Rechtssatz RS0110795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110795
Entscheidungsdatum
12.09.2001
Rechtssatz
Der durch die Verwendung der identischen Marke für identische Waren in seinen Kennzeichenrechten Verletzte kann seinen Unterlassungsanspruch zwar nicht allein auf § 10a Abs 1 MSchG stützen, wohl aber auf diese Bestimmung in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtssatz, daß bei Eingriffen in ein absolutes Recht ein Unterlassungsanspruch zusteht, wie dies § 9 UWG für den Fall einer Kennzeichenverletzung durch Gebrauch einer verwechselbar ähnlichen Marke auch ausdrücklich vorsieht.Der durch die Verwendung der identischen Marke für identische Waren in seinen Kennzeichenrechten Verletzte kann seinen Unterlassungsanspruch zwar nicht allein auf Paragraph 10 a, Absatz eins, MSchG stützen, wohl aber auf diese Bestimmung in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtssatz, daß bei Eingriffen in ein absolutes Recht ein Unterlassungsanspruch zusteht, wie dies Paragraph 9, UWG für den Fall einer Kennzeichenverletzung durch Gebrauch einer verwechselbar ähnlichen Marke auch ausdrücklich vorsieht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 215/98s
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 215/98s
- 4 Ob 223/98t
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 223/98t
Veröff: SZ 71/159
- 4 Ob 216/98p
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 216/98p
Veröff: SZ 71/168
- 4 Ob 247/98x
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 247/98x
Auch
- 4 Ob 63/99i
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 63/99i
Vgl auch
- 4 Ob 176/01p
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110795
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0040OB00223_98T0000_005