Die Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin zieht zunächst die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung in Zweifel und meint, es stehe nicht fest, dass der unmittelbare Täter die Domain "fpo.at" namensmäßig gebraucht habe und es dadurch zur Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gekommen sei. Es stehe auch nicht fest, ob der namensmäßige Gebrauch nur durch die Domain selbst oder durch diese in Verbindung mit den dargebotenen Inhalten erfolge. Eine Haftung der Vergabestelle scheide in diesem Zusammenhang schon deshalb aus, weil sie auf die über die Domain vermittelten Inhalte keinen Einfluss nehmen könne. Sie könne daher auch nicht Beteiligungstäter sein.
Der erkennende Senat hat bereits in der im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidung an seiner mit der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre in Österreich und Deutschland übereinstimmenden Auffassung festgehalten, wonach solche Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, infolge ihrer Kennzeichnungs- und Namensfunktion unter den Schutz des § 43 ABGB fallen (4 Ob 166/00s = ecolex 2001/54 = MR 2000, 328 = WBl 2001/69 = ÖBl-LS 2001/31 mwN; Zankl, Verantwortlichkeit für fremde Internetinhalte, JBl 2001, 409). Auf die Ausführungen der Vorentscheidung über den Schutz, den (auch) die namensartig verwendete gebräuchliche Kurzbezeichnung der Klägerin gegen unbefugten Namensgebrauch genießt und den auch geringfügige Abweichungen des gebrauchten vom geschützten Namen nicht ausschließen, wird hingewiesen. Es besteht auch im Hauptverfahren kein Zweifel daran, dass der fremde Namensgebrauch im Zusammenhang mit der so aufzufindenden Homepage (die eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung mit jener der Klägerin aufwies, in Ergänzung dazu jedoch "links" zu rechtsradikalen Organisationen enthielt) ganz offenkundig darauf abzielte, eine Irreführung über die Identität des Domain-Inhabers herbeizuführen, und somit auch die Gefahr einer derartigen Zuordnungsverwirrung mit sich brachte. Es besteht auch kein Zweifel, dass die außer Streit stehende Vorgangsweise des unmittelbaren Täters eine schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Klägerin durch unbefugten Namensgebrauch bedeutet, die auch für juristische Laien ohne weitere Aufklärungen offenkundig ist.Der erkennende Senat hat bereits in der im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidung an seiner mit der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre in Österreich und Deutschland übereinstimmenden Auffassung festgehalten, wonach solche Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, infolge ihrer Kennzeichnungs- und Namensfunktion unter den Schutz des Paragraph 43, ABGB fallen (4 Ob 166/00s = ecolex 2001/54 = MR 2000, 328 = WBl 2001/69 = ÖBl-LS 2001/31 mwN; Zankl, Verantwortlichkeit für fremde Internetinhalte, JBl 2001, 409). Auf die Ausführungen der Vorentscheidung über den Schutz, den (auch) die namensartig verwendete gebräuchliche Kurzbezeichnung der Klägerin gegen unbefugten Namensgebrauch genießt und den auch geringfügige Abweichungen des gebrauchten vom geschützten Namen nicht ausschließen, wird hingewiesen. Es besteht auch im Hauptverfahren kein Zweifel daran, dass der fremde Namensgebrauch im Zusammenhang mit der so aufzufindenden Homepage (die eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung mit jener der Klägerin aufwies, in Ergänzung dazu jedoch "links" zu rechtsradikalen Organisationen enthielt) ganz offenkundig darauf abzielte, eine Irreführung über die Identität des Domain-Inhabers herbeizuführen, und somit auch die Gefahr einer derartigen Zuordnungsverwirrung mit sich brachte. Es besteht auch kein Zweifel, dass die außer Streit stehende Vorgangsweise des unmittelbaren Täters eine schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Klägerin durch unbefugten Namensgebrauch bedeutet, die auch für juristische Laien ohne weitere Aufklärungen offenkundig ist.
Die fehlende Einflussmöglichkeit der Beklagten auf Inhalte der Homepage schließt ihre Beteiligtenstellung im vorliegenden Fall nicht aus. Ihr Argument, eine mögliche Verletzungshandlung könnte sich nur auf die Vergabe der Domain selbst beschränken, weil sie an der Verbreitung von Inhalten einer Homepage nicht beteiligt sei, übersieht, dass die Gehilfenhaftung der Beklagten nicht aus eigenem Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen abgeleitet wird. Sie ist nicht deshalb am Verstoß mitbeteiligt, weil sie die beanstandete Homepage mitgestaltet oder es unterlassen hätte, deren Inhalt zu ändern. Ihr ist vielmehr vorzuwerfen, dass sie sich trotz entsprechender Aufforderung der in ihren Namensrechten Verletzten und in Kenntnis der auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundigen Rechtsverletzung weigerte, die Domain zu sperren oder sonst Maßnahmen zur Verhinderung der Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ergreifen. Der erkennende Senat hat bereits im Sicherungsverfahren erkannt, dass die Vorgangsweise der Beklagten im hier zu beurteilenden Zusammenhang nichts anderes bedeuten könne als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen. Die Auffassung des erkennenden Senats, der eine Haftung der Domain-Vergabestelle unter den hier gegebenen Umständen schon im Sicherungsverfahren bejahte, wird aufrecht erhalten. Sie wird auch von einem Großteil der Lehre gebilligt (Höhne, Zum Stand der Domain-Judikatur des OGH, MR 2000, 356 f; Schramböck, ÖBl 2001, 34; Stamper, Verantwortung der Domain-Vergabestelle für Kennzeichenverletzungen, RdW 2001/155; Zankl, Verantwortlichkeit für fremde Internetinhalte, JBl 2001, 409; Schanda, ecolex 2001, 129; Thiele, WBl 2001, 94; Zib, Aktuelle Rechtsfragen bei Internet-Werbung und Internet-Domain-Namen VR 2001, 38; kritisch nur Pilz, MR 2000, 338, der als Rechtsvertreter der Beklagten am Verfahren beteiligt ist).
Auch der Bundesgerichtshof hat jüngst in seiner (bisher noch nicht veröffentlichten) Entscheidung vom 17. 5. 2001 I ZR 251/99 - ambiente.de (s dazu BGH-Pressemitteilung vom 18. 5. 2001 in MR 2001, 147), erkannt, dass die Vergabestelle die Registrierung ohne weiteres aufheben müsse, wenn offenkundig und für sie ohne weiteres festzustellen sei, dass durch die Vergabe der Domain in fremde Rechte eingegriffen würde.
Ob aber durch die Vergabe des Domain-Namens selbst oder durch dessen Verwendung im Zusammenhang mit der so abrufbaren Homepage in die Namensrechte eines Dritten eingegriffen wird, kann für die Verantwortlichkeit der Vergabestelle in jenen Fällen keinen Unterschied machen, in denen die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist und der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung zu treffen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Ihre Weigerung, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen (4 Ob 166/00s).
Das (zur Vermeidung einer bewussten Förderung des Täters in Fällen offenkundiger Rechtsverletzungen) erforderliche Tätigwerden der Vergabestelle greift einer späteren gerichtlichen Entscheidung nicht vor, wenn die Vergabestelle Maßnahmen trifft, die (nur) einer Verhinderung weiterer fortgesetzter Verletzungen dienen, die Domain-Registrierung jedoch nicht gänzlich beseitigen.
Haftet aber die Vergabestelle nach diesen Grundsätzen als mittelbar Beteiligte, kann sie auch vor oder neben dem unmittelbaren Störer und nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsdurchsetzung gegen den Inhaber der Domain unmöglich oder unzumutbar schwierig sein sollte.
Die Klägerin begehrt zuletzt nur noch Beseitigung. Ihr Anspruch dient der Abwehr schon erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert. Wenngleich § 43 ABGB Beseitigungsansprüche nicht ausdrücklich gewährt, bejaht doch die Lehre im Zusammenhang mit Verletzungen des absolut wirkenden Namensrechts fasst einhellig (aA nur Edlbacher, Das Recht des Namens 147) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Verletzten: das Namensrecht als absolutes Recht schließe auch Enthaltungspflichten gegenüber jedermann in sich. Deren Verletzung erzeuge nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen, sondern auch auf Beseitigung derartiger, eine fortdauernde Beeinträchtigung des fremden Rechts bewirkender Einrichtungen (Adler in Klang 294 f; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil2 186; Frick, Persönlichkeitsrechte 80; Aicher in Rummel ABGB2 Rz 23 zu § 43; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 35 zu § 43; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 121). Als Beispiele für Beseitigungsansprüche nennt die Lehre Ansprüche auf Löschung von Firmen oder Marken, die Entfernung des Namens aus einer Unternehmensbezeichnung, Geschäftspapieren oder Verzeichnissen, aber auch die Vernichtung, etwa von Kreditkarten, Plakaten, Büchern udgl, die den Namen unbefugt enthalten (Aicher aaO Rz 23 zu § 43; Posch aaO Rz 35 zu § 43). Auch der Oberste Gerichtshof hat schon bisher Beseitigungsansprüche eines in seinem Namensrecht Verletzten durch Streichung des (unbefugt verwendeten) Namens aus dem Briefkopf des Kanzleipapiers zuerkannt (ÖBl 1985, 14 - Rechtsanwalts-Kanzleipapier) und zuletzt auch den Anspruch eines in seinem Markenrecht Verletzten auf Beseitigung der sein Markenrecht dauerhaft störenden Einrichtungen bejaht (ÖBl 1999, 87 - Ralph Lauren II). Daran ist festzuhalten. Hat der Störer durch sein widerrechtliches Verhalten nicht nur die Gefahr der Wiederholung seines Eingriffs als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs hervorgerufen, sondern auch Einrichtungen geschaffen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung des absoluten Rechts bewirken, kann der Verletzte nicht nur die Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen, sondern auch die Beseitigung der sein Recht weiterhin störenden Einrichtungen begehren.Die Klägerin begehrt zuletzt nur noch Beseitigung. Ihr Anspruch dient der Abwehr schon erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert. Wenngleich Paragraph 43, ABGB Beseitigungsansprüche nicht ausdrücklich gewährt, bejaht doch die Lehre im Zusammenhang mit Verletzungen des absolut wirkenden Namensrechts fasst einhellig (aA nur Edlbacher, Das Recht des Namens 147) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Verletzten: das Namensrecht als absolutes Recht schließe auch Enthaltungspflichten gegenüber jedermann in sich. Deren Verletzung erzeuge nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen, sondern auch auf Beseitigung derartiger, eine fortdauernde Beeinträchtigung des fremden Rechts bewirkender Einrichtungen (Adler in Klang 294 f; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil2 186; Frick, Persönlichkeitsrechte 80; Aicher in Rummel ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 43,; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 35 zu Paragraph 43,; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 121). Als Beispiele für Beseitigungsansprüche nennt die Lehre Ansprüche auf Löschung von Firmen oder Marken, die Entfernung des Namens aus einer Unternehmensbezeichnung, Geschäftspapieren oder Verzeichnissen, aber auch die Vernichtung, etwa von Kreditkarten, Plakaten, Büchern udgl, die den Namen unbefugt enthalten (Aicher aaO Rz 23 zu Paragraph 43,; Posch aaO Rz 35 zu Paragraph 43,). Auch der Oberste Gerichtshof hat schon bisher Beseitigungsansprüche eines in seinem Namensrecht Verletzten durch Streichung des (unbefugt verwendeten) Namens aus dem Briefkopf des Kanzleipapiers zuerkannt (ÖBl 1985, 14 - Rechtsanwalts-Kanzleipapier) und zuletzt auch den Anspruch eines in seinem Markenrecht Verletzten auf Beseitigung der sein Markenrecht dauerhaft störenden Einrichtungen bejaht (ÖBl 1999, 87 - Ralph Lauren römisch zwei). Daran ist festzuhalten. Hat der Störer durch sein widerrechtliches Verhalten nicht nur die Gefahr der Wiederholung seines Eingriffs als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs hervorgerufen, sondern auch Einrichtungen geschaffen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung des absoluten Rechts bewirken, kann der Verletzte nicht nur die Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen, sondern auch die Beseitigung der sein Recht weiterhin störenden Einrichtungen begehren.
Der Beseitigungsanspruch wird nicht dadurch gehindert, dass nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Unterlassung erhoben wird. Während das Rechtsschutzziel des Unterlassungsanspruchs in der Vermeidung künftigen Zuwiderhandelns besteht, verwirklicht sich jenes des Beseitigungsanspruchs in der Entfernung der das Recht störenden Einrichtungen. Schon die unterschiedlichen Rechtsschutzziele machen deutlich, dass der Beseitigungsanspruch nicht vom Weiterbestand eines Unterlassungsanspruchs abhängig sein kann.
Im vorliegenden Fall besteht die dauerhafte Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin in der Aufrechterhaltung der Zugriffsmöglichkeit auf die Domain "fpo.at", wodurch der Domain-Inhaber auch weiterhin in der Lage ist, schutzwürdige Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen. Dass bei Aufruf der Homepage "www.fpo.at" eine Überleitung auf eine weitere Homepage mit einer anderen Bezeichnung erfolgt, beseitigt weder die Verwechslungsgefahr noch die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin. Die nachträgliche Herausnahme der "links" zu rechtsradikalen Organisationen ist nicht geeignet, die schon davor eingetretene Verletzung der Namensrechte der Klägerin zu beseitigen, erklingt doch bei Aufruf der entsprechenden Homepage nach wie vor das Horst-Wessl-Lied, womit gleichfalls in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin eingegriffen wird.
Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können (ÖBl 1999, 87 - Ralph Lauren II; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21, Einl UWG Rz 312). Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist. Sie hat selbst die Möglichkeit eines Widerrufs nach Punkt 3.8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Löschung des Domain-Eintrags, somit von Handlungen zugeben, durch die die Domain-Registrierung aufgehoben und beseitigt würde. In diesem Sinn erweist sich auch das von der Klägerin gestellte Begehren auf "Beseitigung der Domain" ausreichend präzise.Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können (ÖBl 1999, 87 - Ralph Lauren römisch zwei; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21, Einl UWG Rz 312). Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist. Sie hat selbst die Möglichkeit eines Widerrufs nach Punkt 3.8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Löschung des Domain-Eintrags, somit von Handlungen zugeben, durch die die Domain-Registrierung aufgehoben und beseitigt würde. In diesem Sinn erweist sich auch das von der Klägerin gestellte Begehren auf "Beseitigung der Domain" ausreichend präzise.
Der unberechtigten Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 2 ZPO. Die Parteien haben sich über die Bemessungsgrundlage geeinigt (§ 8 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz 2, ZPO. Die Parteien haben sich über die Bemessungsgrundlage geeinigt (Paragraph 8, RATG).