Rechtssatz RS0115595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115595
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können.
Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 176/01p
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
Veröff: SZ 74/153
- 4 Ob 265/01a
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 265/01a
Vgl auch; Beistz: Das Rechtsschutzziel des Beseitigungsanspruchs liegt in der Entfernung der das Recht störenden Einrichtungen. Dies gilt auch im Bereich des Markenrechts. (T1) Beisatz: Hier: § 52 MSchG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115595
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00176_01P0000_002