Rechtssatz RS0114371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114371
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Die Beurteilung der Passivlegitimation der Vergabestelle für Domains richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 166/00s
Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
Veröff: SZ 73/140
- 4 Ob 176/01p
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
Auch; Beisatz: Haftet die Vergabestelle als mittelbar Beteiligte, kann sich auch vor oder neben dem unmitelbaren Störer und nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsdurchsetzung gegen den Inhaber der Domain unmöglich oder unzumutbar schwierig sein sollte. (T1)
Veröff: SZ 74/153
- 4 Ob 32/19p
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 32/19p
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Passivlegitimation bei § 43 ABGB richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben. (T2)
- 4 Ob 44/22g
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 44/22g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114371
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_001