete sittenwidrige Vorgehen der Klägerin beim Markenrechtserwerb trifft die Beklagte (4 Ob 1056/95), die zur Bescheinigung ihrer Einwendungen noch nicht vernommene Auskunftspersonen namhaft gemacht hat. Die Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens in diesem Sinne erweist sich damit als unumgänglich.
Dem Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.